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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-03-31 · Heft 14 (31.3.1851) · p. Seite 166

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 14 (31.3.1851)
Date
1851-03-31
Page
Seite 166 (sequence 10)
Language
German
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166 Zusammenkunft eine solche Bedingung aufstellen darf und diese Rechtskraft erlange, darüber sind die angesehensten Rechtslehrer nicht einig. Nach dem Kommentator Samuel b. Mair auf Baba Batra, Abschnitt Cheskat Habattim f. 49 b wäre ein solcher, Ln genannter Zeit ausgesprochener Vorbehalt von Giltigkeit, und gleiche vollständig dem daselbst angezogenen Rechtsspruche des R. Huna, nach welchem eine Frau zu sagen befugt ist: Ich will nicht ernährt sein, aber auch nicht arbeiten. Welcher Meinung jedoch Seitens der Tosephot daselbst nicht beigepflichtet worden, und zwar unter Berufung auf eine authentische Stelle im jerusalemischen Talmud. Diese Ansicht mußte daher auch in der Praxis zur Geltung gelangen, wie dieses aus Bet Joseph zu Tur Eben Haeser Absch. 85 deutlich hervorgeht. Die Stelle des jerusalemischen Talmuds lautet: •’N •nttKiö bsa .ib p» pvisb »bi Auch hier ist, wie an so vielen anderen Orten, nicht zu verkennen, daß Mendelssohn Ln seinem Werke „Ritualgesetze der Juden" nicht nach den Quellen gearbeitet hat, sonst würde er Ln dem Abschnitte: Von den Rechten des Ehemannes auf die Güter seiner Frau, §. 2 wenigstens diese Meinungsverschiedenheit der Gelehrten nicht unberührt gelassen haben. S. Bet Samuel E. H. 85 §. 2. Obschon nun diese ganze erwähnte Einrichtung zum Besten der Frau veranstaltet wurde, so kann auch sie, wie oben bemerkt, nicht auf die Wohlthat der Auslösung unter der Bedingung der Nichtauslieferung der Früchte Ln die Hand ihres Mannes verzichten, wie dieser von Tosephot Traktat Ketubot 5. 47 b,"Rabbenu Ascher ibidem f. 122 c. d. und Tosephot Tr. Baba Batra f. 49 b mit vieler Gelehrsamkeit unter gründlicher Angabe des Unterschiedes zwischen dem vorliegenden Rechtspunkte und dem des Verzichtes der Frau auf Speisung Seitens ihres Mannes mit der Bedingung des Nichtarbeitens für ihn, nachgewiesen wird. Auch R. Nissim auf Ketubot k. 78 a behandelt diesen Gegenstand mit Gründlichkeit; und ist derselbe nach Lebusch Habuz weargaman Kap. 85. §. 1 für die Rechtspraxis so angenommen. 6. Wenn der Mann die Nießbrauchsgüter seiner Frau, von denen er wie gesagt nur die Früchte genießt, sogar geflissentlich verwahrlost und sie gehen zu Grunde, so braucht er Nichts zu ersetzen, weit sie, die Eigenthümerin, dabei ist, und diese Anwesenheit ihn nach dem Wortlaute des Bibelverses, 2 B. M. Kap. 22, V. 13. 14., von jeder Erstattung, Entschädigung und Wiederbezahlung befreit. Dieser Rechtspunkt erscheint hier von umfassender Wichtigkeit und ist derselbe nach unserm Dafürhalten von Mendelssohn ibid. §. 1 nicht richtig aufgefaßt und nicht mit gehöriger Konzision niedergeschrieben worden. Allerdings drangt sich das unabweisbare Erforderniß auf, der klaren Quelle nachzuspüren, und diese öffnet sich unseren Blicken in Traktat Baba Mezia f. 96 b: Rami, der Sohn Chama's, mfrft bie questio auf: Ob der Ehemann in Beziehung auf die Nießbrauchsgüter seiner Frau als Leiher oder Miether betrachtet werde? (Um die Frage gründlich zu verstehen, muß man vorher Folgendes wissen: Der unentgeltliche Hüter, dem das Aufbewahrte gestohlen worden oder verloren gegangen ist, hat nur zu schwören, daß er die Ueberwachung nach Art der Hüter ausgeführt, und ist von der Bezahlung frei; um wieviel mehr, wenn das Aufbewahrte auf eine Weise zu Grunde gegangen, die man nicht abwehren konnte, wie z. B. ein Thier durch den natürlichen Tod: pünN. Jedoch bei geflissentlicher Verwahrlosung muß er bezahlen: Der Leih ende muß in allen Fallen bezahlen, sei die geliehene Sache ist gestohlen worden oder verloren gegangen, sei sie ist auf eine Art zu Schaden gekommen, gegen die man sie nicht zu schützen vermöchte, also schuldig bei pOi*)» und Der Hüter für's Geld aber und der Miether haben gleiches Recht: ist die gemiethete, oder die für Geld zur Hütung übernommene Sache gestohlen worden oder verloren gegangen, so müssen sie bezahlen; ist sie durch ein unabwendbares Ereigniß zu Schaden gekommen oder vernichtet worden, so beschwören sie dieses und sind von der Bezahlung frei; also schuldig bei rmn&o, frei aber bei pon». Hat Jemand Etwas zur Hütung, sei unentgeltlich sei für's Geld, angenommen, oder er hat Etwas geliehen oder gemiethet und er leiht oder miethet die Eigenthümer zugleich mit, so braucht er Nichts zu bezahlen, wenn er auch die aufzubewahrende Sache geflissentlich verwahrloste und dieselbe durch diese Verwahrlosung zu Grunde gegangen, also sogar frei bei Dieses bildet den Inhalt des K. 22, V. 6—14. im zweiten Buche Mosis; und diese ausführliche Erörterung findet sich Baba Mezia 5. 93 a. 94 b. 95 a. und Maimonides Hilchot Sechirot Ab. 1, §§. 1. 2. 3. Nach solcher Voraussetzung dürste die wörtlich mitgetheilte Rechtsfrage des Rami verstanden werden.) Rabba erwiderte: Nach dem Scharfsinne der Jrrthum: Es kann hierbei ganz gleichgiltig sein; wird er als Leiher betrach-

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