Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 38 (15.9.1851)
- Date
- 1851-09-15
- Page
- Seite 449 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3224737-3225714-3225753--11961-3242104- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Piła 1× ep/1048100
OCR text
449 binate aus hiesiger Provinz entschieden worden ist, und der Einblick in die ergiebig fließenden Quellen der jüdisch-religiösen Literatur über den Ausgang der Sache keinen Zweifel übrig läßt. Schneidemühl, den 25. August 1851. Wir fügen dem nur hinzu: warum trägt diese Erklärung keine Unterschrift? Berlin, 6. September. An die Provinziallandtage ist eine Denkschrift über die Abänderungen der Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Provinzialvertrctung von der Staatsregierung gerichtet worden. Die Boss. Ztg. enthält einen Leitartikel, der die Veränderungen aufzahlt, welche dadurch in die preußische Verfassung kommen würden. Sie bemerkt unter Anderm, daß das beabsichtigte Zurückgehen auf die alte Kreisordnung auch die Folge hätte, „daß der Art. 12 der Verfassung zugleich mit als abzuändernd bcvorsteht, denn zur Ausübung des Stimmrechts auf dem Kreistage ist die Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen erforderlich, und es würde daher bei dem beabsichtigten Zurückgehcn auf die älteren Kreisordnungen fortan der Genuß der staatsbürgerlichen Rechte nicht mehr, wie die Verfassung bestimmt, unabhängig von dem religiösen Bckenntniß sein." —. Die V oss. Ztg. theilt den Protest mit, den der Gemeindeverordnete Dr. V ei t zu Berlin gegen die Wahl zum Provinziallandtage der Provinz Brandenburg erhoben. Unter den Motiven zählt er auf: „4) Art. 12 der Verfassung verordnet: „Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse", wogegen §. 5 der Verordnung vom 1. Juli 1823 die Juden von der Wählbarkeit in den Landtag der Provinz Brandenburg ausschlicßt. Da die erwähnte Gesetzgebung von 1823 somit der Verfassung widerspricht, so ist sie durch Art. 109 derselben aufgehoben, indem nach diesem Artikel nur diejenigen Verordnungen und Gesetze in Kraft bleiben, die der Verfassung nicht zuwiderlaufen. Ein aufgehobenes Gesetz kann aber weder definitiv, noch provisorisch durch den Minister des Innern in Kraft gesetzt werden." Frankfurt am Main, 6. September. Wie es in den meisten Zeitungen schon zu lesen, hat der Bundestag beschlossen, die „deutschen Grundrechte" aufzuhcben. Hierdurch werden in vielen deutschen Staaten die Verhältnisse der Juden auf den vormärzlichcn gesetzlichen Standpunkt zurückversetzt, und von Neuem in Frage gestellt. Aus Thüringen, 2. September, wird der Schl. Ztg. berichtet: Das purifizirte kurhessische Konsistorium in Kassel hat jetzt einiges Aufsehen durch eine Entscheidung über eine Hebamme jüdischen Glaubens verursacht. Eine Solche ward nämlich vor längerer Zeit in Hersseld, das unter seinen 8000 christlichen Seelen nur zwei alte jüdische Familien hat, angestellt. In letzter Zeit bestand jedoch ein Theil der dortigen Geistlichen darauf, daß, auf Anzeige der jüdischen Hebamme, kein christliches Kind in das Kirchenbuch eingetragen, noch daß dieselbe bei der Taufe anwesend sein dürfe. Das Konsistorium, an welches sich die jüdische Hebamme wendete, entschied: „daß das Verfahren der Geistlichkeit, von derselben keine Anzeige von der Geburt eines christlichen Kindes entgegenzunehmen, noch ihr eine dienstliche Gegenwart bei der Taufhandlung zu gestatten, volle Billigung verdiene." Oesterreichischer Kaiserstaat. Wien, 4. September. Die österr. Bl., namentlich auch der „Lloyd", sprechen wiederholt aus, wie die Gleichstellung der Juden in keinerlei Weise gefährdet sei, sondern als fester Grundsatz der kaiserlichen Regierung anzusehcn. Jnsonders wird eine derartige Aeußcrung Sr. Exzellenz des?. 1'. Statthalters von Ungarn angeführt. —. Dem Vernehmen nach werden demnächst Regierungserlässe die Gemcindcangelegcnheiten der Juden regeln. Das Kronland Mähren betreffend, erfahren wir, daß die Vorschläge der Jsraelitenvertrauensmänner, welche im v. I. über diese Angelegenheit bericthen, in der Hauptsache angenommen seien; namentlich soll die Führung der Matrikcn in der Art wie bei anderen Konfessionen geschehen und der Landesmaffefonds zur Gründung von Religions- und Bildungsschulen verwendet werden. —. Aus Leniberg schreibt das „Constitutionelle Blatt aus Böhmen" vom 25. August: „Es herrscht seit mehrcrem Tagen große Bestürzung unter der hiesigen israelitischen Bevölkerung, da cs nunmehr entschieden ist, daß die Israeliten ihre in den sogenann-