Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 21 (19.5.1851)
- Date
- 1851-05-19
- Page
- Seite 247 (sequence 7)
- Language
- German
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247 der Vollzug der Trauuirgen, Ehetrennunzen und Chaliza, die Kundgebung Les ehelichen Aufgebotes, die Beaufsichtigung der Schächter, der Quellenbäder oder sonstiger Institutionen Vorbehalten. Zur Vornahme derlei Handlungen kann er jedoch im Verhinderungsfälle einen Andern, aber immer nur entweder einen bereits angestellten Rabbiner oder in der Amtspraxis stehenden befähigten Rabbinatskandidatcn delegiren. Das Gebet für das allerhöchste Kaiserhaus muß vom Rabbiner selber in bei üblichen Landessprache abgehalten werden. Andere Obliegenheiten können nur durch das Landesgesetz «der zufolge Nebeninkommens mit der Gemeinde ihm übertragen werden. §. 78. Die Stellung des Rabiners sei eine möglichst selbstständige und unabhängige. Er erhält eilten angemessenen Gehalt in der Anl, daß er nicht auf den Bezug sogenannter Sporteln »othdürftig hingewicsen bleibe. Er hat den Vortritt be i Synagogalprozessionen nach dem Vorbeter." — Leopold Pick hat das Wort. Der Redner ermahnt die Versammlung, den Wirkungskreis des Mannes, dem die Gemeinde ihre heiligsten Interessen anvertraut, nicht zu beschränken. Wer das Wort Gottes lehren sollen, dem müsse Raum gegeben werden, sich frci und ungehemml bewegen zu können. Dem Manne, der seine ganze Zukunft dem geistigen Wohle der Gemeinde weiht, — der seine edelsten Kräfte dem religiösen Jugenduuterricht widmet, — dem gezieme eine Stellung, würdig nach außen und innen, entsprechend dem Ansehen der Gemeinde wie den Anforderungen des Staates. Der Redner schließt mit dein Antrag, 8. 75 folgender Art zu fassen: „Der gesetzlich angestellte Rabbiner ist das Organ der Gemeinde in allen ihren religiösen Angelegenheiten, in gemischten Fragen und in der Synagoge hat er sich mit dem Vorstande zu verständigen." Rabbiner Kohn stellt den Antrag, in Anbetracht, daß der Antrag Wessely'S sehr umfassend ist, die Debatte darüber bis auf die nächste Sitzung zu verschieben. Angenommen. Hill er giebt noch folgendes Separatvotum bezüglich des §. 23 zu Protokoll: „Wenn der Ausschuß »nit Einstimmung sämmtlicher Gemcindeglieder der Ansicht ist, Gebräuche oder sonstige religiöse Funktion»:, die nicht dogmatischer Natur sind, abzuschaffen, — so ist der Vorstand verpflichtet, den fraglichen Gegenstand dem Drlsrabbiner zur Begutachtung vorzulegen. Erst dorm darf der Ausschuß mit Einverstiuidniß sämmtlicher Gemeindeglieder einen Beschluß fassen." Darauf wird die Sitzung aufgehoben. Sitzung vom 29. — Landau, Kreisrabbiner Mahle c und Pollak fehlen; dagegen sind Rapaport, Kämpf und Hambmrger wieder anwesend. Kxeisrabbiner Pick hat das Wort. Er rügt cm W's. Antrag die Ausdrücke: Gervissensrath, Seelsorge, Synagogalprozessionen rc. Der Redner bezeichnet diese Ausdrücke als dem jüdish-religiösen Boden fremd, und befürchtet, daß ihre Aufnahme in die Kultusverfaffung zu argen Mißverständnissen führen könnte. Ferner erklärt: sich der Redner gegen den Aribrag, daß Vorstand «nd Rabbiner Reformen vornehmen können sollten, ohne die Gemeinde befragen zu müssen; wo bliebe dann die so oft genannte Autonomie der Gemeinde? Auch die Zeremonie der Einsegnung der Wöchnerinnen sei nicht jüdisck-nligiösen Ursprunges, und gehöre daher nicht in die Kultusverfassung. Rabbiner Ko hu stellt den Antrag, Ws. Antrag modilicatis modificandis cn bloc cmzunchmen. Der Antragsteller hätte früher die Absicht ausgesprochen, dem Rabbiner eine würdige Stillung zu geben, er habe nun Wort gehalten, jeder Grinkt des Antragis sei eine Stütze des Rabbinerstandrs. Ws. Erfahrung beruhe aus der Geschichte; die schwankende Stellung des Rabbiners sei cs gewesen, die diesen so oft in mn schiefes Licht gebracht, da die Grenze seines Amtsgcbietes nicht genau bestimmt war. Der vorliegend! Antrag helfe nun diesem Uebcl ab; dem Rabbiner nerde hier ein bestimmter Wirkungskreis angewiesen: ihm werde sein Einfluß auf den Gottesdienst gewahrt, das Recht der Lehn unverkümmert erhalten. Ihm bleibe sein Einfluß auf den Zugendurterricht, ohne daß man ihn zum Schulmeister mache. Nunmehr siehe er auf historischem Boden. Der Redner wünscht jedoch, daß die Ausdrücke „Gewissensrach" und „Synagogalprozessionen" wez blieben. In Betreff der Einsegnung der Wöchnerinnen bemerkt er, baß diese Funktion, bereits faktisch bestihe, nur daß sie gewöhnlich vom Vorbeter vollzogen werde; cs wäre aber der betreffende Akt viel feierlicher, wenn der Rabbiner ihn, und zwar in der landesüblichen Sprache vollzöge. Hinsichtlich der Matrikcnführung erklärt der Redner sich gegen den W'schen Antrag, und will, daß so lanze keine allgemeinen Zivilstandsregister eingeführt sind die Matrikenführung, der Gleichberechtigung wegen, dem Rabbiner belaßen. Wchli stellt den