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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-04-21 · Heft 17 (21.4.1851) · p. Seite 197

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 17 (21.4.1851)
Date
1851-04-21
Page
Seite 197 (sequence 5)
Language
German
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197 steher ist — sei durch be« Umstand gelöst, daß neben dem Rabbiner noch andere Schulvorsteher find. Der Rabbiner würde demnach im Verhältniß eines Schuldirektors stehen. Auch «« den Gymnasien müssen die Direktoren, die den Unterricht zu überwachen haben, häufig selbst unterrichten, ohne daß gefragt würde, wer denn sie überwache. Gegen den Einrourf W's., der Entwurf bestimme das Verhältniß der Religion zum Staate nicht — bc werkt der Redner, er Halters für zudringlich, dem Staate Rechte zu verleihen. Die Rechte, die dem Staate zustehen, werde dieser schon geltend zu machen wissen, ohne daß der Entwurf ihm erst den Weg zu zeigeir brauchte. Und bedarf der Staat hinsichtlich des Religionsunterrichts Garantie, so biete ihm solche die Oeffentlichkeil des Unterrichts, die öffentlichen Prüfungen, das betreffende Schulbuch', das er sich nölhigenfalls vorlegcn lassen könne. Komme es doch zuweilen vor, daß der Staat einem Geistlichen die Predigt abverlange; die Kommission habe daher geglaubt, dem Staate gegenüber sich bcscheiden zu müssen^ Mit dem Landau-Wehli'schen Anträge erklärt sich der Redner einverstanden. Rabiner Kohn weist nach, wie Wessely durch seinen jetzigen Antrag mit sich selbst in Widerspruch gerathen; früher habe W. eine Besorgniß des Redners mit der Bemerkung zil beseitigen gesucht, „der Rabbiner stehe an der Spitze des Vorstandes", und nun wolle er, daß der Rabbiner nicht einmal nothwendig zuiri Vorstande gehöre. Gegen Kämpf's Aeußerung, „auch das Schulblich biete der Regierung eine Garantie, indem sie es sich vorlegen lassen könne", bemerkt der Redner, daß dies einer Zensur ähnlich käme, di« durch die Märzverfaffung für immer abgeschafft sei. Kämpf versitzt hierauf, daß der Name Zensur nur passen würde, wenn die Regierung verlangte, daß jede Predizt ehe sie gehalten, und jedes Religionsbuch ehe es eingeführt wird, ihr zur Prüfung voigelegt werden müsse, davor schnitze die Märzverfassung. Ein Anderes aber sei es, nwm die Regierung in dem einen oder andern Falle pv8t factum sich genöthigt sieht, eine solch« Forderung zu stillen. Das Recht hierzu werde gewiß kein Vernünftiger ihr streitig machen wollen. Rabbiner Pick weist Wessely's früher ausgesprochene Behauptung, daß der Religionslehrer dem Rabbiner ko o-rdinirt sei, entschieden zurück. Der Rabbiner müsse Theologie studirt und außerdem noch die philosophischen Studien absolvirt haben; der Religionslehrer hingegen brauche nur die Kenntniste eines Trivial! chrers zu besitzen. Und warum sollte der Lehrende, wenn er Rabbiner ist, nicht auch Schulvorstand sein können? Sei es doch sonst nichts Seltenes, daß ein Lehrer zugleich auch Direktor wäre. Der Redner erklärt sich schließlich für Beibehaltung des tz. 63 in seiner ursprünglichen Fassung. Wessely wiederhalt seine Behauptung, er erkenne keine Ueberordnung des Rabbiners über den Religionslehrer an. Methodik und Katechetik brauche kein Rabbiner zu stubircn, wol aber der Lehrer. Wenn Lehrer auch Direktoren seien, so sei ein Direktor noch kein Vorsteher. Der Rabbiner Pick spreche von dem Zustande, wie er ist, nicht aber, wie er sein soll. In Zukunft sollte der Religionslehrer dieselben Kenntnisse besitzen müssen wie der Rabbiner. Hitler meint, in kleinen Gemeinden wäre die Wahl eines besonder» Schulvorstandes unausführbar; wozu auch so viele Verwaltungsbeamten? Der Kultusgemeindevorstand, der schon das Vertrauen der Gemeinde besitzt, könne auch Schulvorstand sein. Nunmehr ergreift der Sektionsrath Klingler das Wort. Zunächst, meint der Redner, müsse festgestellt werden, was denn die Obliegenheit des Schulvorstandes sein soll. In Betreff der Schule sei der pädagogische Theil von dem administrativen zu scheiden; jener unterstehe der Leitung und lleberwachung des Rabbiners, dieser der des Kultusgemcindevorstandes. Im Pädagogisch-Didaktischen könne der Kultusgemeindevorstand nicht für kompetent erklärt werden, da er meist aus Personen bestehe, die t«ine gelehrte Bildung besitzen. Landau äußert, der Rabbiner sei derjenige, der zum Beaufsichtiger der Schule am Geeignetsten ist, weil er alle Gegenstände des Unterrichts kennen müsse. Man schreitet zur Abstimmung. §. 63 wird in folgender Fassung angenommen. „Der Kultusgemeindevorstand mit einem von der Majorität der Gemeinde gewählten Schulausfcher und dem Ortsrabbiner an der Spitze bilden den Schulvorstand. Jedoch kann der Schulaufscher auch aus der Mitte des Kultusgemeindevorstandes oder Ausschusses gewählt werden." Es ist 1 Uhr vorüber, die Sitzung wird aufgehoben. Italien. Livorno. Die Zeitungen berichten: In Livorno ist den Juden verboten, ihren Karneval zu feiern, da

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