Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 18 (28.4.1851)
- Date
- 1851-04-28
- Page
- Seite 207 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/3224737-3225714-3225733--11699-3241822- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
207 „durch den Art. 12 der Verfaffungsurkunde für aufgehoben gehalten haben, so will ich Ihnen glrich bemerklich machen, daß die Verwaltung eines Amtes, in specie des Schulzenamtes weder zu den allgemeinen bürgerlichen und staatsbürgerlichen RechtiL und Pflichten gehört, denn Genuß von dem religiöse-!, Bekennlniß unabhängig erklärt ist, sondern vielmehr durch das Gesetz von besonderer persönlicher Qualifikation abhängig gemacht ist." Der Betreffende wendete sich an den Redakteur dieser Zeitung mit der Anfrage, ob er dies tnif den Gesetzen übereinstiminend halte. Dieser forderte den Betreffenden dringend auf, die Remedur nachzusuchen, indem er bemerkte: 1) ist der §. 2 des Judengcsehes vom 23. Juli 1847 durch die Art. 4 und 12 der Verfassung allerdings aufgehoben. Würde dieser 8- 2 I. c. noch seine Giltigkeit haben, so wären die Art. 4 und 12 der Verfassung für die Juden leere Worte, denn der §. 2 I. c. spricht nicht allein von polizeilicher, sondern auch von richterlicher und exekutiver Gewalt, dies sind nun wol alle Aemter. Beweis hierfür liegt auch in einer Ministerialverfngung vom 5. Juni 1849, in welcher diejenigen § §■. des Judengesetzes namhaft gemacht werden, welch« das Ministerium als durch die Verfassung nicht aufgehoben erachtet; hier wird der §.2 nicht mit aufgezählt, sondern §. 3, aber auch dieser nur „insoweit derselbe das Patronatsverhältniß betrifft", da dies zu ordnen einem besondern Gesetze Vorbehalten blieb. 2) Die Verwaltung des Schulzenamtes gehört zwar nicht zu den „allgemeinen" bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten, aber von „allgemeinen" spricht der Art. 12 der Verfassung auch gar nicht, sondern dieses Wort beliebte nur dem Herrn Landrath einzuschieben. Die Verfassung sagt: „der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Recht« rc." Wie aber die Verwaltung eines Amtes in specie des Schulzeaamtes nicht zu den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten gehören soll, möchte man doch erwiesen sehen, insonders da gerade dieses Lehnschulzenamt «ine Verpflichtung, des jeinsmaligen Besitzers des Gutes ist. 3) Wenn es in der Natur der Sache liegt, baß die Ertheilung und Uebernahme eines Amtes von der persönlichen Qualifikation abhängig ifk, so macht der Landrath in dem vorliegenden Fall« nur allein das religiöse Bekenntniß geltend, und gerade dieses als ein hinderndes Moment in der Persönlichen Qualifikation haben die Art. 4 und 12 der Verfassung für aufgehoben erklärt. Wir werden über den weitern Ausgang der Sache berichten. Berlin, 15. April. Am Sonntag den 20. d. M. begeht der Rabbinatsaffeffor Herr Lkosenstein das fünfundzwanzigjährige Jubiläum seiner Amtsthätigkeit bei der hiesigen jüdischen Hauptgeni «inde. Bei der ehrenvoll! u und tadelfreien Amtsführung desselben werden von sehr vielen Mitgliedern der Gem einde Vorbereitungen getroffen, dem Jubilar zu diesem Tage ihre Hochachtnng öffentlich zu bezeugen. —. Der in das Vorsteherkollegium der hiesigen jüdischen Hairptgemeinde gewählte Stadlrath Moritz Meyer hat di« Wahl abgelehnt, und wird demnächst für denselben eine Neuwahl vorgenomme» werden. Bonn, 12. April. Die juristische Fakultät unserer Universität hat nach dem Beispiele der breslaucr vor einigen Lagen ebrnfalls zwei jüdische Gelehrt« zu Doktoren der Rechte promovirt. Aus dem Kreise Ottweiler, l3. April. (Privatmitth.) In meinem Berichte vom 49. Januar, No. 6 d. Bl., habe ich die Nachtheile «ngedeutet, welche den jüdischen Gemeinden erwachset, und noch erwachsen können, die es so sehr bedenklich finden, ihre Schulen als öffentliche anerkennen zu l»ss«n. Bei mancher Gemeinde unsers Regierungsbezirks schien die Berührung di eser Saite einen augenblicklichen, jedoch, wie es scheint, wieder vorübergegangenm Eindruck gemacht zu haben. Es fällt den jüdischen Gemeinden einmal schwer, auf ihr Patronatsrecht zu verzichten, und so lange die Gefahr, wenn sie auch vor der Thüre stände, noch nicht eingetroffen, w!«d sich wol keine Gemeinb« bewegen lassen, einem Uebelstände abzuhelfen, der, abgesehen von den daraus denselben erwachsenden Aalchtheilen, noch andere, weit wichtigere und berücksichtizüngswürdigere nach sich zieht. ES ist ein unumstößlicher, pädagogisch«« Grundsatz, daß die Abhängigkeit des Lehrers v«« den einzelnen Gemeindegliedern den Zwecken des Unterrichts