Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 40 (29.9.1851)
- Date
- 1851-09-29
- Page
- Seite 471 (sequence 3)
- Language
- German
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471 den aus Lehrämtern an Gymnasien fordern. Seit dem Jahre 1848 haben nämlich einige Philologen jüdischen Glaubens Hilfslehrerstellen an ein Paar Gymnasien erhalten; die Zahl dieser Anstellungen ist sehr gering, die Agitation aber, auch diese wenigen Fälle verschwinden zu machen, ist in kirchlichen Kreisen sehr groß. Es soll auch auf dem elberfelder Kirchentage hierauf bezüglich die Frage behandelt werden, in wie weit man der Anstellung jüdischer Lehrer an christlichen Schulen entgegcngetreten werde. Berlin, 19. September. Die Köln. Ztg. berichtet Folgendes von hier: Ueberhaupt wird neuerdings gegen alle Sektirer streng verfahren; sogar die hier bestehende „Reformgenossenschaft im Judenthum", welche sich von Politik fern gehalten, hat jetzt zwei beaufsichtigende Polizeibeamte (Schutzmänner) für ihre gottesdienstlichen Versammlungen erhalten. Am vorigen Sonntag ist diese Maßregel zum ersten Male ausgcführt worden. Vom Rhein, im September. (Privatmitth.) Ihr Blatt hat wiederholt von den Bemühungen rheinisch-westphälischer Gemeinden um Erlangung der Korporationsrechte berichtet, ja in No. 35 ein Ministerialreskript mitgetheilt, das die Gemeinden auffordert, um die Korporationsrechte einzeln einzukommen. Ist das Alles benöthigt und im Rechte begründet? Ich glaube nicht. Die jüdischen Gemeinden in den Provinzen des ehemaligen Königreichs Westphalen besitzen Korporationsrechte schon längst, und brauchen sie also nicht erst zu erhalten. Beweis hierfür. Die jüdischen Gemeinden hatten durch das Dekret vom 17. März 1808 Korporationsrechte erhalten. Ueberall wurde aber das Prinzip festgestellt: „die Verhältnisse der in den neuen Provinzen sich befindenden Juden in eben der Lage zu belassen, in welcher sie bei der Okkupation angetroffen worden, bis die neuen allgemeinen Bestimmungen deshalb ein Anderes einführen werden." So schon Reskr. des Min. d. I. vom 5. September 1817 (Kamptz Annalen 1. B. S. 85), so königl. Kabinetsordre vom 3. März 1818 und Reskr. des Min. d. I. (das. S. 726). Ganz ausdrücklich wurde aber dies in der bekannten Kabinetsordre vom 8. August 1830 ausgesprochen, und in Folge dessen drückte sich ein Regierungsreskript vom 28. Mai 1833 (Kamptz Annalen Bd. 17. S. 696) folgendermaßen aus: „Es ist bisher angenommen worden, daß mit der Auflösung des für das Königreich Westphalen errichteten jüdischen Konsistorii auch das ganze Dekret vom 31. März 1808 außer Wirksamkeit getreten sei, die Judenschaften daher nirgend als Korporationen, sondern nur als erlaubte Privatgesellschaften zu betrachten wären.... Nachdem jedoch die allerhöchste Kabinetsordre vom 8. August 1830 vorläufig in den neuen und wiedererworbenen Provinzen die Aufrechterhaltung der Vorgefundenen Verfassung befohlen hat, gewinnt die Sache eine andere Gestalt..." Es ist also außer Zweifel, daß die preußische Staatsregierung die von der westphälischen proklamirten Korporationsrechle der jüdischen Gemeinden in den wiedererworbenen Provinzen anerkannt hat. Sind dieselben nun später ihnen genommen worden? Das Judengesetz von 1847 thut dies keineswegs, indem es eine Neubildung der Gemeinden beabsichtigte und diesen ausdrücklich die Korporationsrechle zuspricht. Da es aber nicht zur Ausführung gekommen, hat es natürlich die alten Zustände unverändert belassen. Die Verfassung that es auch nicht, und indem die Erläuterungen zu derselben den bestehenden Kirchen ihre Korporationsrechte reservirt, so muß dies auch hinsichtlich der jüdischen Gemeinden, welche früher schon die Korporationsrechte hatten, der Fall sein. Es ist also hiermit erwiesen, daß die jüdischen Gemeinden in den ehemaligen westphälischen Landen die Korporationsrechte noch heute besitzen, und sie gar nicht in Frage stellen dürften. Aus dem Münsterschen, im September. (Privatmitth.) Nirgends kann es trauriger ausschen, als hier zu Lande in den jüdischen Gemeinden. Es ist eine völlige Auflösung eingetreten, und Keiner weiß, was eigentlich Rechtens ist, nicht wir, nicht die Gerichte, nicht die königl. Regierung. Es ist für uns Nichts dringlicher, als daß bald eine Ministcrialerklärung erfließe, damit man endlich wisse, woran man sich zu halten. Ist Jedermann genöthigt einer Gemeinde anzugehören oder nicht? Haben die Gemeinden das Recht zu prozessiren oder nicht? Diese Ungewißheit ist schlimmer als Alles. Denn weiß man erst, daß wir nur erlaubte Privatgesellschaften sind, die weiter keinen Grund und Boden haben als den guten Willen jedes Einzelnen, so wird sich das Häuf-