Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 21 (19.5.1851)
- Date
- 1851-05-19
- Page
- Seite 246 (sequence 6)
- Language
- German
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246 pflichtet worden, alle Lasten der Korporation mittragen zu helfen. — In Liffa hat im vorigen Jahre auch eine Ablösung en i»S88e stattgefunden. Beinahe 60 Mitglieder der Gemeinde haben sich von derselben abgelöst und zusammen eine Summe von circa 18,000 Thaler in die Gemeindekasse gezahlt. Wird diese Ablösung Geltung haben, weil sie gesetzmäßiger als die in Posen, weil sie tarifgerecht geschehen? Werden die liffaer Abgelösten ffrei bleiben von der Verpflichtung, die große Gemeindeschuld mit tilgen zu helfen? Wir wissen es noch nicht. Aber wie wir hören soll schon die nächste Zukunft hierüber entscheiden, und werden wir zu seiner Zeit den Bericht nicht schuldig bleiben. Aus dem Posenfchen, im Mai. (Privatmitth.) Als Fortsetzung zu der Korrespondenz „Bilder aus dem Gemeindeleben", welche Sie, obgleich vom Januar o. datirt, doch erst in No. 16 d. Bl. gebracht haben, erlauben Sie uns heute die kurze Mitiheilung zu machen, daß der Vorstand P. — da er sich mit dem Urtheile des Kreisgcrichts von G. nicht beruhigen konnte, an das Oberlandesgericht zu Br. appellirt und dasselbe aufgesordert hat, von einem orthodoxen Rabbinatskollegium zu G. ein anderweitiges Gutachten über das einzuholcn, welches bereit^ am 2. d. M. abgegeben und beschworen worden, dahin lautend, daß "piM ■pN nicht zum Gottesdienst gehöre. — Der Ausgang ist noch nicht bekannt. Oesterreichischer Kaiserstaat. Prüft, im April. (Privatmitth.) Die israelitische Synode in Prag. Sitzung vom 28. Januar (Schluß). Rapaport erklärt, daß Amtsgeschäfte ihn nöthigen, die Sitzung zu verlassen, zugleich legte er im Voraus Protest ein gegen einen etwaigen Beschluß, der die Bcfugniß des Rabbiners in reinreligiösen Angelegenheiten ungebührlich beschränken sollte. Da bereits außer Rapaport auch Kämpf, Hamburger und andere Geistliche abwesend waren, so stellte Kreisrabbiner Pick den Antrag, es möge die Debatte über §. 75 rc. verschoben werden, bis die betreffenden Geistlichen anwesend sein werden. Dies führt zu einigem Hin- und Herreden; endlich entschließt man sich, eine Erörterung Wessely's, die Stellung des Rabbiners betreffend, einstweilen anzuhören. Das Wesentlichste der etwas ausgedehnten Exposition ließe sich auf Folgendes reduziren: das Rabbinerthum ist kein Priesterthum, sondern ein Lehramt der Gemeinde; es ist kein geistlicher Stand, wir haben keinen Opferdienst. Dem Rabbiner stand von jeher blos zu: Gutachten und Auslegung von Religionsvorschriften zu ertheilen; in früherer Zeit hatte er auch die Gerichtsbarkeit (daher in Prag der Name „Oberjurist" für Rabbiner), die in Böhmen gesetzlich durch ein Privilegium von Kaiser Ferdinand cl. 6. 8. April 1648 anerkannt wurde. Erst Kaiser Joseph hat diese Jurisdiktion 1784 aufgehoben. Dem Rabbiner stand ferner zu, Talmudstudirende zu unterrichten, an Sabbaten und Festtagen rc. Vorträge zu halten; — in Synagogenangelegenheiten hatte der Rabbiner auf Veranlassung des Vorstandes sein sachverständliches Gutachten zu geben. Namentlich pflegten die Rabbiner die Vollziehung von Trauungen, Ehescheidungen und Chaliza usuell vorzunehmen. Der Rabbiner hatte ferner die religiösen Institute, als Lehranstalten, Quellenbäder rc. zu beaufsichtigen und den Schächter zu prüfen. Indessen mußte ein Rabbiner in einer Gemeinde nicht nothwendig sein (so hatten Amsterdam, Prag, Berlin, Frankfurt keinen Rabbiner), und wo einer angestellt war, da bestand er nur durch das Vertrauen der Gemeinde. Der Redner schlägt nun folgende Fassung der betreffenden §8vor: §. 75. „Der Rabbiner ist im eigentlichsten Sinne des Wortes und nach seiner ursprünglichen Bestimmung Lehrer der Gemeinde und Gewiffensrath. Er hat als Solcher für die Förderung eines echt frommen und sittlichen Sinnes durch Lehre und Beispiel zu sorgen, das Ansehen der Religion zu wahren, die gottesdienstlichen und frommen Anstalten zu inspiziren, über religiöse Anfragen Bescheid zu ertheilen; überhaupt sie über ihre religiösen Bedürfnisse zu belehren. Er darf ohne Zustimmung der Gemeinde durch ihre gesetzlichen Organe keine Reformen im Gottesdienste eigenmächtig vornehmen. 8. 76. Er hat da, wo eine Rcligionsschule besteht, nicht nur dieselbe zu leiten und zu beaufsichtigen, sondern den Religionsunterricht in der Regel selbst zu ertheilen. Es ist ihm auch freigestellt, junge Rabbinatsbeflisscnc im Talmud und Ritualgesetz zu unterrichten. 8- 77. Das Judenthum kennt eigentlich keine Seelsorge, doch bleibt dem Rabbiner so wie seit jeher