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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-04-07 · Heft 15 (7.4.1851) · p. Seite 173

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 15 (7.4.1851)
Date
1851-04-07
Page
Seite 173 (sequence 5)
Language
German
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ne Zeugnisse belezri ist, und außerdem 200 Thlr., um von den Zinse« dieses Kapitals alljährlich eine kleine Feier am Tage des Einzuges von Paris veranstalten zu können. —. Man «sinnert sich wol noch eines Streites innerhalb der Zuristenfakultät, der auch in die politischen Blätter überging. Es handelte sich um die Promotion eines jungen Juristen jüdischen Bekenntnisses. Eine Fraktion trug Bedenken, dem Doktoranden den Gr»d eines Doktors „beider Rechte" zu «rtheilen, weil ein Jude nicht Doktor des kanonischen Rechts sein könme. Die spezifisch-theologische Universität zu Halle hat dieses Bedenken nicht gethcilt. Wir erfahren, daß sie vor einigen Tagen dem Doktoranden, einem Herrn Heymann, die gewünschte Würde ertheilt hat. Dies ist um so bemerkenswerter, als die Juristensakultät zni Halle als eine ausschließlich protestantische vor r irrigen Jahren noch Bedenken getragen hat, einen jumgen Rechtsgelehrten katholischer Konfession — den jetzigen Syndikus des fürstbischöflichen Vikariats zu Breslau, vr. Grosch — zu promoviren. Goch, im März. (Privatmitth.) Heute ist Purim und der 1 8. Marz, ein Zusammentreffen wie vor drei Jahren. Wo find die „Errungenschaften" jenes Tages? ich meine nicht die allgemein politischen die kümmern »ns hier nicht — sonbern die das Jude nt hum betreffenden — — sie sind geschwunden wie der Märzschnee vor dem Hauche des Frühlings; all' die gehegten Hoffnungen sind noch heute nicht verwirklicht; wenn auch die Juden emanzipirt sind, das JudcntlyLin ist's mit Nichten; und es geschieht auch Nichts dafür, dies je zu erlangen. Für den evangelischen Kultus wurden neulich (in der 2ten' Kammer) 3338,802 Thlr., für der katholischen 724,605 Thlr. genehmigt. Der Kultusminister vindizirt, heißt es in den Verhandlungen, der evangelischen wie der katholischen Kirche das Recht, vom Staat die in 8b en Edikten von 1810 und in den späteren Gesetzen anerkannte Gewährung der Mittel zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse zu fordern. Und die Juden, die t-och auch Staatsbürger, die auch zu allen Lasten harangezogen werden, und die ja durch die rechtsgiltige Verfassung den anderen Konfessionen gleichgestellt sind, sie bekommen— lieber Leser — Niehts! Wird's in Frankreich, Holland, Belgien rc. a»ch so gehalten? Nein sagt die Erfahrung. Ware es nicht an der Zeit, das Ministerium oder die Kammern darauf aufmerksam zu machen und zu erbitten, zu fordern, worauf wir Anspruch haben? — Vor dem Jahre 1848 & da hat man unermüdel für die Gleichstellung gekämpft; nachdem sie uns aber geworden und es sich um die Erfüllung und Ausführung des Verheißenen handelt, legt man die Hand in Schooß. — Von den früheren jüdischen Abgeordneten in den Kammern ist für das Judenthum wenig oder gar Nichts gethan worden, vielleicht weil sie, da es sich damals blos um die Herstellung der Verfassung handelt«, keine Gelegenheit dazu fanden; jetzt aber, rvo die organischen Gesetze zur Berathung kommen und kommen werden, wer nimmt sich da der jüdischen Angelegenheiten an? Wie wir gehört ist der Stadtrath vr. Veit in Berlin von Trier aus zum Abgeordneten für die erste Kammer gewählt und hat derselbe die Wahl auch angenommen. Herr vr. Veit gehört nicht zu denen, die es mit Gleichgiltigkeit ansehen, wenn das Erbe Juda's zerfällt; er hat vielmehr, so viel wir wissen, schon oft feinen Einfluß für die Interessen seiner Glaubensgenossen geltend gemacht. Vielleicht könnte derselbe in seiner Eigenschaft als Abgeordneter Gelegenheit finden, für die Angelegenheiten der Juden in die Schranken zu treten und einen desfallsigen Antrag zu stellen. W. München, 23. März. Der Gesetzentwurf „die bürgerlichen Rechte der israelitischen Glaubensgenossen betreffend" lautet im Wesentlichen also: Alle Ausnahmebestimniungen, welche in den verschiedenen Landcstheilen des Königreichs bezüglich der Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen zu den Christen in Ansehung des bürgerlichen Rechts bestehen, so wie die Bestimmung der bairischen Gerichtsordnung Kap. X. §. 11 über die Exzeptionsmäßigkrit der Juden als Zeugen in Prozessen ihrer Glaubensgenossen gegen Christen sind aufgehoben. Dasselbe gilt in Bezug auf die Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen unter sich von allen Spezialgesctzen, Verordnungen und Gewohnhiilsinteressen, insoweit sie das bürgerliche Recht, insbesondere das eheliche Güterrecht und das Erbrecht betreffen. In allen diesen Beziehungen kommen für die israelitischen Glaub ensgenossen die für die Christen zrllenden Zivil- und Prozeßgesetze in An-

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