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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-04-07 · Heft 15 (7.4.1851) · p. Seite 175

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 15 (7.4.1851)
Date
1851-04-07
Page
Seite 175 (sequence 7)
Language
German
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175 Verarmung von den jüdischen Glaubensgenossen fast ganz fern gehalten wurde, besonders dadurch, daß sie dem Umsichgreifen berArmuth zeitig vorbeugte. Daß eine solche Anstalt, wenn sie auch nur aus Juden sich beschränkte, doch für die ganze Stadt vermöge der Rückwirkung eine große Wohlthat sei, leuchttte sosehr ein, daß die Stadt sich bewogen fand, mit Rücksicht auf diese Anstalt, welche die Mittel der jüdischen Gemeinde sehr in Anspruch nimmt, seit 1837 dieser Letztem ein Sechstel der Kommunal- und Armensteuer zu erlassen, im Ganzen 250 Thlr. jährlich. Dieser Erlaß Nun ist unter allgemeiner Billigung der Judenschaft aufgehoben, die nun gleich allen anderen Gemeindemitgliedern besteuert wird. Dagegen haben die Stadtverordneten beschlossen — und mit vollrm Recht, da es sehr wünschenswcrth ist, daß die städtischen Behörden zu anerkannt wohlthäligcn Zwecken das Ihrige beitragen — die obige Anstalt durch einen Zuschuß von 150 Thlrn. jährlich zu unterstützen. Allerdings ist es wahr, daß die Unterstützung durch jene Anstalt nur Juden zu Stallen kommt, allein abgesehen davon, daß der Zweck der Anstalt trotzdem, als der einer allgemeinen Wohlthätizkeitsanstalt, offenbar in den Kreis der Gcmeindezwecke fallt, folgt die Stadt hierin nur dem Wege, den sie auch in anderen Fällen einschlug, indem sie z. B. der deutsch-katholischen Gemeinde, ebenso der privaten-Hilfsanstalt für verschänrle Arme, der Bürgerunterstützungskaffe, der Speiseanstalt rc. jährliche Unterstützungen gewährt. Oesterreichischer Kaiserstaat. Prag, 23. Mörz. (Privatmitth.) Wenn auch der 3. März uns getauscht hat, so hat dafür der erste Frühlingstag uns eine freudige Ueberraschung gebracht. Registriren Sie in die Annalen des Judenthnms ein: Freitag den 21. Marz 1851, zwischen 1 u«d 2 Uhr Nachmittags, ist das Aushängeschild über dem Eingänge zur Judenstenerdirckrion auf hohen Befehl herabgenommen, wie auch der davor ambulirende militärische Wachtposten eingczogen worden. So ist nun auch die letzte Spur jener schmachvollen Zeit getilgt. Dem Himmel und unserm humanen Herrn Statthalter Dank! Prag, im Marz. (Privatmitth.) Die israelitische Synode in Prag. Scbluß der Sitzung vom 23. Januar. §. 51: „Der Vorstand hat in jedem Monate eine o-rbentliche Sitzung zu halte», in welcher über die verschiedenen Verwaltungszweige zu berichten und über akles Auszuführende gemeinsam zu berathende und zu beschließen ist." Wird angeiiornmen mit Landau's Zusatz (nach dem Worte Monate): wo es thunlich ist." — §. 52: „Außer den in §. 37 und §-49 berührten Fällen ist der Borstand noch verpflichtet, sämmtliche stimmberechtigte (§. 15) Kultusgemeindeglieder einzuberusen: a) bei Wahlen, b) beim Auflegen neuer Lasten, o) bei Abänderung bestehender, il) bei Abfassung neuer stirtnarischer Bestimmungen, und e) bei Veräußerungen vom Kultusvermögen." , .Letztere bedürfen noch der Gniehmigung der politischen Behörde." Ueber den letzten Passus erhebt sich Widerspruch, weil nach §. 2 der Märzverfassung den Religionsgesellschaften die freie Verwaltung ihrer Angelegenheiten zustehe. Nach langer Debatte schlägt der Präsident folgendes Amendement vor: „Diese (bte Veräußerung vom KultuSvermögen) kann jedoch nur mit einer Majorität von 3/* aller stimmberechtigten Gemeindeglieder vorgenom nien werden, und ist der erzielte Betrag zu Kultuszwecken zu verwenden." Angenommen. — §. 53: „Um tratn giltigcn Beschluß fassen zu können, müssen in einer Versammlung wenigstens 2/3 der stimmberechtigten Gemeindeglieder versammelt sein." Angenommen mit der Beifügung: „mit Ausnahme des §. 52 lit. «." — §. 54: „Hat sich auf die erste Einberufung diese Anzahl nicht eingefrurden, so hat der Vorstand eine zweite Einberufung ergehen zu lassen, und zwar mit der Bemerkung, daß nunmehr ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden werde zur Beschlußfassung geschritten werden." Angenommen mit demselben Amendement, wie beim vorigen §. — §.55: „Die hierauf stattsindende Versammlung ist ohne Rücksicht auf ihre Anzahl beschlußfähig." Angenommen. — §. 56: „Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist in jeder Versammlung die absolute Stimmenmehrheit erforderlich." Wessely schlügt den Zusatz vor: „wird bei der ersten Abstimmung eine absolute Majorität nicht erzielt, so wird eine zweite Abstimmung vorgenommen; ergiebt sich a»ch bei der zweiten Abstimmung keine absolute Majorität, so entscheidet bei der dritten Abstimmung die relalive Majorität." Angenommen. — §. 57: „Jeder Einladung zu einer Versammlung muß ein Programm drr Tagesordnung beigeschlossen

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