Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 18 (28.4.1851)
- Date
- 1851-04-28
- Page
- Seite 213 (sequence 9)
- Language
- German
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213 kassirung des Schulgeldes liegt dem gcsammten Gemeindeausschirffe mit Hinzuziehung des Schulamssehers ob." Sektioeisrath Klingler schlägt folgende Fassung vor: Die Bemessung des Schulgeldes.... Schulaufsehers, die Einkassirung hingege« dem vom Ausschustse zu diesem Zw-ecke aufzustellenden Rechnungsführcr nach der in dieser Beziehung ihm zu ertheilenden Instruktion ob. Angenommen. — ■§. 67: „Die Schulkasse ist von der Kultusgemeindekü.ffe zu trennen." Landau will dieTrennung beider Kassen gelten lassen, nur solle bestimmt werden, daß das etwaige Defizit in der Schulkasse aus der KrUtusgemeindekassc z» decken sei. Rabbiner Pick'meint, dics sei eine Ungrnrchtigkeit gegen diejenigen beitriigenden Gcmeindeglieder, die keine schulpflichtigen Kinder haben. Sektion srath Klinglcr ist gegen die Trennung beider-Lassen; indesskn mögen sie, zu klarerer Uebersicht gesäubert geführt werden. Er tcxtirl i „Die Schulkaffc wird von der Gemeindekasse abgesondert geführt, jedoch ist es Pflicht der Gemeinde, das Defizit zu deckwi." Angenommen. — §. 68: „Arme sind vom Schulgelde befreit." Angenommen. — Die Sitzung wirbaufgehoben. Sitzung vom 28. I an uar. Es fehlen: K äinpf, Eisler und Pollak. Der Sektionsrath Kl ingler ist wiederum anwesend. §, 69 wird verlesen: „Zahlungsfähige «Eltern, deren schulpflichtige Kinder die Ortsreligions-s-chule, aus welchem Grunde immer, nicht besuchen, hüten dennoch das auf sie fallende Schulgeld zu entrichten, es sei denn, daß ihre Kinder eine auswärtige höhere Lehranstalt besuchen." Nap apo rt schlägt vor, den Passus: eS sei denn ic. wegz,ulass«n. Der Redner meint, die Religionsschule sei ebenso wir die Synagozc Sache der Kultusgcmeinde; die Beitragspflichtigkeit könne daher nicht nach dein Umstande bemessen werden, ob Jemand schulpflichtige Kinder habe, sondern »ach dem Maßstab seines Vermögens. Wessely stimmt dem bei und stellt das 'Amendement: es sei denn, daß ihre Kinder ihre Bilbirng und Erziehung auswärts genießen. Sektionsrath Klingler bemerkt, daß nach den neueren Schulgesetzen Eltern nicht »»ehr genöthigt werden können, ihre Kinder in die Ortsschule zu schicken. Der Präsident macht darauf aufmerksam, daß mim inan die S chule zu einer Gemeindeanstalt mache, man die über das Schulgeld handelnden §§. weglassea müsse, da das Schulgeld dann auf alle Kultusgemeindeglieder zu repartiren wäre. Elbogen protestirt gegen jeden Zwang; nur nach den Vorthcilen, die Jemand von der Schule genießt, soll er zahlen müssen. We hli ist für die Belassung des §. des 6«twurfes. Rabbiner Pick weist darauf hin, daß die Juden von jeher für den Religionsunterricht ihrer Kinder große Opfer gebracht hätten. Doch cs zum Gesetze machen, daß auch diejenigen, die keine schulpflichtigen Kinder haben, zur Rcligionsschule beisteuern müssen, wäre ein Unrecht und würde nur der Errichtung einer Religiorisschule hindernd in den Weg treten. Bei der Abstimmung wird §. 69 mit W's Ame irdement angenommen. — §. 70: „Fitialgemeinden, die vom Orte der Hauptgemeinde so weit entfernt sind, daß ihre schulpflichtigen Kinder am dortigen Religionsunterricht nicht Theil nehmen kennen, sind verpflichtet, für einen gehörigen Religionsunterricht in ihrer Mitte nach Kräften zu sorgen." — 8. 71: „Eine solche Schule hat sich dann in Allem nach der Religionsschule in der Hauptgcnikinde zu richten." Da bei §. 4 für Haupt- und F ilialgcmeinde beliebt worden Bezirks- und D rtsg emeinde, so mußten vorstehende zwei 88natürlich dahin modisczirt werden. Für: „eine solche Schule" schlägt W esse ly vor: „ein solcher Unterricht". Angenommen. — 8-72: „DerRabbiner in der Hauptgcmcinde hat mehrmals im Jahre die Religionsschule in der Filialgemcinde zu visitiren, namentlich den Semesstralprüfungen amtlich beizuwohuen." — 8- 73: „Die unmittelbare Aufsicht über die Schule in der Filialgemcinde führt dcr Ortskultusvorsiand." Beide §§, werden zusammeiigezogcn; für Haupt- und Filialgemcinde kommt: „Bezirks- »ud Ortsgemeindo". — §. 74: „2Bo eine öffentliche Religionsschulc besteht, da ist jede anderweitige Winkelreligionsschule unzulässig." Angenommen in brr Fassung: „Winkelschulen sind unzulässig." Das Kapitel von der Keligivnsschule ist zu Ende; Sektionsrath Klingler erhebt sich, um sich zu entfernen. Die Versammlung votirt ihm einen Dank für seine warme Thcilnahmc. — Jetzt kommt der Abschnitt an die Reihe, der von den Kultusbcamten handelt. Der Rabbiner. 8- 76: /-Der gesetzlich s angesteUte Rabbiner ist das Organ seiner Gemeinde; in allen ihren religiösen Angelegenheiten." — 8-76: „Seine Funktionen find: auf kasuistische Fragen Bescheid zu ertheilen, von Zeit zu Zeit, namentlich an i den Feiertagen, im Bethause Erbauungsreden zu hal- 'ih *