Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 15 (7.4.1851)
- Date
- 1851-04-07
- Page
- Seite 174 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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174 Wendung. Nur in Beziehung auf die Bedingungen und die Form der Eingehung der Ehe, so wie in Beziehung auf Ehehindernisse und Ehescheidung verbleiben die israelitischen Glaubensgenossen auch ferner unter denjenigen besonderen Gesetzen, welche mit ihrer Religion unzertrennbar zusammenhängen. Dessau, Ende März. (Privatmitth.) Unsere Gemeinde hat seit einem langen Zeiträume viel Unglück mit ihren Rabbinerwahlen. Jedes Mal, wenn sic einen Rabbiner gewählt hat, so dauert es nicht lange, und Gemeinde und Rabbiner zerfallen mit einander. Ist der Rabbiner zu modern, so tritt man orthodox gegen ihn auf, ist er zu orthodox, tritt man modern gegen ihn auf. Bor einem Jahre ungefähr traf die neuerdings gut organisirte Gemeinde eine neue Wahl in dem Or. Stadthagen, undengagirte ihn auf drei Jahre. Dieser Herr mochte der Gemeinde nicht recht trauen, und suchte eine Stütze in der Staatsregierung. Er zeigte sich konservativ nach allen Richtungen hin. Da überraschte der anhalt-dessauische „Staatsanzeigcr" den 22. März den Vorstand und die Gemeinde mit folgender Bekanntmachung: „In Ermangelung einer andern dazu geeigneten Behörde, ist mit höchster Genehmigung die Aufsicht über alle Kultus- und Schulangelegenhciten, so wie über die milden Stiftungen in sammtlichen inländischen israelitischen Gemeinden, insbesondere aber über das hiesige neue israelitische Gymnasium, am heutigen Tage dem als Solchen bestätigten, hiesigen Rabbiner Di'. Stadthagen interimistisch an der Stelle eines Landesrabbiners, unter Vorbehalt der, der Staatsregierung zustehenden Oberaufsicht, in der Art übertragen worden, daß der I)r. Stadthagen in dieser Beziehung die Funktionen einer direkt unter uns stehenden Verwaltungsbehörde zu vollziehen hat. Es wird Solches zur allgemeinen Nachachtung hierdurch bekannt gemacht, und dabei die Erwartung ausgesprochen, daß der Dr. Stadlhagen in allen seinen, ihm hiernach zukommenden Funktionen, insbesondere von den Vorständen der israelitischen Kultusgemeinden möglichst werde unterstützt werden. Dessau, 15. März 1851. Herzoglich anhaltisches Staatsministerium." Plötz. Dies zündete. Wie? der auf Kündigung angestellte Rabbiner, der im Kontrakt ausdrücklich den Vorstand als seine Vorgesetzte Behörde hat, soll nun die Vorgesetzte Behörde des Vorstandes sein? Wie? die sammtlichen Gemeinden des Landes sollen, ohne befragt zu werden, unter diesen Rabbiner gestellt sein, den sie nicht mit gewählt? Ist dies überhaupt ein verfassungsmäßiges Recht der Regierung, da die Verfassung die Selbstverwaltung verbürgt? ... Der Vorstand erklärte den Rabbiner sofort vorläufig aller seiner Funktionen enthoben. Hat der Vorstand hierzu das Recht, wenn er dem Rabbiner sonst Nichts vorzuwerfen hatte? Ferner schrieb er eine Gemeindeversammlung aus, und diese genehmigte diesen Schritt des Vorstandes, bestimmte aber auch, daß beim Ministerium geeignete Schritte geschehen sollen, um die Unabhängigkeit der Gemeinde zu reklamiren. So ist der Krieg erklärt. Zu westen Schaden wird er beendet werden? Aeußcrlich vielleicht zu dem desRabbincn. Innerlich zu dem der Gemeinde, die abermals jeder geistlichen Pflege entbehren wird. . Braunschtveig, 17. März. Von hier aus enthalt die Magdeb. Ztg. folgenden Artikel: Es ist nunmehr auch die letzte Scheidewand gefallen, welche hinsichtlich der bürgerlichen Gleichstellung der Juden mit den Christen in hiesiger Stadt bisher noch bestand. Die Stadtverordneten haben nämlich einstimmig beschlossen, den bisher den Juden an der Gemcinde- und Armcnsteuer gewährten Erlaß aufzuheben, und dagegen eine entsprechende Gleichstellung in Ansehung der kvrrespvndirenden Rechte eintreten zu lassen, welche zwar durch das Gesetz begründet, aber noch nicht in allen Stücken vollständig ausgcführt war. Letzteres lag wol nur daran, daß bei einzelnen Fällen sich noch -keine Gelegenheit zur praktischen Ausführung des bürgerlichen Gleichheitsgesetzes gefunden hatte; denn sonst ist die Gleichberechtigung durchweg eine Thatsache, und wir haben Juden als Landesdeputirte, Wähler, Stadtverordnete, Beamte, Geschworene, und gleichfalls Zivilehen zwischen Juden und Christen. Trotzdem kann es nur höchst angemessen und erfreulich erscheinen, daß der obige Grundsatz ausdrücklich von den Stadtverordneten anerkannt und dadurch jede Sonderstellung der Juden den Christen gegenüber ausgeglichen und aufgehoben ist. Die Sache, welche Veranlassung dazu gab, ist folgende: Es besteht hier die jüdische Wohlthatigkeitsanstalt „Ez Chajim", deren Wirkung so segensreich war, daß durch sie eigentliche