Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 23 (2.6.1851)
- Date
- 1851-06-02
- Page
- Seite 268 (sequence 4)
- Language
- German
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268 Wesen unsers heiligen Glaubens erkannt, da schwindet auch jede Gleichgiltigkeit, die für das Gedeihen und Emporkommm einer guten Sache stets der Hemmschuh war. Bon dieser Ansicht ausgehend, und weil man die Nothwendigkeit einsah, daß vornehmlich in hiesiger Stadt das schlaffe religiöse Leben einer anregenden Kraft bedürfe: ist hier eine Religions¬ und Realschule errichtet worden. Die Schule sorgt auch für das Religionsbedürfniß der reifern Jugend, welche höhere Unterrichtsanstalten besucht und dabei der Unterweisung in der Religion der Väter bisher meist entbehrt hatte. E. W. Bresla«, 19. Mai. (Brest. Ztg.) Die Börsenspaltung in unserer Stadt dürfte einer baldigen Ausgleichung entgegengehen. Wir hören, daß in der letzten Generalversammlung der ausgeschiedenen jüdischen Kaufleute beschlossen wurde, die Vermittelungsvorschläge der Handelskammer im Wesentlichen anzunehmen. — Vorher verlangen jedoch die jüdischen Kaufleute von der rezipirten Kaufmannschaft eine Ehrenerklärung bezüglich der Beschlüsse vom 2. Mai, ferner die Zusicherung, der Bildung einer allgemeinen kaufmännischen Korporation nicht hinderlich in den Weg zu treten; endlich die Erklärung, daß die zcitherige Korporation ihren gewerblichen Charakter ausgebe. — Diese Beschlüsse sind durch ein Anschreiben zur Kenntniß der Handelskammer gebracht und eine Präklusiv, frist von 10 Tagen für deren Beantwortung gestellt worden. Berlin, im Mai. Die bereits bekannte Strenge, die hinsichtlich des bleibenden Aufenthalts ausländischer Juden in Preußen als Kommis u. dgl. geübt werden soll, so jedoch, daß nicht mehr das Ministerium, sondern die Regierungen zu solchem Aufenthalt autorisiren können, hat folgende Ministerialreskripte hervorgerusen, welche in der jüngsten Nummer des Ministe- 'rialblattes für die innere Verwaltung abgedruckt sind: Zirkularverfügung an sämmtliche königl. Regierungen und an datz Polizeipräsidium Hieselbst, die Bewilligung des Aufenthalts eines ausländischen Juden im Jnlande betreffend, vom 30. Januar 1851. Durch den diesseitigen Zirkularerlaß vom 13. Dezember 1848 (Minist.-Bl. S. 373) ist ausgesprochen worden, daß der §.71 des Gesetzes vom 23. Juli 1847, nach welchem zur Bewilligung eines temporären Aufenthalts für ausländische Juden, Gewerksgehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten u. s. w., die Genehmigung des Unterzeichneten Ministeriums bei Vermeidung der darin angegebenen Strafe erforderlich ist, mit Rücksicht auf die allerhöchste Kabinetsordre vom 7. Juli 1848 für aufgehoben zu erachten und daß die Regierungen fortan befugt seien, diese Genehmigung zu ertheilen. An der vollständigen Richtigkeit dieses Erlasses sind in neuerer Zeit Zweifel entstanden, theils, weil verschiedene Gerichtshöfe sich für das giltige Fortbestehen des §. 71 ausgesprochen haben, eine Ansicht, welcher mit Rücksicht darauf, daß die allerhöchste Kabinetsordre vom 7. Juli 1848 nur von Naturalisationen spricht, und daß der §. 71 keine materielle Beschränkungen, sondern nur verschärfte formelle Legitimationsvorschriftcn enthält, etwas Erhebliches nicht füglich entgegcngestellt werden kann, theils weil, Falls der §. 71 wirklich aufgehoben wäre, alsdann auch die Genehmigung der Regierung für den vorübergehenden Aufenthalt der oben bezeichneten Juden nicht weiter erforderlich sein könnte, da Solche für den gleichen Aufenthalt der Christen nirgends vorgeschrieben ist. Es hat hiernach eine nähere Verständigung mit dem Herrn Justizminister über diesen Gegenstand stattgesunden und in Folge derselben ist in Uebereinstimmung mit demselben angenommen worden: 1) daß der §. 71 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 zwar noch in aller Kraft besteht, 2) daß jedoch die nach Inhalt desselben erforderliche Ministerialerlaubniß den Provinzialbehörden moclo äelegationis mit Rücksicht darauf übertragen werden kann, daß Letztere ihrer Stellung nach sich besser in der Lage befinden, die Umstände und Verhältnisse, welche auf die Ertheilung oder Versagung einer solchen Erlaubniß von Einfluß sind, in den einzelnen Fällen zu bcurtheilcn. Hiernach verbleibt es thatsächlich bei der Anordnung des Zirkularerlasses vom 13. Dezember 1848, nach welcher derartige Genehmigungen fernerhin von den Regierungen zu ertheilen sind und hat die königliche Regierung auch ferner danach zu verfahren. Der Besorgniß, daß dessen ungeachtet von den Gerichtsbehörden die Genehmigung der Regierungen nicht für ausreichend erachtet und auf die im H. 71 angedrohte Strafe erkannt werden könnte, ist dadurch vorgebeugt worden, daß der Herr Justizminister die