Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 23 (2.6.1851)
- Date
- 1851-06-02
- Page
- Seite 266 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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266 z. B. in den jüdischen Schriftstellern, die sich der griechischen Sprache bedienten, da ist das Judenthum überall das vorwiegende, siegreiche Element. Der Neuplatoniker Philo wie der Peripatetikec Maimonides haben als Solche nur einen allgemeinen bildenden, niemals einen unmittelbar gestaltenden Einfluß geübt, so sehr auch Maimonides als Talmudist eine entschiedene Geltung gewann. Den vollsten Beweis hierin führen der Midrasch und die Talmudim, deren Ausbildung und Entfaltung gerade in das erste halbe Jahrtausend der Zerstreuung fiel, und die den schärfsten Gegensatz zu griechischem und römischem Geiste dem Inhalt wie der Form nach bilden. Und nicht anders können wir von dem Einfluß der Neuzeit auf das Judenthum urtheilen. Allerdings ist dieser größer und nachhaltiger, als zu irgend einer andern Zeit auf das Judenthum gewirkt worden ist. Er zeigt sich aber dennoch nur als ein zwiefacher, nämlich als ein ästhetischer und als ein kritischer. Der Erste re will das Judenthum in seiner ganzen Erscheinung von den Abgeschmacktheiten und Mißfocmen reinigen, welche im Laufe des Mittelalters demselben sich ausgeprägt haben, will es in Formen umgestalten, die dem Geschmack der Zeit, dem gelauterten und gebildeten Geiste Zusagen; der zweite will das Wesentliche vom Unwesentlichen, das Ursprüngliche vom Angebildeten, das Ewige vom Zeitlichen trenne^ und sichten, um das immer und überall Geltende von dem was Zeit und Ort Hervorbringen und bedingen zu scheiden. Was Materialismus und Atheismus betrifft, so haben sie wol Einfluß auf einzelne Juden und bemächtigen sich ihrer — aber dies ist ihre Grenze, und das ganze Judenthum erhebt sich dagegen und spricht: „bis hieher komme und nicht weiter, hier bleib' es steh'n in deiner Wogen Wuth." (Hiob.) (Fortsetzung folgt.) Zeitungsnachrichten. Deutschland. München, 20. Mai. Der vereinigte erste und dritte Ausschuß der Kammer der Reichsräthe ist in seiner jüngsten Sitzung auf den bekannten Vorschlag seines Referenten, Frhrn. v. Freyberg, über den Gesetzentwurf, die bürgerlichen Rechte der israelitischen Glaubensgenossen betreffend, daß von der Staatsregierung vorerst weitere Aufschlüsse und erforderliche Erläuterungen über die Verhältnisse der Israeliten zu erbitten seien, nicht eingegangen und hat dagegen dem betreffenden Gesetzentwürfe in der von der Regierung eingebrachten Fassung seine Zustimmung mit allen gegen die Stimme des Referenten ertheilt. Die Kammer selbst wird über diesen wichtigen Gegenstand in den nächsten Tagen schon Berathung pflegen. München, 22. Mai. (Tel. Tep.) Die Kammer der Reichsräthe hat den Gesetzentwurf über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Israeliten einstimmig angenommen; desgleichen die Giech'schen Anträge in der Fassung, die sie im Ausschuß erhalten hatten. Aus Meiningen, im Mai. (Privatmitth.) Ich habe in meinem jüngsten Schreiben des in unserm Lande erschienenen Gesetzes über den Eid Erwähnung gethan. Sicherlich ist dasselbe für die Leser Ihres Blattes nicht ohne Interesse, weil es zu den freisinnigsten Gesetzen über diesen Gegenstand gehört und gegen den alten krassen Eid mors judaico gewaltig absticht. Ich theile Ihnen daher die wichtigsten Paragraphen desselben mit. Art. 1. Die Eidesleistung erfolgt in der Weise, daß die Eidesformel mit Einschaltung dessen, was zu beschwüren ist, von der Behörde vorgelesen oder vorgesagt und von dem Schwörenden, indem er die rechte Hand gen Himmel emporhält, wörtlich nachgesprochen wird. Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre einen feierlichen Eid, daß — (folgt das zu Beschwörende) — so wahr mir Gott helfe!" Art. 3. Wenn nach den Gesetzen statt förmlichen Eides ein Handgelöbniß abzulegen ist, so wird von dem Angelobendcn, indem er dem Beamten mit der rechten Hand den Handschlag giebt, die Betheuerungssormel entweder als Eingang des zu Versichernden nachgesprochen (vergl. Art. 1), oder, wenn es der Beamte angemessener findet, nach Vorlesung des zu Versichernden besonders ausgesprochen. Sie lautet in jenem Fall: „Ich versichere, so wahr mir Gott helfe! daß —" (folgt das zu Versichernde), in letzterem Fall: „Ich versichere es, so wahr mir Gott helfe!"