Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 24 (9.6.1851)
- Date
- 1851-06-09
- Page
- Seite 280 (sequence 4)
- Language
- German
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280 Emanzipation des Fleisches. Dieses ist die Lehre dieser gottcrleuchteten (!) Männer, die, wie ein hoher Beamter auf der Reise des Herrn Statthalters sehr richtig bemerkte, nicht einmal den Namen Menschen verdienen. Es sind Leute, die weder lesen noch schreiben können, weder hebräisch noch deutsch noch polnisch; sie benützen Aberglauben und Finsterniß, um sich Geld und Ansehen zu verschaffen. So hinterließ Rabbi Srolcze aus Sadagora nicht weniger als eine Millionen Silberrubel. Dank den edlen und humanen Bestrebungen unseres gewesenen Landesgouverneurs Grafen Stadion, dessen energischem Auftreten Vieles zu verdanken ist, unter Anderm auch, daß viele Mißbräuche dieser Reb- bis abgestellt wurden. Auch Herr Bach, jetziger Statthalter in Oberöstereich, früher Kreisvorsteher in Kolomea, wußte diesen elenden Finsterlingen das Handwerk zu legen. Sein Nachfolger, Graf Borkowski, leitete mit gleicher Umsicht und Menschenliebe die Angelegenheiten der dortigen Juden. Nur ein kräftiges Einschreiten, und diese lichtscheuen Rebbis verschwinden, und mehr als 200,000 Menschen sind aus den Fesseln des Obskurantismus geschlagen und dem Lichte wiedergegcben. — Wir hoffen, daß man bei der Regenerirung des Staatsgebäudes auch eine Regelung der israelitischen Kulturangelegenheiten herbeiführen werde. Eine Notablenversammlung, wie in Böhmen, ist in Galizien unzulässig und undurchführbar, da eine Versammlung von Rabbinern der guten Sache mehr schaden als nützen kann. Die Majorität derselben gehört noch dem Obskurantenthum an oder steht unter seinem Einflüsse. Da das Judenthum auch dem Laien den Zutritt zu solchen Konzilen gestattet, so wäre eine Zusammensetzung von gebildeten Laien, die von der Regierung berufen werden, ebenso nothwendig als nützlich. Wien, im Mai. Das Staatsbudget von 1850 zeigt von der Judenstcuer (durch deren Wegfall) eine Abnahme von 848,063 Fl. Prag, im Mai. (Privatmitth.) Die israelitische Synode in Prag. Sitzung vom 29. Januar (Fortsetzung). Kämpf (Fortsetzung). Der Redner kommt nun zu dem Passus: „Der Rabbiner habe jeden Sabbat zu predigen." Der Redner findet dies zwar wünschenswerth, aber unter den dermaligen Verhältnissen der Synagoge unausführbar. Ueberhaupt wären die Ansprüche der Juden an die Predigt sehr gesteigert; es sei daher angemessener, seltener aber gediegener zu predigen. Der Redner beruft sich auf die bedeutendsten israelitischen Gemeinden Deutschlands, wo es Regel ist, daß der Prediger nur alle 14 Tage einmal die Kanzel besteige, trotzdem, daß in den betreffenden GemeindenRabbinatskollegien bestehen, so daß die Last des Rabbinats nicht auf dem Prediger allein liegt. Um so weniger, meint der Redner, sollte man die Rabbiner in den kleineren Gemeinden verpflichten, jeden Sabbat zu predigen, da sie ohnedies an der Rabbinatsverwaltung viel zu tragen haben, besonders wenn sie auch als Religionslehrer fungiren müßten. Der Redner erinnert noch daran, daß der jüdische Geistliche auch die jüdische Wissenschaft zu pflegen und zu fördern habe, mithin nicht alle seine Kräfte ausschließlich einem Zweige seines Amtes widmen könne und dürfe. „Der Passus: „der Rabbiner soll das Ansehen der Religion wahren", erscheint dem Redner darum nicht annehmbar, weil er zu Mißverständnissen und Mißgriffen führen könne. Insofern dieser Passus eine Mahnung für den Rabbiner sein soll, daß er selbst sich eines religiös-sittlichen Lebenswandels befleißigen soll, — verstehe sich dies von selbst, und sei es überhaupt ungehörig, in einer Kultusverfassung dem Rabbiner eine Predigt zu halten; insofern aber hier gemeint sein sollte, daß der Rabbiner in Bezug Anderer das Ansehen der Religion zu wahren habe, so hieße dies, dem Rabbiner über seine Gemeinde eine inquisitorische Gewalt einräumen, wogegen er (der Redner) sich entschieden verwahren müsse. Der Redner berührt nun noch den Passus: „der Rabbiner hat die Religionslehrer zu prüfen, so lange kein Seminar besteht" — und meint, daß diese Bestimmung nicht hier, sondern in das Kapitel von der Prüfungskommission für Rabbinats- und Lehramtskandidaten (§. 109 ff.) gehöre. Die Redaktion des Entwurfes wäre bei der Abfassung desselben von dem Prinzip ausgegangen, daß die Prüfung der Rabbiner und Religionslehrer fortan nicht mehr wie bisher in der Hand eines Einzelnen liegen dürfe; dadurch, daß die Rabbinerwürde nur von einem Kollegium ertheilt werden könne, werde dem Juden und Judenthum herabwürdigenden Handel mit Morenu's und Hattara's am Sichersten gesteuert werden. Diese so sehr wünschenswerthe Maßregel aber bis zur Errichtung eines Seminars verschieben, hieße, sie ad ca-