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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-07-21 · Heft 30 (21.7.1851) · p. Seite 355

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 30 (21.7.1851)
Date
1851-07-21
Page
Seite 355 (sequence 7)
Language
German
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335 auf die wohlthuendste Weise bewährt; im wahren Geiste der allerhöchst ausgesprochenen Humanität hat sie sich mit den hiesigen Israeliten nicht nur brüderlich zu einem Gemeindcverbande vereinigt und Letztere zu wichtigen Gemeindefunktionen zugezogen, sondern der aus den Herren Franz Hubeny, Alois Reimann und Ueel. Dr. Seisser bestehende Stadtrath hat, im innigsten Einklänge mit dem würdigen Bürgermeister Herrn Joseph Rummel, den ansässigen Israeliten, ohne erst ihr Einschreiten abzuwarten, die Bürgerdiplome ausfertigen lassen; ein Beispiel, das den benachbarten Gemeinden als Muster voranzuleuchten, gewiß nicht verfehlen wird. —. Dagegen schreibt man aus Ungarn: Der Magistrat der Stadt Klausenburg hat den Antrag gestellt, die Juden aus der Stadt zu verweisen, und die städtische Autorität der zerstörten Stadt Nagy-Enyed hat beschlossen, daß in die neu aufzubauende Stadt kein Jude eingelassen werde. Der Landesrabbiner von Siebenbürgen, Herr Abraham Friedmann, wird deshalb nach Wien gehen, um dem Ministerium einige Beschwerden vorzulegen. Prag. Die israelitische Synode. Sitzung vom 30. Januar. (Fortsetzung.) Kreisrabbincr Pick hat das Wort. Der Redner erinnert daran, daß man in den §§. 12 und 23 den Passus „in nicht reinreligiösen Angelegenheiten" gestrichen habe, so daß der Vorstand nach den 88-29—32 auch in reinreligiösen Angelegenheiten die Exekutive hat, die Gemeinde nach außen vertritt und ihr Organ ist. Demnach wäre der Rabbiner ganz überflüssig. Der Redner versichert, daß er hier weder als Rabbiner noch als Vertrauensmann, sondern als Jude und im Interesse des Judenthums spreche. Man irre, wenn man glaube, es handele sich hier um ein Vorrecht des Rabbiners; wäre es diesem um seinen persönlichen Vortheil zu thun, dann müßte gerade er am Meisten wünschen, daß auch die reinreligiösen Angelegenheiten dem Ausschuß und Vorstand übertragen werden, damit er selber aller Verantwortlichkeit überhoben sei. Der Redner führt nun Beispiele an, um darzuthun, wie die Autonomie der Gemeinde mehr gefährdet sei, wenn der Vorstand zum Organ der Gemeinde auch in reinreligiösen Angelegenheiten erklärt wird. Welche Mittel besäße die Gemeinde gegen den Vorstand, wenn dieser sich beikommen ließe, den Sabbat auf Sonntag zu verlegen, über die Verwandtschaftsgrade nach eignem Gutdünken zu entscheiden rc. rc. Nur der Rabbiner gebe in dieser Beziehung genügende Garantie; er vertritt die Religion, seine Richtschnur ist der sanktionirte Kodex, nicht die eigne Willkür. Der Vorstand hingegen sähe nur den Beschluß der Majorität des Ausschusses für seine Norm an, und so hätte man mit jeder neuen Wahlperiode ein neues Judcnthum, ja so viel Judenthümcr als Gemeinden. Man habe freilich schon eingewendet, daß ja auch die Rabbiner unter einander getheilter Meinung sein könnten, und folglich über eine und dieselbe Sache verschieden entscheiden würden. Allein da sämmtliche Rabbiner ihre Entscheidungen auf das sanktionirte Gesetz basiren, so ist nicht denkbar, daß ihre Entscheidungen prinzipiell verschieden sein sollten. Der Redner erklärt übrigens, daß er durchaus keine Besorgniß hege; er habe vielmehr das volle Vertrauen zur hohen Regierung, daß sie es so weit nicht kommen lassen werde, daß jeder Ausschuß willkürlich bestimmen könnte, was Judenthum sei. Aber es schmerze ihn wahrzunehmen, wohin manche Bestrebungen zielen. Man sei hier versammelt, eine Kultusordnung zu entwerfen, nicht aber, über das Judenthum abzuurtheilen; dies sei in seinem Wesen und Kern unantastbar. Sollte 8- 75 fallen, so könne man füglich nach Hause gehen, denn dann handelte es sich nur noch um ein Vorstandsprivilegium, wozu die Versammlung nicht einberufen worden. Der Redner schließt mit der Erklärung, daß er für Beibehaltung des 8- 75 mit dem Amendement des Dr. Kampf stimme. Auch will er den Antrag Wehli's zu seinerZeit berücksichtigt wissen. — Landau bedauert, durch Berussgeschäfte verhindert worden zu sein, an der vorigen Sitzung theilzunehmen; er erfahre erst jetzt, daß das Wort Organ Gegenstand der Debatte sei. Der Redner erklärt sich aber entschieden für den fraglichen Passus, und zwar schon darum, weil der Rabbiner von der Gemeinde vertragsmäßig als Autorität bestimmt ist, mithin als ihr Organ in ihren religiösen Angelegenheiten von ihr betrachtet wird. Der Redner stimmt mit Dr. K ä m p f. — Hamburger bemerkt, wenn man 8- 75 fallen lasse, so begehe man gegen das Judenthum die schwerste Versündigung. Der Staat selbst habe ein Interesse daran, daß ein zuverlässiges Organ vorhanden sei, das ihm erforlichen Falls Aufschluß über die Beschaffenheit des Judenthums gebe. Wäre es aber nicht Täu-

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