Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 27 (30.6.1851)
- Date
- 1851-06-30
- Page
- Seite 313 (sequence 5)
- Language
- German
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313 Hing hat in seiner Sitzung vom 13. nach zweistündiger Debatte mit 93 gegen 19 Stimmen den Antrag des Konstitutionsausschuffes genehmigt, daß die Bestimmung des §. 2 des Staatsgrundgesetzes außer Kraft gesetzt werde. Dieser §. besagt: „Die Juden sind vom Eintritt in's Reich ausgeschlossen." Die Juden haben also fortan freien Zutritt in Norwegen. (So viel uns bekannt, muß es noch zweimal zur Berathung kommen, ist aber bei so bedeutender Majorität nicht zweifelhaft.) Deutschland. Berlin, 29. Juni. (N.-Z.) Der Anfangs April neugewählte Vorstand der hiesigen jüdischen Gemeinde ist von der Regierung nicht nur noch nicht bestätigt, sondern es scheinen noch manche Bedenken gegen seine Bestätigung vorzuliegen, da das Polizeipräsidium vor einigen Tagen mehrere Fragen in dieser Angelegenheit an ihn gerichtet hat. Jedenfalls werden noch mehrere Wochen darüber hingehn, bis ein definitiver Vorstand eingesetzt sein wird. —. Folgenden höchst wichtigen Artikel enthält die Voss. Ztg.: „In Folge verschiedener Bewerbungen von Rechtsgelehrten jüdischer Konfession um Richterstellen soll in der jüngsten Zeit im Staatsministerium die Frage zur Berathung gekommen sein, ob Rechtsgelehrte jüdischer Konfession zu Richterstellcn zugelassen werden könnten. Den Beschluß der Staatsregierung kennt man noch nicht, das Kammergericht, welchem diese Frage, dem Vernehmen nach, zur Begutachtung vorgelegt worden, soll sich gegen die Zulassung jüdischer Rechtsgelehrten zu Richterstellen ausgesprochen haben. Die Endentscheidung muß natürlich abgewartet werden, doch dürfte es nicht überflüssig sein, schon jetzt daran zu erinnern, daß es im §. 4 der beschworenen Verfaffungsurkunde heißt: „Die öffentlichen Aemter sind, unter Einhaltung der von den Gesetzen festgestellten Bedingungen, für alle dazu Befähigten gleich zugänglich" — und im §. 12 der Verfassung: „der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse." (So stehen wir denn in Preußen nahe daran, endlich zu erfahren, was die Verfassung, auf Grundlage so oft wiederholter Verheißungen, den Juden ertheilt hat und was nicht.) BreSlau, 19. Juni. (N. O.-Z.) Eine Einigung der streitenden religiösen Börsenfraktionen hat bis jetzt nicht stattgefunden. Die Handelskammer, welche, wie bereits gemeldet, versucht hatte, den Streit durch gegenseitige Ehrenerklärungen beizulegen, hat diesen Zweck mit diesen Mitteln nicht erreicht. „In Berücksichtigung der schwer unter dieser mißlichen Spaltung leidenden Geschäfts- und Verkehrsverhältniffe" hat die Handelskammer in ihrer Sitzung vom 14. Juni die Errichtung einer Börse beschlossen; weil die jüdischen Kaufleute indessen den Besuch des am Blücherplatz belegencn Börsenlokals verweigern, so wird die Handelskammer ein neues, neutrales Lokal für die Börsenversammlungen beschaffen. Inzwischen finden die Zusammenkünfte abgesondert statt. Aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf, im Mai. (Privatmitth.) Mit Bezug auf die von dem Herrn y in No. 18 d. Bl. mitgetheilte Verordnung der königl. Regierung zu Trier, nach welcher „provisorisch angestellte Lehrer nicht willkürlich entlassen werden dürfen", gestatte ich mir im Interesse der Sache die Bemerkung, daß ähnliche Verfügungen, wie Sie, Herr Doktor, schon erwähnt, allerdings von sämmtlichen Regierungen der Monarchie vorhanden sind. Ursprünglich war es die Regierung zu Stettin, die „um dem willkürlichen Verfahren der Gemeinden und dem häufigen Wechsel der Lehrer vvrzubeugen" diese Bestimmung traf und (§. 4 und 11 der Verf.) auch sestsetzte, daß der Kontrakt, den ein Lehrer mit der Gemeinde schließt, von der Regierung bestätigt sein muß." Später wurden sämmtliche Regierungen durch ein Ministerialrcskript <i. 4. 29. April 1827 angewiesen, „in ihren Verwaltungsbezirken ähnliche Verordnungen unter den dort etwa nöthig scheinenden Modifikationen zu erlassen." So weit ich die Verhältnisse in den Gemeinden kenne, ist dieses Gesetz jedoch nur in sehr seltenen Fällen beachtet worden; theils weil man es gar nicht kannte, theils weil man es — aus Liebe zum Schlendrian — nicht kennen wollte. — Was die Anforderungen der jüdischen Schulen an di« Kommunalkasse anlangt, so sagt zwar das in No. 18 gegebene Regierungsschreibcn 4. 4. 24. April 1830, daß „die Zivilgemeinden verpflichtet sind, gegen die von der Regierung genehmigten jüdischen Elementarschulen alle diejenigen Verbindlichkeiten zu erfüllen, die ihnen gegen die christ-