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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-04-14 · Heft 16 (14.4.1851) · p. Seite 188

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 16 (14.4.1851)
Date
1851-04-14
Page
Seite 188 (sequence 8)
Language
German
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188 der Antragsteller schuldig gemacht. Bisher habe der Antragsteller immer die Autonomie der Gemeinde als ein Mittel benützt, um den Rabbiner in seiner Stellung möglichst zu beschränken. Da hieß es stets, der Rabbiner fei eine Einzelperson, der Vorstand aber eine Mehrheit, die seltner irren würde u. s. w. Nun aber soll der Religionslehrer dem Vorstande wie der Gemeinde als unfehlbar gegenübergestellt werden. Der Redner wirft die Frage auf, ob denn der Religionslehrer eo ipso ein Moses sei, von dem es heißt: bn-nv'-bD bipw? Man möge doch die Verhältnisse auf dem Lande naher in's Auge fassen, wo unter den Lehrern mitunter eine solche Unwissenheit herrsche, daß sie beim Unterricht in der Bibel eine deutsche Uebersetzung stets zur Hand haben müssen, um fortkommen zu können. Und solchen Lehrern sollte die Wahl der Schulbücher ic. überlassen werden? Da biete der Vorstand ganz andere Garantien. Der Redner erklärt sich schließlich für Beibehaltung des §. 62. Rabbiner Frank setzt als bekannt voraus, daß der Israelit von jeher keine Opfer gescheut habe, um seine Kinder in der väterlichen Religion unterrichten zu lassen. So werde es immer sein, wenn nur die Hindernisse beseitigt werden, die dem Emporblühen mancher Religionsschule entgegcnstchen, namentlich zwei Uebelstände wünscht der Redner abgeholfen zu sehen: 1) daß der Lehrer nicht zugleich Schächter sei, und 2) daß der Lehrer nur von der zuständigen Behörde seiner Stelle entsetzt werden könne. Hinsichtlich des erster» Punktes wird der Redner auf §. 4 verwiesen. Kämpf hat das Wort. Was die Kommission bei Abfassung dieses §. geleitet, sei das Prinzip, daS dem ganzen Entwurf zu Grunde liege, und das er (der Redner) schon so oft hier geltend gemacht, nämlich: die Autonomie der Gemeinde. Es leuchte demnach von selbst ein, daß man die Wahl der Schulbücher rc. nicht habe der Willkür des Lehrers preisgeben können. Nun aber solle der Rabbiner zugleich auch Rcligionslehrer sein; er würde demnach eine doppelte Stellung einnehmen, eine höhere und eine niedrigere; denn wenn auch nach seiner (des Redners) Ansicht, ein seinem Berufe gewachsener und mit Treue obliegender Religionslehrcr nicht weniger achtungswerth sei als ein Rabbiner, so sei es doch Thatsache, daß die Stellung des Rabbiners für eine höhere gehalten werde, als die des Lehrers. Sollte nun der W'sche Antrag zur Geltung gelangen, so würde der Rabbiner hinsichtlich seiner höher» Stellung beengt und beschränkt, hinsichtlich seiner niedrigern Stellung aber ein Autokrat sein. Dies sei eine Abnormität. Und vollends was das Lehrbuch betrifft, könne hier nicht genug Vorsicht gebraucht werden. Der Redner weist auf den Mißbrauch hin, der mit Katechismen getrieben werde; es werden nicht selten Dinge gelehrt, die gegen den Geist des Judenthums verstoßen. Es sei auch nichts Unerhörtes, daß Katechismen anderer Konfessionen für die jüdische Schule zugestutzt worden wären. Wie eS hiermit hier zu Lande bestellt fei, sei ihm zur Stunde nicht genau bekannt, jedenfalls aber stehe zu befürchten, daß durch die in Frage stehende Bestimmung der gerügte Unfug auch auf österreichischen Boden verpflanzt werden würde. Gerade der Umstand, daß das Judenthum keine Dogmen im gewöhnlichen Sinne des Wortes besitze, fordere um so gebieterischer zu einer strengen Kontrolle der betreffenden Lehrbücher auf, weil nicht von jedem Lehrer erwartet werden könne, daß er ein komplizirtes Werk mit kritischem Auge werde beurtheilen können. Der Redner schließt mit dem Anträge, den §. 62 beizubehalten bis auf den Passus: „die Art und Weise des Unterrichts" — weil die Methode einem gesetzlich anerkannten Fachmann« unbedenklich überlassen könne. Nach Kämpf nimmt der Antragsteller wieder das Wort, um sich gegen den Vorwurf der Inkonsequenz, den ihm mehrere Vorredner gemacht, zu vertheidigen. Der Redner erklärt, daß er auch jetzt noch festhalte am Prinzip der Gemeindeautonomie, nur wolle er: 1) daß der Lehrer dem Rabbiner koordinirt sei, 2) daß der Religionslehrer in didaktischer Beziehung der Beaufsichtigung des Staats unterstehe, 3) hinsichtlich der Reinheit der Lehre vom Ausschüsse überwacht werde. Eisler macht gegen W's Antrag geltend, daß es im Interesse des Lehrers liege. Nichts ohne den Vorstand zu unternehmen, um keiner großen Verantwortlichkeit ausgesetzt zu sein. Rabbiner Kohn sieht in der Religionsschule das eigentliche Terrän für den Rabbiner; Kasuistik, Predigt rc. könne manche Gemeinde viel eher entbehren als die religiöse Pflege der Jugend; werde der Rabbiner von diesem Gebiete fern gehalten, so werde er der Gemeinde bald als überflüssig erscheinen. Es wird nun zur Abstimmung, und zwar — auf Verlangen — zur namentlichen geschritten. Für Beibehaltung des §. des Kommissionsentwurfsstimmen: Kampf, Landau,RabbinerPick,

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