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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-04-14 · Heft 16 (14.4.1851) · p. Seite 187

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 16 (14.4.1851)
Date
1851-04-14
Page
Seite 187 (sequence 7)
Language
German
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187 mm. Die Debatte über §. 62 wird wieder aufgenoi»mrn. Wessely halte das Amendement gestellt: „Die Art und Weise des Unterrichts, als eine Sache der Methode, werde dem gesetzlich angestellten Lehrer überlassen, ebenso rücksichtlich der Benutzung der betreffenden Schulbücher. Dem Vorstande soll nurfceistehen, Bücher, die nach seiner Meinung gegen die Religion verstoßen, zu verbieten." Der Redner Motivierte diesen Antrag mit der Hinweisung auf den Umstand, daß der Vorstand keine pädagogischen Kmntnisse zu besitzen brauche und auch selten besitze, daß selbst viele Rabbiner, obgleich sie an der Spitze des Vorstandes stehen sollen, dennoch keine Pädagogen wäven, es mithin Unrecht wäre, den gesetzlich geprüften Lehrer von einer inkompetenten Behörde abhängig zu machen. Ebenso, meint der Redner, wäre es ein Eingriff in die Rechte des Lehrers, wenn man ihm vorsschreiben wollte, welches Religivnsbuch er beim Unterricht benützen solle; lasse man doch einem Handwerker die Freiheit, sich seine Instrumente selbst zu wählen, warum also hierin den Lehrer bevormunden? Dem. Anträge Ws. tritt Rabbiner Elbogen entgegen; er führt dem Antragsteller dessen frühere Behauptungen in Bezug auf den Rabbiner vor: „der Rabbiner soll kein Autokrat sein*, „der Rabbinermuß mit dem Vorstand Hand in Hand gehen", „Alles mit der Gemeinde, Nichts ohne sie", „der Rabbiner steht nicht über der Gemeinde", rc. rc. — nun «aber, da es sich um die Stellung deS Religionslehrers handele, ziehe der Antragsteller andere Saiten auf, den Rekigionslehrer möchte er über Vorstand und Gemeinde stellen; wo aber lblieb« dann die so of» genannte Autonomie der Gemeinde? Der Redner fehl ießt mit dem Antrag auf Beibehaltung des §. des Kommissionsentwurfs. Rabbiner Mahler stellt den Antrag: „Der Unterricht in den Schulgegenständen «löge mit dem Unterricht in dm hebräischen Gegenständen verbunden werden." Motive: 1) wird cs schwer sein, die Jugend, die aus der Nvrmalschule kommt, wieder bei «i Religionsunterricht festzuhalten; 2) wird der Normalschullehrer sich mit dein Religionslehrer hinsichtlich der Schulstunden und der Aufgaben schwerlich verständigen; 3) werden den Kindern die Feier- und Festtage verkümmert werden rc. Landau halt dem A ahler'schen Anträge den §. 128 des Entwurfes entgegen, wonach die Israeliten nicht verpflichtet sein Men, eigene Volksschulen zu errichten. Lengsfelder ist derselben Meinung und zwar schon aus dem Grunde, weil die Regierung selbst es wünsche, daß in .sozialer Beziehung zwischen den verschiedenen Konfessionen keine Trennung stattsinde. Der Redner bezieht sich auf die Worte Elbogens, daß gerade der Religionsuntericht es sei, der die Gemeinde am Nächsten angehe. Für den deutschen Unterricht wird schon die Regierung Vorkehrungen treffen. Der Redner schließt mit dem Antraz, die Schulen mögen in zwei Klaffen getheilt werden^ in eine untere und eine höhere. Erstere, ohne Elementarunterricht, könnl« sede Gemeinde haben und der Lehrer könnte zugleich Schächter sein; in solchem Falbe könnten die größeren Kinder die höhere Religionsschii le in der benachbarten großem Gemeinde besuchen. Kämpf macht gegen Lerigsfelders Antrag geltend, daß nach §. 4, der angenommen worden, weder der Rabbiner noch der Religionslehrer den Schächterdienst versehen darf. — Lengsselder nimmt wieder das Wort und verlangt, daß auch das Normalalter der schulpflichtigen Kinder bestimmt werde, ebenso wie lange sie schulpflichtig seien. Endlich wären auch Wicderholungsschulen für Erwachsene einzurichte», welche Schulen aber nur vom Rabbiner zu leite» wären. Landau führt die Debatte wieder auf §. 62 zurück und erklärt sich für dessen Beibehaltung nach dem Wortlaute des Entwurfes. Der Redner will zwar den Lehrer so selbstständig wie möglich gestellt wissen, doch wenn bestimmt worden ist, daß der Rabbiner einverständlich mit dem Vorstande zu handeln habe, so könne beim Lehrer keine Ausnahme gemacht weröen. Wehlli interpellict die Redaktio» des Entwurfes, warum in demselben keine Bestimmungen sich finden: 1) wer den Lehrer anstellen, 2> ob er definitiv oder blos provisorisch angestellt werden solle, und in letzterm Falle, wie lange das Provisorium zu dauern hätte, J) welcher Gehalt dem Lehrer auszusetzen sei, und 4) welche Zeugnisse der Lehramtskandidat bcizubringen hätte. Kämpf verweist W. aus die §§. 163 bis 107, die alle diese Fragen vollständig beantworten. Der Redner knüpft hieran die Bemerkung, wie sehr es zu wünschen wäre, daß die Herren von der Synode sich mit dem Inhalte des Kommissionsentwurfes mehr vertraut machen mögen, weil dadurch manche überflüssige Debatte vermieden n>«den würde. Rabbiner Pick ergreift das Wort; e» spricht gegen W's. Antrag. Der Redner hebt die Inkonsequenz hervor, deren sich

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