Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 28 (7.7.1851)
- Date
- 1851-07-07
- Page
- Seite 326 (sequence 6)
- Language
- German
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326 langt hierauf, ohne daß ein Amendement gestellt wird und ohne eine Abstimmung, zur Berichterstattung. Lord I. Russell schlägt vor, für die dritte Lesung den nächsten Freitag anzubcraumen. —. Wie Unrecht man hat, wenn man in England die wahre Glaubensfreiheit und die wahre religiöse Duldsamkeit zu Hause glaubt, geht schon aus dem Umstande hervor, daß Niemand, der nicht Hochkirchler ist, auf einer englischen Universität studircn und einen akademischen Grad erreichen kann, mit Ausnahme der Privatuniversität zu London, die meist von jüdischem Gelbe gegründet worden ist. In der Sitzung vom 19. Juni stellte Heywood den Antrag, das Haus möge sich als Comite konstituiren, um in Erwägung zu ziehen, ob es nicht zweckmäßig sei, in Zukunft die Erlangung akademischer Würden, Privilegien rc. in den Universitäten Oxford, Cambridge und Dublin von dem religiösen Glaubensbekenntnisse unabhängig zu machen. Der Vorschlag führt zu einer längern Diskussion, endigt aber mit einem ,,6ount out." Norwegen. Christianka, im Juni. (Privatmitth.) Der Sieg, den die gute Sache erfochten hat, kann nicht als ein spezieller Sieg des Judcnthums angesehen werden. Man erinnere sich, welche Anstrengungen die erleuchtetsten norwegischen Staatsmänner, und unter Allen am Glänzendsten der verstorbeneHenrik Wergeland, dem die dankbaren schwedischen Juden ein schönes Monument voll Anerkennung errichteten, sich gaben, und daß trotzdem die Motion auf Beseitigung des die Juden verbannenden §. 2 der Verfassung niemals die nöthige 2/3 Majorität erhielt, ja die letzten Male weniger Stimmen als früher. Daß das Motiv hiervon Vorurtheile gegen die Juden war, deren Entfernthallen man fortwährend für nützlich dem Staate erachtete, ist klar. Aber um so weniger wird man annehmen können, daß diese speziellen Vorurtheile gegen die Juden nun mit Einem Male so gewichen seien, daß das Votum ihrer Zulassung fast an Einstimmigkeit grenzte. Vielmehr muß man wissen, daß im Innern des norwegischen Volkes große Veränderungen vorgegangen. Die großen Bewegungen auf dem Kontinente sind nicht so spurlos an Norwegen vorübergegangen, wie man wol denkt. Hat doch selbst der Sozialismus seinen Anhang und seine Zeit dort gehabt. Da ist es denn vor Allem der Grundsatz der Glaubensfreiheit, die Vernichtung aller Ausschließung und Verbannung von Menschen aus allgemeinen falschen Voraussetzungen heraus, welcher an die lieberalen Volksvertreter herantretcn, und sie zur Befriedigung dieser ersten Forderung des natürlichen Menschenrechts auffordern mußte! Wie? Ihr wollt eine freie Nation sein, und verbannt, und schließt aus, und überfallet Fremdlinge, welche an Eure Küste geworfen worben? Und die Volksvertreter genügten dieser Forderung. Es ist also noch vielmehr ein Sieg des allgemeinen Prinzips. Chrisitianier, 20. Juni. Der kürzlich vom Storlhing gefaßte Beschluß, betreffend die Aufhebung des im §. 2 des Staatsgrundgesetzes enthaltenen Verbots gegen bcn Aufenthalt der Juden in Norwegen« veranlaßt Ltiristianioposton zu folgender Mittheilung: „Da dieser Beschluß im Auslande leicht dahin mißverstanden werden könnte, daß derselbe, sobald er mit der königlichen Sanktion versehen worden, ohne Weiteres für die Juden die Erlaubniß, hier im Reich sich einzufindcn, mit sich führen würde, glaubt man ausdrücklich die Aufmerksamkeit darauf hinleitcn zu müssen, daß dies nicht der Fall ist. Die Veränderung im Grundgesetz, die jetzt, wie berichtet, vom Storthing beschlossen ist, wird für den Augenblick durchaus keine Veränderung in der Stellung der Juden hinsichtlich ihres Zutritts zum Reich bewirken, indem der Beschluß nur mit sich bringt, daß das betreffende Verbot ein Theil des konstitutionellen oder grundgesetzlichen Rechtes zu sein aufhört, während das Verbot der Privatgesetzgcbung hinfort unverändert in Kraft besteht. Die Bedeutung der beschlossenen Aenderung des Grundgesetzes besteht lediglich darin, daß jetzt die Möglichkeit gegeben ist, durch Veränderung der Privatgesetzgebung den Juden Zutritt zum Reich zu verschaffen. So lange dies nicht geschehen ist, bleibt Alles beim Alten, und müssen namentlich die etwa hier sich einfindendcn Juden einen solchen Geleitsbrief sich verschaffen, wie cs im Gesetze vorgeschrieben ist. (Man sieht, daß dies nicht in freundlichem Geiste geschrieben ist, indeß die Thatsachc steht fest, daß der §. 2 aus der norwegischen Konstitution gestrichen ist, und sicherlich wird derselbe Geist auch aus der Privatgesetzgebung diesen Paragraphen entfernen.)