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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-08-04 · Heft 32 (4.8.1851) · p. Seite 375

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 32 (4.8.1851)
Date
1851-08-04
Page
Seite 375 (sequence 3)
Language
German
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F75 Wissenschaft ebenso wie das Volk, jede Bildungsstufe, jedes Alter befriedigt sein will. Allerdings hat bis jetzt die populäre (Predigten und Zeitschriften) und pädagogische Partie den Vordergrund gefüllt, aber die Arbeiten von Formstecher, Hirsch und unsere Vorlesungen haberr den Weg auch in wissenschaftlicher Beziehung gebahnt, wozu sich dann die vielen werthvollen historischen und historisch-literarischen, so wie endlich mehrere polemische Arbeiten gesellen. Zweitens: indem das alte Judenthum mit der abendländischen Zivilisation und Kultur zusammengestoßen, und in diesem Zusammenstoß immer mehr und mehr zerbricht, ist es der Beruf unserer Zeit, von den Formgesetzm und Formen Alles was noch lebensfähig, Alles was wesenhaft ist, möglichst zu erhalten. Ist es demnach ihre Hauptaufgabe hierin, den Gottesdienst umzugestalten und den religiösen Unterricht der Jugend zu ordnen, so soll sie auch hier mitten im reformatorischen Bestreben den geschichtlichen Faden nicht zerschneiden, sondern konserviren, was fähig und werth ist konservirt zu werden, was als wesenhafte Form für die Gesammtheit nicht entbehrt werden kann. Mögen hierüber auch die Ansichten im Einzelnen sehr verschieden sein, im Ganzen stellt sich das Nothwendige doch ziemlich sicher heraus, und sixirt die Strömung der Zeit dies genau, so gut wie sie das Andere hinwegschwemmt. Wer nur einen Blick in die Bestrebungen unserer Zeit auf unserm Gebiete wirft, muß die Richtigkeit unserer Bemerkungen zugeben. Wie ist gegen früher selbst dem ungebildeten Juden sein Judenthum zum Bewußtsein gekommen in den Ländern, wo Predigten gehalten und jüdische Zeitschriften gelesen worden! Wie viel Gutes ist auf dem Gebiete des Kultus geschehen und vollbracht worden, wenn auch Streitigkeiten, Parteiungen, vereitelte Versuche genug mit. in den Kauf genommen werden mußten! Und sehen wir genauer zu: so wird mit der Zeit hieraus ein neues konkretes Judenthum sich schon herausgestalten! Wer verlangt eine geschichtliche Erscheinung von einem halben Jahrhunderts Viele Jahrhunderte dauerte es, bis das mosaische Gesetz zu einer umfassenden Ausführung kam. Viele Jahrhunderte wahrte es, bis aus den talmudischen Kontraversen sich bestimmte Satzungen und Gebrauche seststellten. Anderthalb Jahrtausende arbeiteten an dem alten jüdischen Gottesdienste. Jetzt aber will man heute Alles fertig, um es morgen wieder zu begraben. Das ist der Charakter des Judenthums nicht; darin streitet dieser mit dem Charakter seiner Bekenner im Einzelnen. Jenes geht langsam, aber stci>er. Der Beruf unserer Zeit im Judenthume ist ein so hoher und bedeutender, wie einer jemals war. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Aus Brnern, im Juli. (Privatmitth.) Aus dem Gesetzblatt für das Königreich Baicrn No. 6. München, den 8. Juli 185b. Maximilian II. von Gottes Gnaden, König von Baicrn rc. rc. Wir haben nach Vernehmung unseres Staatsraths mit Beirath und Zustimmung der Kammer der Reichs, rathe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen: Art. 1. Alle Ausnahmsbestimmungen, welche in den verschiedenen Landestheilen des Königreichs bezüglich der Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen zu den Christen in Ansehung des bürgerlichen Rechts bestehen, so wie die Bestimmung der baierschcn Gerichtsordnung Cap. 10, §. 11, No. 5 über die Exzeptionsmäßigkcit der Juden als Zeugen in Prozessen ihrer Glaubensgenossen gegen Christen sind aufgehoben. Dasselbe gilt in Bezug auf die Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen unter sich von allen Spezialgesetzen, Verordnungen und Gewohnheitsrechten (Ritualgesetzen) insoweit sie das bürgerliche Recht, insbesondere das eheliche Güterrecht und das Erbrecht betreffen. In allen diesen Beziehungen kommen für die israelitischen Glaubensgenossen die für die Christen geltenden Zivil- und Prozeßgesetze in Anwendung. Art. 2. In Beziehung auf die Bedingungen und die Form der Eingehung der Ehe, sowie in Beziehung auf Ehehinderniffe und Ehescheidung verbleiben die israelitischen Glaubensgenossen auch ferner unter denjenigen besonderen Gesetzen, welche mit ihrer Religion unzertrennbar Zusammenhängen. Art. 3. Gegenwärtiges Gesetz tritt am achten Tage nach

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