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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-08-11 · Heft 33 (11.8.1851) · p. Seite 390

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 33 (11.8.1851)
Date
1851-08-11
Page
Seite 390 (sequence 6)
Language
German
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390 für die Israeliten im Kronlande Ungarn und der Bildung eigener Kultusgemeinden" veröffentlicht und an die Gemeinden versendet worden. Der Geist, der diese Verordnung durchweht, ist der der Reichsverfassung. „Die Vereinigung der Israeliten zu Kultusgemeinden", heißt es im §. 3, „darf nur die Religionsübung zum Zwecke haben. Sie hat auf die staatsbürgerliche Stellung der einzelnen Glieder der einzelnen Kultusgemeinde keinen Bezug und ändert Nichts in den gesetzlichen Rechten und Verpflichtungen der Israeliten in ihrer Eigenschaft als Glieder der Ortsgemeinde, welcher sie verfassungsmäßig angehören." — Die Führung der Matrikeln wird — bei scharfer Ahndung im Unterlaffungs- oder Nachlässigkeitsfalle — zur strengsten Pflicht gemacht. (Wir würden sehr dankbar sein, wenn uns ein Exemplar dieser Zirkulärvorschrift zukäme. Redakt.) —. Oesterreichische Blätter berichten, daß das Ministerium dem mecklenburgischen Landesrabbiner David Einhorn das Bürgerrecht ertheilt habe, um Prediger bei der Reformgemeinde in Pesth zu werden. —. Eine Deputation russischer Juden zu Jerusalem ist in Konstantinopel (Pera) angekommen, um den Schutz Oesterreichs vom Jnternuntius zu erbitten. —. Die Verordnung der Regierung über die Rabbinate in Böhmen ist bereits ergangen. Vielleicht sind wir in nächster Nummer im Stande das Nähere zu bringen. Prag. (Privatmitth.) Die israelitische Synode. Sitzung vom 30. Januar. (Schluß.) Rabbiner Frank hat dasWort. Erbetrachte als seine Hauptaufgabe die Feststellung der Religion; man möge ihm Pflichten ausbürden, so viel man wolle — er werde sie erfüllen. Doch hier betrachtet man eine Frage für wichtig, die es nicht ist. In der Theorie mag es immer heißen, daß der Vorstand das Organ der Gemeinde wäre, in der That aber bleibt der Rabbiner das Organ der Gemeinde in religiösen Angelegenheiten. Es sei die vorliegende Frage daher ein bloßer Wortstreit. Denn sobald die Gemeinde einen Rabbiner anstellt, will sie auch seinen Rath. Daß ein Vorstand sich erdreistcn würde, den Sabbat auf den Sonntag zu verlegen, sei nicht zu befürchten, da auch der Vorstand Jude ist. Der Redner hat das Ver-' trauen zu den israelitischen Gemeinden Böhmens, daß sie religiös bleiben werden. Mögen hier und da immerhin Einzelne abfallen, die Gesammtheit wird stets dem geschichtlichen Judenthume anhangen. — Kreisrabbiner Mahler ergreift das Wort zu einer Berichtigung. I)r. Wessely hat von einem Rabbiner gesprochen, der auf eine Anfrage von Seiten der Behörde, in der Art eine ablehnende Antwort gegeben hätte, woraus hcrvorgehe, daß er sich nicht als Organ seiner Gemeinde betrachte. Der Redner erklärt, er sei dieser Rabbiner, aber gerade im Bewußtsein und Vollgefühl als Organ seiner Gemeinde habe er jene Antwort ertheilt; er stimme daher mit vr. Kämpf. — Wessely ergreift nochmals dasWort, um einige heftige Aeußerungcn Rapaport's zurückzuweisen, dann wendet er sich gegen Kreisrabbiner Pick und bemerkt, daß die Verantwortung, die dieser dem Rabbiner allein vindiziren wolle, eigentlich jeder Jude habe. Man hätte gesagt, daß wenn der Vorstand zum Organ der Gemeinde auch in religiösen Dingen erklärt werde, so stände zu befürchten, daß mit jedem Vorstandswechsel ein neues Judenthum entstehen könnte; dasselbe sei auch von einem Rabbiner zu befürchten. Man spräche immer von Parität der Gemeindeautoritäten, und doch wolle man den Rabbiner als Pabst hinstellen. Man sagt, der Rabbiner solle blos Organ der Gemeinde sein, ohne eine Macht zu haben — aber als Organ hätte er nothwendig eine Macht. Der Redner schließt mit der Bemerkung, daß von einer Vertretung der religiösen Interessen durch den Rabbiner allein nicht die Rede sein könne, denn für die Religion werden Alle einstehen. — Eisler (Vorsteher der Gemeinde zu Koljn) ergreift das Wort. Der Redner kann sein Befremden nicht unterdrücken, daß der historische Boden, von dem hier so oft die Rede gewesen, gerade bei der vorliegenden Frage ignvrirt zu werden scheine. Denn vom historischen Standpunkt aus könne nur der Rabbiner als Organ der Gemeinde in religiösen Angelegenheiten betrachtet werden. Von jeher habe sich die Regierung in jüdisch-religiösen Fragen nicht an den Vorstand, sondern an den Rabbiner gewendet. Als neuer Beleg hierfür könne die hier beregte Anfrage der Regierung an den Kreisrabbiner Mahler gellen. Der Redner beruft sich besonders auf mehrere Fälle in seiner eignen Gemeinde, in Bezug welcher die Behörde sich stets an den Ortsrabbiner Frank gewendet habe. Der Redner weist zugleich auf das Absurde hin, den Vorstand einer Gemeinde ohne Weiteres zum Organ der-

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