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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-07-14 · Heft 29 (14.7.1851) · p. Seite 342

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 29 (14.7.1851)
Date
1851-07-14
Page
Seite 342 (sequence 6)
Language
German
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842 bincr eine ähnliche Stellung in religiöser Beziehung einnehme. Dies erheische schon die bereits anerkannte Nothwendigkeit der Parität der Gemeindeautoritäten. Nur dadurch könne die Gemeinde nach allen Seiten hin vor Uebergriffen geschützt werden. Der Redner geht nun auf den Begriff, der mit dem Ausdruck Organ gewöhnlich verbunden wird, naher ein und weist nach, wie der Rabbiner schon vermöge seines Lehrberufs, den doch gewiß Niemand in Abrede stellen wird, ein Organ seiner Gemeinde sei, auch wenn man ihn nicht ausdrücklich dafür erkläre. Wenn die Regierung über einen religiösen Gegenstand Auskunft braucht, z. B. über Ehesachen, Verwandtschaftsgrade rc. so werde sie sich immer an den Mann in der Gemeinde wenden, bei dem sie sowol die erforderliche Kenntniß in der fraglichen Beziehung als auch das Vertrauen der Gemeinde am Sichersten voraussetzen kann, und so wäre der Rabbiner eo ipso das Organ seiner Gemeinde in ihren religiösen Angelegenheiten. Ein Anderes aber — meint der Redner — sei die Frage, ob die besondere Einsetzung eines solchen Organs überhaupt nothwendig sei. Der Redner bejaht diese Frage, und zwar schon darum, weil es der unzweifelhafte Wunsch der Regierung ist. Denn im Weigerungsfälle werde die Regierung sicherlich zur Einsetzung eines solchen Organs selbst schreiten, und dann würde das so sehr gefürchtete Zentralorgan die unvermeidliche Spitze sein. Dies — fährt der Redner fort—wäre auch der Grund gewesen, warum die Verfassungskommission das Kreisrabbinat, trotz seiner Unbeliebtheit, dennoch belassen habe, um dadurch einerseits dem Verlangen der Regierung nach einem Organ nachzugeben, und andererseits der Furcht der Gemeinden vor einem Zentralorgan zu begegnen, da man in dieser Hinsicht das Kreisrabbinat als einen Blitzableiter betrachten konnte. Nun aber sei das Kreisrabbinat gefallen und das Bezirksrabbinat an seine Stelle getreten; diesem könne aber konsequenter Weise nicht die Befugniß des frühem Kreisrabbinats übertragen werden, — das hieße nur die Kreisrabbinate im verkleinerten Maßstabe beibehalten. Und außerhalb der Gemeinde ein Organ für sie einzusetzen, sei noch unzulässiger, da dies unvermeidlich zum Zentralorgan führen müsse. Der Redner mahnt die Versammlung daran, daß hier so warm und innig für die Autonomie der Gemeinde gesprochen worden; trotz der schönen Reden aber hätte man einen Stein nach dem andern vom Gebäude der Autonomie losgelöst, mit der Einsetzung eines Zentralorgans werde dem Gebäude aber der letzte Stoß versetzt werden. Der Redner ruft der Versammlung auch in's Gedächtniß, daß viele ihrer Mitglieder für die Vertauschung des Kreisrabbinats mit dem Bezirksrabbinat nur unter der Bedingung gestimmt haben, daß kein Zentralorgan eingesetzt werde. Die Selbstständigkeit einer Gemeinde bestehe darin, daß sie die Befriedigung für ihre Bedürfnisse in ihrer eigenen Mitte findet. Der Gottesstadt Jerusalem werde nachgerühmt, baß sie zur Zeit ihre Blüte niemals in die Lage gekommen wäre, über irgend einen Gegenstand sich außerhalb ihrer Mauern Rath holen zu müssen, weil sie für alle Fragen kompetente Männer in ihrer Mitte hatte, — und das war ihr Stolz, ihr Ruhm, das heiße Autonomie. Daß aber vor Allen der Rabbiner zum Organ seiner Gemeinde in ihren religiösen Angelegenheiten sich eigne, könne als Axiom betrachtet werden. Der Rabbiner stehe ohnehin an der Spitze der religiösen Angelegenheiten, er kenne die Bedürfnisse der Gemeinde am Besten, er wurzle in ihrer Mitte, theile ihr Wohl und Wehe, stehe und falle mit ihr. Der Redner führt darauf mehrere Beispiele. aus israelitischen Gemeinden in Preußen an, wo Störung des Gottesdienstes durch Gemcindeglieder Anlaß zu Prozessen gegeben rc. — um darzulhun, wie nothwendig es sei, in solcher Beziehung den Rabbiner als Organ gelten zu lassen. Indem der Redner noch die Bcsorgniß zu entkräften sucht, als könne der Rabbiner einseitige Gutachten abgebcn rc., stellt er den Antrag, „den §. 75 des Kommissionsentwurfs beizubehalten, aber den Passus hinzuzufügen: Zn solchcnFällcn jedoch, wo daSReligiöse und das Administrative in einander greifen, hat der Rabbiner einvcrständlich mit dem Vorstande zu handeln." Der Redner'eröffnet zugleich der Versammlung, daß er den Protokollen eine Denkschrift beilegen, worin er Alles sagen werde, was er für nothwendig erachte, daß es zur Kenntniß der hohen Regierung gelange. Der Redner fügt hinzu, er habe eine solche Denkschrift Anfangs dem Kommissionsentwurf als Erläuterung desselben beigeben wollen, sein verehrter Freund, der erste Gemeindevorsteher und Stadtrath Landau, Kommissionsmitglied, hätte ihm jedoch gerathen, erst den Verlauf der Debatten abzuwarten; er habe sich Anfangs nur unwillig gefügt,

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