Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 18 (28.4.1851)
- Date
- 1851-04-28
- Page
- Seite 208 (sequence 4)
- Language
- German
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208 und der Erziehung durchaus widerspricht. Abgesehen aber auch hiervon, müßte der Mangel an jüdischen Lehrern die Aufmerksamkeit der Gemeinden schon längst auf sich gezogen haben und bei ihnen die Frage über Grund und Ursache entstanden sein. Gewiß und sicher würden sich mehr Jünglinge, und zwar nicht allein nur der ärmern, mit so vielen Hindernissen zu kämpfenden, sondern auch der Mittlern Klasse, der genügende Mittel und Gelegenheit zu einer entsprechenden Vor- und Ausbildung zu Gebote steht, dem Elementarlehrerfache widmen, wenn ihnen die Aussicht nur gewährt wäre, später im Amte in unabhängiger Stellung auch Etwas wirken und ein nicht mit zu schweren Sorgen und Unannehmlichkeiten verbundenes Leben führen zu können. Wer will es aber unter den obwaltenden Umständen einem Vater, der Mittel zur erforderlichen Vor- und Ausbildung seines Sohnes zum Lehrer besitzt, übelnehmen, wenn er es vorzieht, diesen lieber einem Gewerbe oder Geschäfte zuzuführen, wo er wenigstens nicht von Einzelnen abhängt. Wie manches brauchbare Subjekt, wie mancher tüchtige Arbeiter wird dem Weinberge des Herrn durch die verkehrte Ansicht unserer Gemeinden entzogen! Daß aber den jüdischen Gemeinden, wenigstens in der Rheinprovinz, Nichts im Wege steht, in dieser Beziehung besser für das Schulwesen zu sorgen, ist aus einer Verordnung vom 13. September 1824 ersichtlich. In dieser durch den Staatsminister und Oberprästdenten Herrn Ingersleben erlassenen, von dem königl. Ministerium genehmigten Verordnung über die Einrichtung des jüdischen Schulwesens in den Rheinprovinzen heißt es §. 2: „Der Elementarunterricht israelitischer Kinder findet statt, entweder in einer der bestehenden christlichen Schulen des Wohnorts, oder bei Privatlehrern, oder in einer eigenen jüdischen Gemeindeschule." Wie väterlich die königl. Regierung zu Trier in Folge dieser Verordnung auch für das jüdische Schulwesen bedacht war, geht aus einer Verfügung derselben hervor, die ich hier folgen lasse: „Da durch Verfügung des königl. hohen Ministcrii der Unterrichtsangelcgenheiten vom 1. Juni v. I. verordnet worden ist, daß sämmtliche christliche Elcmentarschullehrer nach ihrer ersten Prüfung in der Regel nur auf 3 Jahre und erst nach einer abermaligen Prüfung definitiv angcstellt werden sollen; so wird auf den Grund eines Reskripts des gedachten Ministern vom 29. April o. hinsichtlich der israelitischen Schullehrer Folgendes verfügt: 1) Die jüdischen Schullehrer werden künftighin nach der ersten, vor unseren Kommissarien wohl bestandenen Prüfung, von welcher wir nur bei einer ausgezeichneten Amtsführung dispcnsiren werden, provisorisch angestellt. 2) Keine jüdische Schulgemeinde darf aber einen provisorisch angestellten Lehrer willkürlich entlassen, sondern der für die Schule ernannte Kommissarius hat 3 Monate vor dem Ende der festgesetzten Zeit, wenn der Angestellte bis dahin die abermalige Prüfung noch nicht bestanden hat, über die Entlassung oder Beibehaltung desselben durch die Vorgesetzte landräthliche Behörde an uns zu berichten. 3) Es steht zwar jedem israelitischen Lehrer frei, seine Stelle auch vor Ablauf der festgesetzten Zeit, niederzulegen, jedoch nur zu Ostern und Michaelis, und nachdem er 3 volle Monate vor dem einen oder dein andern Termine hiervon durch den der Schule Vorgesetzten Kommissarius die schriftliche Anzeige sogleich an uns hat gelangen lassen. 4) Diese Bestimmungen erstrecken sich auch auf die ausschließlich für den jüdischen Religionsunterricht angestellten Lehrer. Die betreffenden Behörden werden beauftragt, diese Verordnung zu befolgen und über die Beachtung derselben zu wachen. Trier, den 30. Juli 1827." Ob nun ähnliche Verfügungen wie die letztere auch von den übrigen königl. Regierungen der Rheinprovinz bestehen, ist mir unbekannt*); jedenfalls aber steht in Folge des angeführten §. 2 der Oberpräsidialvcrordnung vom 13. September 1824 jeder jüdischen Gemeinde das Recht zu, sich eigene Gemein beschulen zu errichten. Sobald aber hierzu nach §-12 der gedachten Verordnung die nachgesuchte Genehmigung ertheilt worden und der Lehrer an derselben, nicht etwa durch einen Privatvertrag mit der Gemeinde auf eine bestimmte Zeit, sondern wie dies bei den christlichen Schulen der Fall ist, von der königl. Regierung angestellt ist, unterliegt cs keinem Zweifel, daß alsdann die jüdische Gemeindeschule in jeder Beziehung auch der christlichen gleichsteht und gleich- *) Allerdings von sammklichen Regierungen. Red.