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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-08-11 · Heft 33 (11.8.1851) · p. Seite 391

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 33 (11.8.1851)
Date
1851-08-11
Page
Seite 391 (sequence 7)
Language
German
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391 selben auch in religiösen Angelegenheiten erklären zu wollen. Er nennt eine nicht unbedeutende Gemeinde, deren Vorstand ein Schneider ist; der Redner giebt zu, daß dieser ein achtenswerther Mensch und ein brauchbarer Vorsteher sei, — doch ein Schneider Organ in religiösen Angelegenheiten? — Gern setze er voraus, daß die Gemeinden Böhmens würdig sein und stets nur ehrenhafte Männer in den Vorstand wählen werden; ob aber stets auch gebildete, oder gar religiös-wissenschaftlich gebildete? — Der Redner stimmt mit vr. Kämpf und trägt auf Schluß der Debatte an. (Wird vielfach unterstützt.) — Rapaport giebt zuvor noch eine Etymologie des Wortes Organ und weist nach, daß wenn der Rabbiner zum Organ seiner Gemeinde in ihren religiösen Angelegenheiten erklärt werde, ihm dadurch noch keineswegs eine geistliche Gewalt eingeräumt werde. — Hiller beruft sich auf seinen Tags zuvor gemachten Vorschlag, in §. 75 das Wort „ihren" zu streichen; der Redner meint, dadurch werde allem Streit ein Ende gemacht werden. — Endlich erklärt Kämpf, daß er die vorliegende Frage als erschöpfend beleuchtet betrachte und daher auf das ihm als Antragsteller zustehende letzte Wort verzichte. Es wird zur Abstimmung geschritten, die das bereits vorausgeschene Resultat liefert; §.75 des Kommissionsentwurfs wird mit Kämpfs Amendement angenommen. Aus §. 76 (siehe oben), der als in den angenommenen Bestimmungen größtentheils enthalten betrachtet wird, kommt als Ergänzung derselben jedoch noch hinzu: 1) die Bestimmung, daß die Matrikenführung dem Rabbiner zustehe, 2) der Passus, daß der Rabbiner Jünglinge, die sich der rabbinische Wissenschaft widmen wollen, und die nöthigen Vorkenntniffe im Talmud bereits besitzen, hierin weiter zu unterrichten habe. — §. 77: „Wo die Verhältnisse der Kultusgemeinde cs erfordern, muß der Rabbiner auch der schulpflichtigen Jugend den gehörigen Religionsunterricht ertheilen" (§§. 4 und 5). Angenommen.— §. 78: Wählbar zum Rabbiner sind nur solche Kandidaten, die neben den Zeugnissen über ihre Absolvirung eines Obergymnasiums auch noch ein Prüfungszeugniß über ihre jüdisch-theologische Befähigung von einer weiter unten genannten Prüfungskommission nachweiseni Anstatt „Obergymnasium" kommt auf W essely's Antrag: „gesetzlich vorgeschriebene akademische Studien" in den Text. Ferner kommt hinzu: „Pädagogik und Katechetik". — §. 79: „Zur Besetzung einer Lokalrabbinerstelle schlägt der Vorstand dem Ausschüsse mehrere Kandidaten vor, aus denen dieser drei auf die engere Wahlliste bringt. Diese werden nach der Reihe zur Abhaltung von Probepredigten eingeladen, worauf dann die Wahl nach absoluter Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Kultusgcmeindcglieder geschieht." Anstatt dessen wird folgende Fassung beliebt: „Zur Besetzung einer Ortsrabbinerstelle legt der Vorstand dem Ausschüsse das Verzeichniß sämmtlichcr Kompetenten mit ihren Gesuchen und Zeugnissen vor, worauf dann die Wahl geschieht. Bei der Wahl eines Bezirksrabbiners haben sich sämmtliche Vorstände oder sämmtliche Mitglieder der betreffenden Gemeinden zu betheiligen." — §.80: Die Gemeinde ist indessen an diesen Tcrno-Vorschlag nicht gebunden. Landau beantragt den Zusatz: „sondern hat das Recht, Kandidaten aus den übrigen Kompetenten zu wählen." Angenommen. — §.81: „Die Wahl des Rabbiners bedarf der Bestätigung der politischen Behörde." Angenommen. — §.82: „Erst nach einem zweijährigen Provisorium, während dessen der Gewählte in seinem Amte sich als tüchtig bewährt hat, kann er in demselben definitiv angestellt werden." Wehli beantragt ein dreijähriges Provisorium. Landau beantragt, das Wort „Erst" zu streichen und anstatt „kann" „soll" zu setzen. Elbogen wendet dagegen ein, daß dies gegen die Autonomie der Gemeinde Verstöße; auch stehe zu befürchten, daß die Gemeinden, um ihren Rabbiner nicht definitiv anstelle» zu müssen, diesen schon vor Ablauf des Provisoriums zu beseitigen suchen werden. — Kämpf meint, einen Rabbiner, der während des Provisoriums sich als tüchtig bewährt hat, werde die Gemeinde freudig desiiiiti» anstellen. Die Autonomie der Gemeinde werde durch den fraglichen Passus nicht beeinträchtigt, es müßte denn die Regelung der Kultusangelegenheiten überhaupt als ein Eingriff in die Autonomie der Gemeinde betrachtet werden. Dann aber könne man füglich auseinander gehen. Uebrigens sei es nicht mehr als billig, dem Manne, der sein Dasein seinem Berufe widme, auch Aussicht auf Erreichung seines Zieles zu eröffnen. Das Provisorium aber werde für den Rabbiner nur zum Sporn dienen, sich die Achtung und Liebe seiner Gemeinde zu erwerben. Kohn'bemerkt, wennvr. Elbogen fürchtet, die Gemeinden werden, um die definitive Anstellung

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