Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 34 (18.8.1851)
- Date
- 1851-08-18
- Page
- Seite 404 (sequence 8)
- Language
- German
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404 ist vom religiösen Bekcnntniß unabhängig — eine beschworene Verfassung hebt doch wol alle früheren, ihr widersprechenden Gesetze auf, folglich ist der Ausschluß der Juden von der Wählbarkeit in der srühern Kreisordnung durch die Verfassung längst gefallen, indem jene die Ausübung des bürgerlichen Rechts vom Glaubensbekenntniß abhängig macht. Nichtsdestoweniger hat das Ministerium die alte Kreisordnung aufrecht erhalten, und die „Kreuzzeitung" vertheidigt dies sophistisch — es gelte dies für die alten Stände, für die neuen Stände gelte die Verfassung. Streitet Ihr Euch um Eure alten und neuen Stände wie viel Ihr wollet — es ist von beiden Seiten, von der „Kreuzzeitung" wie von der „Constit. Zeitung" u. dgl., doch nur Kindergeraffel — aber lasset mir ein so allgemeines Prinzip, das endlich außer Streit sei, wie die bürgerliche Gleichstellung, unangetastet! Oder wollet Ihr es antasten, d. h. wollet Ihr es nicht gelten lassen, wollet Ihr es „wieder abschaffen" — nun so tretet männlich auf, und erkläret es für aufgehoben, nicht aber daß man bei einer so unbedeutenden Angelegenheit, wie die Wählbarkeit in die Provinziallandtage, beginne! Aus der Provinz Pose», Ende Juli. (Privatmitth.) Wir haben Ihnen bereits mehrere Mal (zuletzt in unserm Berichte in No. 21 d. Bl.) von dem großen Ablösungsdrama in der Gemeinde Lissa mitgetheilt. Dieses Stück hat dort noch lange nicht ausgespielt. Denn, wenn auch jetzt seit längerer Zeit keine neuen Ablösungen mehr geschehen, so haben doch die alten, im vorigen Jahre geschehenen, noch so manche Szenen in ihrem Gefolge, welche zeigen, wie unpraktisch, wie lächerlich es ist, mit Gewalt Etwas zerreißen zu wollen, was naturgemäß verbunden ist und bleiben soll. Wenn z. B. 50, oder 20, oder auch nur 10 Mitglieder einer Gemeinde von dieser sich lossagen und (mit Geld) ablösen, so können sie sich, wenn sie wollen und die Mittel dazu haben, ein eigenes Gotteshaus einrichten und an diesem einen eigenen Kantor, wie einen eigenen Prediger anstelle»; sie können auch, wenn sie noch koscher essen wollen, einen besondern Schächter annehmen; endlich können sie noch, wenn sie ihre Kinder von den Gemeindelehrern nicht wollen unterrichten lassen, einen eigenen Lehrer engagiren. Kies Alles ist nicht neu, ist in den Gemeinden unserer Provinz seit drei Jahren schon mehrfach geschehen. Ist aber das schon Alles? Nein! Denn nicht das Leben allein ist es, welches die Menschen mit einander verbindet, sondern auch der Tod bildet ein starkes Bindemittel. Der Sensenmann kommt und holt sich ein Opfer aus der Mitte der Abgelösten in einer jüdischen Gemeinde. Was sollen nun die Betrübten anfangen? Sie haben für Alles gesorgt, doch für keinen besondern Gottesacker. Das konnten sie nicht und das durften sie nicht. Sie sind also in der größten Verlegenheit und müssen nun noleng voleng zu der alten Gemeinde, welche sie verlassen haben, wieder zurückkehren und um eine Grabesstätte für ihre Leiche bitten. Die Gemeinde aber sagt: „Ihr seid aus unserer Mitte geschieden und könnet daher nur gegen so und so viel Thaler einen Platz auf unserm Kirchhofe erhalten." Die Forderung dünkt den Betreffenden zu hoch; sie wollen weniger geben, oder es gar umsonst haben. Auf „Handeln" mag sich aber die Gemeinde nicht einlassen und auf Schenken noch viel weniger. Da setzt es Skandal über Skandal; man schreit, man tobt, man lärmt und poltert — die Leiche liegt bis über den dritten Tag, und was ist nun das Ende vom Liede? Es ist das End^ aller Lieder in Germaniens Gauen: die Polizei muß einschreiten! — Ein derartiger Auftritt ist erst am letzten Osterfeste in L. vorgckommen. Einem sogenannten Abgelösten war die Frau gestorben. Er will sie beerdigen lassen. Der Gemeindevorstand verlangt 25 Thaler für die Grabcsstätte. Der betrübte Wittwer will das nicht geben. Er gäbe es vielleicht, wenn seine Mitabgelösten ihn nicht davon zurück hielten, behauptend, die Leiche würde auch so auf dem jüdischen Gottesacker bestattet werden müssen. Heftige Erbitterung von beiden Seiten. Sie steigt von Stunde zu Stunde. Es vergeht ein Tag und noch einer. Endlich fordert der Bürgermeister den Gemeindevorstand auf, den Leichnam aus der Stadt schaffen und unter die Erde bringen zu lassen, stellt es ihm aber anheim, nachher die tarifmäßigen Bestattungskosten zu liquidiren. — Vor einigen Tagen hat sich ein anderer Fall ereignet, der noch anders endete. Einem Abgelösten stirbt ein Kind. Er will's beerdigen lassen. Die Gemeinde verlangt 5 Thaler. Der Vater denkt nicht daran, so viel zu geben. Dann verweigert die Gemeinde — nicht die Grabesstätte (das kann sie nicht