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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-04-21 · Heft 17 (21.4.1851) · p. Seite 196

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 17 (21.4.1851)
Date
1851-04-21
Page
Seite 196 (sequence 4)
Language
German
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196 sicher und Aeltesten der Gemeinde nach dem Generaljudenreglement von 1750 vorgenommen worden. Von dem seitherigen Vorstande sind vier wieder gewählt und zwar die Herren A. H. Heymann, Harry Jakob, Ascher und Benda. Die übrigen drei Neugewählten sind die Herren (Stadtrath) Moritz Meyer, Gerson Blcichroder und Markwald, von denen der Letztere sich einer Richtung hinneigt, welche die „Reformgenossenschaft im Judcnthum" verfolgt. Oesterreichischer Kaiserstaat. Seittfcetft, 6. April. In Lemberg wurde in diesen Tagen ein kaiserliches Dekret erlassen, wonach den Israeliten der Handel mit den ihnen sonst verboten gewesenen Verkaufsartikeln gestattet ist. —. Von hier schreibt man dem „Lloyd": Auch der Plan zur Gründung von Ackerbaukolonien für Israeliten hat allgemeinen Beifall so wie Unterstützung von Seite der Regierung gefunden. Die Realisirung desselben wäre eine wahre Wohlthat für das Land, da er einerseits viele arbeitsame Hände einem anständigen Gewerbszweige zuführcn möchte und dann auch andererseits von wohlthuendem Einfluß auf unsere jetzigen bäuerlichen Verhältnisse wäre. Auch in unserer Hauptstadt ist ein Konnte zu diesem Zwecke zusammengetreten, welchem bereits namhafte Summen, die von allen Seiten zufließen, zu Gebote stehen. Brody, 30. März. (Lloyd.) Der hiesige Handelsstand hat sich, wie ich Ihnen längst berichtete, über die Sperrung der Handlungen an Sonn- und christlichen Feiertagen in unserer der größten Mehrzahl nach jüdischen Stadt, in der es nie für den ganzen Tag der Fall gewesen, sowol bei dem Gubernium in Lemberg, als bei dem Ministerium des Handels beschwert. Gestern erhielt nun der hiesige Magistrat den Auftrag, seine Acußerung über diesen Gegenstand abzugeben und die Gründe zu nennen, die ihn zur Sperrung der Handlungen veranlaßten. Der Magistrat soll geantwortet haben, daß er die Schließung des kommerziellen Verkehrs an Sonn- und Feiertagen auf Einschreiten der Gensd'armeric, deren Wirksamkeit damit wirklich begonnen hatte, angcordnet habe. Man ist der Entscheidung gewärtig. Prag, im März. (Privatmitth.) Die israelitische Synode in Prag. Sitzung vom 24. Januar. Schluß. §. 63 wird verlesen: „DerKultusgemeindevorstand mit einem von diesem zu wählenden Schulaufseher und dem Ortsrabbiner an der Spitze bilden den Schulvorstand." Landau will, daß der Schulaufseher durch die Gemeinde gewählt werde. Wehli bemerkt, im Falle Landau's Antrag durchginge, solle noch die Bestimmung hinzukommen, daß der Schulaufseher auch aus dem Vorstände gewählt werden könne. Rabbiner Pick erklärt sich hiermit einverstanden. (In diesem Augenblicke tritt Herr K tingle r, Sektionsrath bei der Statthalterci in Studien - suchen, ein, um als k. k. Kommissär den Verhandlungen über Schulangelegenheiten beizuwohnen.) — Elbogen erklärt sich gegen Landau's Amendement, weil die Gemeinde nicht immer einen Mann von Fach zum Schulausseher wählen würde; andererseits ist der Redner auch nicht mit der Bestimmung des Kommifsionsentwurfs einverstanden, daß der Rabbiner als Solcher an der Spitze des Schulvorstandes stehen solle. Wessely vermißt im §. 63 die Bestimmung des Verhältnisses der Religion zum Staat. Auch gegen die Bestimmung, daß der Rabbiner eo ip8» an der Spitze des Schulvorstandes stehen solle, glaubt der Redner sich verwahren zu müssen, da der Rabbiner fortan auch Rcligionslehrer würde sein müssen, in welchem Falle es unzulässig wäre, ihn zum Schulvorsteher zu machen. Er stellt den Antrag: „der Schulvorstand, welcher neben der staatlichen Schulbehörde blos zur Jnspizirung des materiellen Theiles des Religionsunterrichts zu wählen ist, werde durch die Majorität der Gemeinde ernannt; der Ortsrabbiner kann da, wo er nicht selbst Rcligionslehrer ist, gleichfalls in den Schulvorstand berufen werden. Kämpf spricht sich gegen die letzteren beiden Vorredner aus; den Rabbiner nicht unbedingt zum Schulvorstand zu machen, wäre ein großer Mißgriff; gerade die Religionsschule sei der eigentliche Boden, auf welchem der Rabbiner am Gesegnetsten wirken könne. Die Kommission ginge von der Ansicht aus, den Wirkungskreis des Rabbiners möglichst auszudehnen, damit seine Nothwendigkcit Niemandem zweifelhaft erscheine. Ohne aber mit der Autorität eines ersten Vorstehers bekleidet zu sein, würde er dem Schulvorstande gegenüber zu einem subordinirten Lehrer hcrabsinken, was seine Wirksamkeit nur lähmen müßte. Die Frage, wer denn den Religionsunterricht überwachen soll, wenn der Rabbiner resp. Rcligionslehrer zugleich Schulvor-

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