Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 35 (25.8.1851)
- Date
- 1851-08-25
- Page
- Seite 418 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/3224737-3225714-3225750--11927-3242067- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
418 befähigt werden, in Wahrheit und im Geiste, mit Liebe und Kraft zu wirken, ohne Einen über den Andern zu überheben. Das Mächtigste sind dann — die rechten Personen. Diese sind die Wirklichkeit, der Buchstabe todt. Ich glaube nicht, daß dies eine schwankende, nichtssagende, unentschiedene Ansicht ist, wie die Männer der Extreme so gern bramarbasiren. — Es ist glaublich, daß die Staatsregierung weder dem einen, noch dem andern Extrem sich zuwenden werde. Prag. (Privatmitth.) Die israelitische Synode. Sitzung vom 31. Januar. (Fortsetzung.) Kreisrabbiner Pick hat das Wort. Der Redner beginnt, er ergreife in der vorliegenden Frage nur mit Widerstreben das Wort; doch will er sich der Pflicht nicht entziehen, der Redner meint, es lägen hier zwei Fragen vor: 1) Ob überhaupt für den Rabbiner ein Gehalt sixirt werden, 2) wie groß dieses sein soll. Die erste Frage wäre bereits durch ein Hofkanzleidekret vom 3. Februar 1820 gelost, indem dieses bestimmt, daß für einen angemessenen und gesicherten Unterhalt der Rabbiner gesorgt werden soll. Diese Anordnung wurde durch Hvfkanzleidekrct vom 15. Juni 1841 dahin näher bestimmt, daß das Gehalt für die Rabbiner nach Maßgabe der Seclenanzahl in dem betreffenden Sprengel und nach den lokalen Verhältnissen zu bemessen sei. Die Motive aber, die diesen Dekreten zu Grunde liegen, hatten noch heutigen Tages ihre volle Geltung. Es könne hier also nur die zweite Frage in Betracht kommen, nämlich ob ein Minimalgehalt festgesetzt werden soll. Dies dürfe sich von selbst verstehen, nachdem man dem Rabbiner seine Pflichten haarklein ausgezählt habe. Pflichten und Rechte bedingen sich gegenseitig. Hat man mit jenen viele Umstande gemacht und ihrer eine ganze Masse dem Rabbiner überwiesen — warum, wo es sich um dessen Unterhalt handelt, Alles kurz abmachen und dem gegenseitigen Uebereinkommen überlassen wollen? Ein Rückblick auf die letzten drei Jahre lehre hinlänglich, was der Rabbiner zu erwarten habe, wenn sein Gehalt blos dem Uebereinkommen anheimgegeben ist. Man möge doch die Zukunft in's Auge fassen und bedenken, daß unter solchen schwankenden Zuständen kein israelitischer Jüngling von Talent sich dem Rabbinerstande wird widmen wollen. Wenn Dr. Elbogen fürchtet, es könnten Fälle eintreten, wo der Rabbiner der Wohlhabendste in der ganzen Gemeinde ist, so sei dies eine übertriebene Furcht, und selbst im bejahenden Falle sollte um so eher das Gehalt des Rabbiners sixirt werden, damit er nicht in die Versuchung gebracht werde, den Reichen mehr Rücksicht zuzuwenden als den Armen. Auf die Frage, wie groß das Minimalgehall sein soll, näher eingehend, bemerkt der Redner, daß er zwar keine Ziffer angeben wolle, daß er aber der Ansicht sei, der Rabbiner müsse so viel gesichert haben, als nöthig ist, daß eine Familie leben kann, ohne von Nahrungssorgen gedrückt zu werden. Wie sollte der Rabbiner sonst die zu seinem Beruf unumgänglich nothwendige Geistesfrische bewahren können. Der Redner hebt besonders hervor, daß seine Stellung in einer der achtbarsten Gemeinden Böhmens hinlänglich bekunde, daß er hier nicht im eignen Interesse spreche. Auch für seine Amtsbrüder sei Nichts zu besorgen; denn wenn hier dem Recht und der Billigkeit keine Rechnung getragen werde, so werde die hohe Regierung sicherlich das Wünschenswerthe aus eigner Machtvollkommenheit verfügen. Seine Worte habe er daher lediglich im Interesse und zur Ehrenrettung seiner Glaubensbrüder gesprochen; denn er halte sich überzeugt, ihren Gesinnungen und Gefühlen hier Ausdruck verliehen zu haben. — Eisler bemerkt, im Ganzen sei die Judenheit arm, man müsse daher die kleinen Gemeinden in's Auge fassen, wo die Mitglieder oft alle zusammen nicht 300 fl. K. M> im Vermögen haben. Trotz dem thun die Gemeinden ihr Möglichstes. Man möge bedenken, daß der Jude ohnehin schwere Lasten zu tragen habe. Wo aber die Gemeinde es im Stande ist, da befragt sie nicht erst den §. des Gesetzes, sondern da giebt sie nach ihren Kräften. Der Redner zählt mehrere Gemeinden auf, wo der Schullehrer ein Gehalt von 300 fl. K. M. hat, während das Gesetz nur 130 fl. vorschreibt. Er erklärt sich schließlich gegen K. 84.—Rabbiner Lengsfeld fragt, wenn Dr. Elbogen der Ansicht sei, daß Nahrungssorgen für den Rabbiner ein Hebel sei, sich das Vertrauen der Gemeinde zu erwerben — warum er — Dr. E. — denn hierin einen Unterschied mache zwischen Bezirks- und Lokalrabbiner? Der Redner erinnert daran, daß bereits festgestellt worden, daß der Unterschied zwischen Bezirks- und Lokalrabbiner nur ein quantitativer, nicht aber ein qualitativer sein soll. Demnach könne in Bezug der Gehaltsbestimmung zwischen Beiden kein Unterschied gemacht werden.