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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-06-23 · Heft 26 (23.6.1851) · p. Seite 304

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 26 (23.6.1851)
Date
1851-06-23
Page
Seite 304 (sequence 8)
Language
German
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304 tigung sei nicht von Belang. Hinsichtlich der Prüfung der Religionslehrer will der Redner nicht gesagt haben, daß der Rabbiner allein prüfen, sondern nur, daß er Mitglied der Prüfungskommission sein "soll. Die Predigt, meint der Redner, sei ein integrirender Theil des Gottesdienstes und gezieme es daher, daß jeden Sabbat gepredigt werde. Ein Anderes sei es, wenn der Rabbiner verhindert ist. Der Redner hält daher in dieser Beziehung an seinem Antrag fest. Man baue für die Zukunft. Daß er die Trauung dem Rabbiner zugewiesen, sei aus Rücksicht für das österreichische Gesetz geschehen. Daß man den Talmudunterricht für Rabbinatsbefliffene dem Rabbiner zur Pflicht machen wolle, findet der Redner darum für nicht angemessen, weil man dadurch nur der Gemeinde die Last auflegen werde, die betreffenden Bachurim zu verpflegen. Das Gehalt für den Rabbiner will der Antragsteller in seinem Anträge aus dem Grunde unbestimmt gelassen haben, weil davon in einem spätem §. des Kommissionsentwurfs die Rede ist. Den Einwand des Kreisrabbiners Kafka, daß der Antrag die Funktion des Rabbiners als Schiedsrichter außer Acht lasse, sucht der Redner durch die Bemerkung zu beseitigen, daß dies keine Pflicht sei. Den Antrag, daß der Rabbiner bei Trauungen rc. einen Kandidaten soll delegiren können, will der Redner durch die Bemerkung rechtfertigen, daß der Fall einer Bevollmächtigung nothwendig werden könnte, z. B., wenn der Rabbiner erkrankt rc. Ein Anderes sei ein Kaplan, und ein Anderes ein Rabbinatskandidat. Auch sei es wünschenswerth, daß Letzterer frühzeitig in Handlungen geübt werde, die er spater wird zu verrichten haben. Daß der Rabbiner vorbetcn soll, möchte der Redner schon gelten lassen; doch so lange der jüdische Gottesdienst die gegenwärtige Gestalt trägt, sei dies unausführbar. Ebenso mochte er aus die Konfirmation nicht fest bestehen; nur wo sie bereits eingeführt ist, da soll sie vom Rabbiner vorgenommen werden. Das Gebet für das allerhöchste Kaiserhaus, meint der Redner, könne man in deutscher Sprache ebenso inbrünstig beten wie im Hebräischen. Wenn aber vr. Kämpf verlange, daß man diejenigen Gemeinden berücksichtigen soll, denen die hebräische Sprache eine heilige ist, so hieße dies dem Borurtheil gar zu viel Rechnung tragen. Desgleichen müsse er sich, äußert der Redner, gegen vr.Kämpfs Ansicht aussprechen, daß cs unangemessen wäre, den Rabbiner zu ermahnen, durch eignes Beispiel auf seine Gemeinde einzuwirken; auch der Staat lege ihm Pflichten auf, und er stehe nicht über dem Gesetze. Das Ansehen der Religion wahren, heiße nichts anders als, daß man sehe, wie hoch der Rabbiner selbst das Ansehen der Religion schätze. — Die Debatte wird für geschlossen erklärt. Es entsteht nun die Frage, ob die betreffenden §§. des Kommissionsentwurfs oder der Antrag zuerst zur Abstimmung kommen sollen; man entscheidet sich für diesen, er wird Punkt für Punkt zur Abstimmung gebracht und in den meisten Punkten, als mit dem KommiffionsenOvurf wesentlich übereinstimmend, angenommen. Die mehrfach angefochtenen Bestimmungen: der Rabbiner ist Gewissensrath, er habe die Konfirmation vorzunehmen, die Wöchnerinnen cinzusegnen, er könne mit Einverständniß des Vorstandes Synagogenordnungen entwerfen, er habe den Vortritt bei Synagogalprozessionen — wurden verworfen. Für den ersten Passus des Antrages (siehe oben) wurde beliebt: der Rabbiner ist nicht blos Lehrer der Erwachsenen, sondern auch Iugendlehrer, aber nicht Schulmeister. Für: „Er soll nicht zum herabgewürdigt werden" — kam in den Text: „und es soll ihm nicht das Amt des Vorbetcrs aufgebürdet werden". Der Passus: „Er hat die Prüfung der Religionslehrer, insofern sie den Inhalt der Lehre betrifft" — wird mit Kämpfs Amendement: „so lange kein Seminar besteht" — angenommmen. Bei der Bestimmung in Betreff der Predigt wird der Passus: „an allen Sabbaten und Festtagen" — gestrichen. — Die §§. 75 und 76 des Entwurfes werden verlesen (siehe oben). Wessely spricht gegen den Passus: „der Rabbiner ist das Organ seiner Gemeinde rc." Der Redner bemerkt, Di-. Kampf habe einmal geäußert, das Wort „Autonomie der Gemeinde" sei ein zweischneidig Schwert, — er glaube, dasselbe von dem betreffenden Passus behaupten zu dürfen. Er wolle erklären, was jene Bestimmung bedeute: Wenn z. B. ein Jude um einen Staatsdienst sich bewerbe und die Behörde bei dem Rabbiner anfragt, ob der betreffende Bittsteller werde seinen Dienst auch am Sabbat verrichten dürfen — so wäre der Ausspruch des Rabbiners, wenn dieser nämlich als Organ seiner Gemeinde in religiosis betrachtet werde, entscheidend über die Existenz eines Menschen. Ja, der Rabbiner hätte dann die Macht, einem Kaufmanne den Laden am Sabbat polizeilich

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