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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-08-18 · Heft 34 (18.8.1851) · p. Seite 406

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 34 (18.8.1851)
Date
1851-08-18
Page
Seite 406 (sequence 10)
Language
German
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406 Traurings- und Todesfall dem Gemeinderabbiner anzuzeigen; besonders strenger Ahndung unterliegen jene Afterrabbinrr, die eine Trauung vornehmen, bevor die Bestätigung über die geschehene Verkündigung oder die erhaltene Dispens vorgewiesen worden. Hiermit geschah unendlicher Mißbrauch, und jeder Jude mit hoher Mütze und langem Barte hielt sich berechtigt eine Trauung exlr» muros vorzunehmen, ohne von der bürgerlichen Obrigkeit die geringste Notiz zu nehmen. Eine Beerdigung darf von nun an nicht vorgenommen werden, bevor die Besichtigung des Leichnams von dem hierzu berufenen Todtenbeschauer vollzogen ist. (6. Bl. a. B.) Prag. (Privatmitth.) Die israelitische Synode. Sitzung vom 31. Januar. Es fehlen Kämpf und Pollak. — §. 83: „Wer bereits als Rabbiner anderweitig im Amte gestanden, der kann sogleich definitiv angestellt werden." Angenommen. — §. 84: „Das Minimum des fixen jährlichen Gehaltes eines gesetzlich angestellten Rabbiners ist 300 Fl. K. M." Leop. Pick meint, es sollte hier heißen: .. . Gehalts eines Bezirksrabbiners"; dagegen solle das Gehalt eines Lokalrabbiners von dem Urbereinkommen zwischen Rabbiner und Gemeinde bedingt sein. B o n dy bemerkt dagegen, daß diese Scheidung zwischen Lokal- und Bezirksrabbiner nur zu Konflikten in den Gemeinden führen werde; auch werden die wenigsten Gemeinden nach der Ehre geizen, einen Bezirksrabbiner zu besitzen. Kohn ergreift das Wort. Der Redner liefert eine Schilderung der Art und Weise, wie man hier und da bestrebt ist, die Stellung des Rabbiners so viel wie möglich zu beengen und zu beschränken. Sein Unterhalt werde ihm in der Regel so kärglich zugemeffen, als fürchte die Gemeinde, der Rabbiner würde übermüthig werden, wenn er ein sorgenfreies Leben führte. Dabei wären fast 2/a der Einkünfte des Rabbiners auf so schwankende Füße gestellt, daß der kleinste Konflikt zwischen Rabbiner und Gemeinde oder auch nur einigen Mitgliedern derselben, Alles erschüttern, Alles in Frage stellen könne. Besonders schlimm stehe es um einen Rabbiner, der einen festen Sinn bewahrt, der nicht zu heucheln und zu schmeicheln versteht. Auch fehle es nicht an Beispielen, daß mancher ehrenhafte Rabbiner seine Freimüthigkeit auf der Kanzel habe materiell schwer büßen müssen. Der Redner giebt zu, daß rin grsinnungsvoller Rabbiner sich durch dergleichen Kränkungen nicht werde beirren lassen; aber unverzeihlich sei es von Seiten der Gemeinde, einen Familienvater in solche Konflikte mit seinem bessern Ich zu bringen und ihm nur die Wahl zu lassen, entweder gegen seine bessere Ueberzeugung zu handeln oder zu darben. Der Redner geht nun auch auf die Stellung eines Lehrers über und meint, daß dieser nicht weniger eine unabhängige Stellung verdiene als der Rabbiner; ja ohne Rabbiner könne manche Gemeinde sein, ohne Lehrer keine. Der Redner schließt mit dem Antrag, auch das Minimum des jährlichen Gehaltes eines Lehrers auf 300 fl. K. M. zu erhöhen. Kreisrabbiner Dr. Elbog en verwahrt sich gegen §. 84 überhaupt. Er habe zwar zur Verfassungskommisft'on gehört, sei aber bei diesem §. überstimmt worden. Seinem Dafürhalten nach sei es der Würde des Rabbiners nicht angemessen, diesem ein Gehalt zu sixiren. Es könne ja eine Gemeinde 'von lauter Armen geben, wie sollten da die Worte des Rabbiners Eindruck machen, wenn er der einzige Wohlhabende in seiner Gemeinde ist? Der Rabbiner — fährt der Redner fort — darf sein Amt, seinen Beruf nicht als eine Melkkuh betrachten. Ueberhaupt sei es unausführbar, die Existenz eines Menschen sichern zu wollen, man müßte denn auch dafür sorgen, daß er nicht erkranke rc. Der Redner erklärt sich schließlich für den Antrag L. Picks, daß nämlich nur das Minimum des Gehalts des Bezirksrabbiners sixirt werden solle, nicht aber das des Gehalts des Lokalrabbiners. Wessely bemerkt, daß sein früherer Antrag — nämlich die Stellung des Rabbiners möglichst frei und unabhängig zu machen — mit §. 84 nicht im Widerspruch stehe, denn ob 300 fl. K. M. jährlich «ine angemessene Stellung verschaffen, müsse die Versammlung hier entscheiden. Seine, des Redners, Ansicht gehe aber dahin, es nicht der Gemeinde zu überlassen. Wer zu Kultuszwecken keinen Heller beitragen will, dessen Religiosität ist keinen Heller werth. Wem cs aber um seine Religion Ernst ist, der wird sich nicht sträuben, seinen Verhältnissen gemäß beizutragen. Der Autonomie der Gemeinde werde durch die Fixirung eines Minimalgehalts für den Rabbiner nicht nahe getreten, da es der Gemeinde noch immer sreisteht, ohne Rabbiner zu bleiben. Nur für den Fall, daß sie einen Rabbiner anstellt, soll sie gehalten sein, ihm eine angemessene Stellung zu geben. El bogen wiederholt seine Ansicht und fügt hinzu, wenn Gehalte

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