Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 14 (31.3.1851)
- Date
- 1851-03-31
- Page
- Seite 167 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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167 tetz sie, seine Frau, ist ja innmer bei ihm; wird er als Miether angesehen, nun seit!« Frau, als Eigentümerin, ist ja immer gegenwärtig uil d so muß er nach d<m eben bezogenen Gesetze von jedem. Schadenersätze befreit bleiben. Des Rami's questio mußte demzufolge eine andere und zwar folgende gewesen fein: Wenn er von »hr ein Thier gemiethet hatte und später hat er sie gehkirathet, wird er jetzt als Leiher oder Miether betrachtet; hebt im erstem Falle die jetzige Anleih irng mit den Eigentümern die frühere ohne Eigenthümer stattgesundene Anmiethung auf, oder bleibt im letztem Kalle die frühere Anmiethung mit allen ihren Folgen in Rechtskraft? — 2Tiif diese Weise kann aber auch die Frage nicht gestellt worden sein, denn worin liege der Unterschied: hebt dik jetzige Anleihung mit den Eigenthümern die frühere, b<L$ heißt vor der Verheirathung vorge-nommene Anmiethung ohne Eigenthümer auf, ebenso vermag ja auch die gegenwärtige Anmiethung mit den Erzenthümecn rechtlich die früher stattgehabte Anmiethung ohne Eigenthümer aufzulösen. Die questio wurde vielmehr in folgender Gefüllt vorgetragen: Wenn die Frau vor ihrer Verheirathlrng ein Thier von einem Andern tzrmiethet hatte und alsdann bringt ste dasselbe mit in die Ehe, ist dabei ihr Ehemann als Leiher oder Miether zu betrachten? (Um den fernem Sinn der Stelle zn begreifen müssen wir eine andere, Baba Mezia k. 35 l ausgezeichnete Debatte zwischen den Weisen und R. Jost vorausschicken. Hat Jemand ein Thier gemiethet and es einem Andern geliehen und es stirbt in der Gewalt des Letztern, da sind die Weisen der Ansicht, daß der Miether Nichts zu bezahlen brauche, der Leiher aber dem Miether, denn Elfterer ist schuldig R. Josi aber sagt: Wie kann dieser, der Miether nämlich, Geschäfte treiben mit fremdem Eigenthume? — Nein, das Thier muß seinem wirklichen Herrn ersetzt werden.) Noch der Ansicht genannter Weisen kann demnach die Frage nicht gestellt worden sein, denn nach ihnen hat es der Leiher nur mit tem Verleihenden zu thun, und DÜrde auch der Ehemann als Leiher angesehen, so hätte er doch die Eigentümerin gleichsam mitgeliehen und -dieses befreit ihn doch von jedem Schadenersätze ‘mtas Einen Boden gewinnt die Frage aber nach der Ansicht des R. Josi; nach ihm hat es beim vockiegenden Falle der Leiher nicht mit dem Verleiher, dem Miether zu thun, sondern mit den wirklichen Eigenthüinern, die es ursprünglich vermischet hatten, so daß also much hier die Ehefrau nicht als Eigentbünuerin figuriren kann — da ist der Zweifel von praktischer Wichtigkeit: Muß der Ehemann in Beziehung auf die Güter seiner Frau, die sie als Nießbrauchsgüter eingebrocht, als Leiher betrachtet werden, und es liegt ihm ob, natürlich gestorbene Thier — ■pöaiN — den ursprünglichen Eigenthümern zu ersetzen, oder ist er in Beziehung auf diese Güter, weil er wie gesagt für den Genaß der Früchte die Auslösung seiner Frau aus etwaiger Sklaverei bewirken soll, nur als Miether anzusehen und insofern nicht schuldig, das natürlich gestorbene Thier der, Eigenthümern zu ersetzen, denn -nütn mm&o twaai wöm ‘idto .■pö3l82 Darauf antwortete Iiüibba: Der Ehemann ist nicht Leiher, nicht Miether, sondern er steht in dem Rechte eines Käufers und hat keineswegs die Verpflichtung ste etwa zu ersetzen, wie R. Josi b. Chanina schon bemerkte, denn er sagt, man ha.de die Verordnung getroffen (ir>pn!rT 82)182 s. diesierhalb Rosch Haschana f. 31 b), daß, wenn die Frau in den Lebzeiten ihres Mannes ihre Nießbrauchsgüter verkauft hatte und ste stirbt, der Mann, als Universalerbe die Güter wieder aus den Händen der Käufer nimmt,, denn, er war der erste Käufer. Worauf ibidem in Tosephot mit wenigen aber sehr tief greifenden Worten die Bemerkung hinzugefügt worden, daß der Ehemann jedenfalls als unentgeltlicher Hüter zu betrachten sei, der in dem die dortige Frage bildendenFalle für geflissentliche Verwahrlosung einen vollständigen Ersatz zu leisten verpflichtet wäre, wodurch sich demnach natürlicherweise auch für einen Käufer aus dreißig Tage ein anderes Rechtsvechältniß ergeben. (Denn nur auf diese Weise kann der gelehrte Forscher jene Worte in Tosephat erklären, s. Nimuke Joseph auf Baba Mezia f. 120 b, noch mehr aber in Chosch.m Hamischpat K. 346, §. 17, die umfassende Disputation der Siphte Eohen §. 12, diese dringt mit bewundernswürdigem Scharfsinne in das Dunkel des kurz gefaßten Wortes.) Auf diese Quelle stützt sich nun Tur Eben Haeser 85, und dessen Sinn erklären roic also: Wenn die Nießbrauchsgüter der Frau beim Manne entweder durch natürlichen Tod oder durch Dielbstahl verloren gegangen sind, braucht der Mann schon aus dem Grunde keinen Ersatz zu leisten, weil er in die Rechte eines Käufers eingetreten und keine Hütung übernommen hat; ja selbst, wenn ec die Güter geflissentlich verwahrloste und sie kämen dadurch zu Schaden, braacht er bei dem Falle, w o die Fkau nicht von Fremden gemiethetes sondern eigenes Gut, als Nießbrauch, mit in die Ehe brachte.