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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-07-14 · Heft 29 (14.7.1851) · p. Seite 343

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 29 (14.7.1851)
Date
1851-07-14
Page
Seite 343 (sequence 7)
Language
German
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343 müsse aber jetzt eingestehen, daß der Rath gut war, denn nun werde die Denkschrift viel umfassender sein können. (Wird zahlreich unterstützt.) — Wessely hat das Wort. Der Redner beginnt, er habe vor Allem in Bezug auf die Schlußworte des Dr. Kämpf zu bemerken, daß wenn die erwähnte Denkschrift nichts Anderes als ein Separatvotum gegen einen hier gefaßten Beschluß sein soll, so wäre dagegen Nichts einzuwenden, — wenn sie aber eine Motivimng des Kommissionsentwurfs sein soll, dann hätte sie einen offiziellen Charakter und müßte erst der Versammlung vorgelegt werden. Kämpf versetzt darauf, er werde die betreffende Denkschrift, wie es sich von selbst verstehe, in die Hände des Präsidenten niederlegeir, dessen Sache es dann sein wird zu entscheiden, ob sie vor das Forum der Versammlung gehöre. Wessely kommt nun auf §. 75 des Kommissionsentwurfs zu sprechen. Er müsse bei seiner in der vorigen Sitzung ausgesprochenen Meinung bleiben; Alles, was Dr. Kämpf hier zu Gunsten des fraglichen §. vorgebracht hat, war nicht im Stande, ihm, dem Redner, eine andere Ansicht von der Sache beizubringen. Er behaupte noch jetzt, das Judenthum kenne keinen Unterschied zwischen Geistlichen und Laien. Das Wort Organ sei ein zweischneidig Schwert. Man sagt, die Regierung müsse ein Organ haben — das Organ sei der Gemeindevorstand mit dem Rabbiner; sein, des Redners, Wahlspruch laute: Alles mit der Gemeinde, Nichts ohne dieselbe! Sonst würde man Etwas schaffen, was dem Begriff der Gemeinde widerspricht. Im Interesse der Gewissensfreiheit eines Jeden bittet der Redner, es nicht dahin kommen zu lassen. Man möge ihm ein Recht oder eine Funktion des Rabbiners nennen, die er nicht in seinen Antrag ausgenommen hatte; er kenne keine zwei Organe, erkenne nur einen Vorstand, der in religiösen Angelegenheiten freilich mit dem Rabbiner einverständlich handeln müsse. Man fürchte, es könnte sonst ein Zentralorgan geschaffen werden — man möge doch das Gespenst eines solchen Organs nicht allzuschwarz malen. Wenn die Zentralbehörde aus Männern des Volkes besteht, und nicht blos aus Rabbinern, wenn sie aus freier Wahl hervorgeht und nur zeitweilig gewählt wird, — dann sei nichts Hierarchisches zu befürchten. Man habe gegen eine solche Behörde eingewendet, daß sie eine einseitige religiöse Richtung verfolgen könnte — dasselbe gelte auch von jedem einzelnen Rabbiner; um so mehr denn sei es nothwendig, daß die Regierung Jemanden habe, zu dem sie Vertrauen hat, um sich an denselben vorkommenden Falls wenden zu können. Der Redner wiederholt: der Rabbiner stehe in, nicht über der Gemeinde, seine Rechte und Pflichten habe er, der Redner, ihm in so weitem Umfange zugemessen, daß Nichts, was nach göttlichen und weltlichen Gesetzen ihm zukomme, vergessen ist. Eine geistliche Gewalt gebe es im Judenthum nicht; wohin eine Solche führen könne, habe er in der vorigen Sitzung angcdeutct. ES beruhe dies auf einem Faktum. Zum Glück war der betreffende Rabbiner ein einsichtsvoller und biederer Mann, der die Grenzen seines Amtsgebiets richtig erkannte und darum nicht als Organ seiner Gemeinde entscheiden wollte. Wenn endlich der Dr. Kämpf meint, daß durch die Ernennung des Rabbiners zum Organ dem Bedürfniß der Regierung abgeholfen werde, so sei dies noch nicht ausgemacht, vielmehr stehe zu erwarten, daß die Regierung, Falls sie wirklich ein Organ braucht, selbstständig eins einsetzen werde. Der Redner schließt mit der Bemerkung, daß wen» seine Meinung hier auch nicht durchdringen sollte, cs ihm doch genüge, sich frei und offen ausgesprochen zu haben. — Wehli bemerkt, die beiden,Vorredner, die in Bezug auf §. 75 so diametral verschiedener Ansicht sind, hätten ihm sein Urtheil nur noch mehr erschwert. Indessen müsse er getreu seinem Grundsätze, die Freiheit der Gemeinde auch in religiösen Dingen zu wahren, sich gegen ein Zentralorgan erklären und demgemäß für §. 75 stimmen, doch, nur unter der Bedingung der Annahme folgender Bestimmungen: „1) hat der Ausschuß in administrativen Dingen allein zu beschließen, 2) hat der Rabbiner in rituellen Dingen allein zu beschließen, 3) hat der Vorstand die Exekutive für die Beschlüsse Beider, 4) haben Rabbiner und Vorstand, wenn sie in religiöser Beziehung einig sind, die Liturgie und Synagogalordnung zu entwerfen, ohne erst die ganze Gemeinde zu befragen, 5) sind sie hierin uneinig, so haben beide Theile die stimmberechtigten Mitglieder der Gemeinde durch den Vorstand (8. 50) zusammenzuberufen und die Majorität entscheidet." lFortsetzung folgt.) Großbritanien. London, 28. Juni. Während die Judenbill auch in diesem Jahre in den Sand fallen wird, hat

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