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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-03-31 · Heft 14 (31.3.1851) · p. Seite 165

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 14 (31.3.1851)
Date
1851-03-31
Page
Seite 165 (sequence 9)
Language
German
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165 Den 8. desselben Monats warben bei den Munizipalwahlm von Kingston zwei Israeliten zu Mitgliedern drs Grmeinderathes, und ei» dritter zumAlderman mit ungeheurer Mehrheit gewählt. (Arch. isr. de Fr.) Asien. Im Innern des Landes, 350 englische Meilen vo« Peking, haben dem ,,North China Herald" zufolge einige Missionare der „London Society" eine interessante jüdische Kolonie entdeckt. (Daß es jüdische Gemeinden in China giebt, ist längst bekannt, und haben wir bereits früher Berichte über sie gegeben. Redakt.) Abhandlungen verschiedenen Inhalts. Die Machte des Ehemannes auf die Guter seiner Fra». Nach rabbiliischen Quellen bearbeitet von L. Bvdenheinrer> Konfistorialoberrawi n er. (Schluß aus No. 8.) B. Diie Gelehrten haben dir Einrichtung getroffen^ daß dem Ehemanne der Genuß dec Früchte von den Gütern seinur Frau zustehen solle, als Ersatz für die Verpflichtung, dieselbe aus der Sklaverei zu erlösen. Es liegt aber keineswegs in seiner Macht, zu sagen: Ich will auf Len Genuß der Früchte verzichten, hingegen wiLl ich sie auch nicht erlösen, im Falle sie in die Sklaverei gerarh, de»n es ist zu befürchten, daß der Ertrag für die Früchte nicht zur Auslösung l^mreichen möge; ebenso auch, wenn sie mit dieser Einrichtung der Gelehrten sich nicht einverstanden erklärte, obschou dieselbe zu ihrem eigenen Brstm in's Leben trat, darf auf ihren Wilüm hierin keiin Rücksicht genommen werden, sondern jedeirfalls geniefl er die Früchte von allen ihren Gütern und hat dafür kie Verbindlichkeit, ihre Auslösung zu bewirkeri. Die Quelle dafür findet sich hauptsächlich T. Ket»- bot k. 47 1> : Die Rabbinen haben gelehrt: Man machte dem Mairrre zur Pflicht, für die Nahrung seiner Frau zu sorgen^ dafür daß ihrer Hände Arbeit ihm gehöre; die Kosten ihres Begräbnisses zu tragen dafür, daß et die Mitgift, welche sie' ihm eingcbracht und in die Eheverschreibung ausgenommen ttvrde, nach ihrem Tode erbt, und daher genießt der Mann die Früchte. Hierau f wird die Frage aufgeworfen: Von Früchten war ja gae keine Rede? — Antwort: es fehle hier ein Satz und sollte also heißen: Sie haben ihm zur Besorgung der Rührung für seine Frau verpflichtet, weil er ihrer Hände Arbeit empfängt; sie haben ihn zur Erlösung seiner Frcru aus der Sklaverei angehalten, weil er von ihren Gütern die Früchte genießt (wie Raschi Gemerkt: die er von ihren Nießbrauchsgütern erhält, uriker welchen man Solche versteht, die ihr entweder nach der Verheirathung zrgefatten sind, oder die sie schon früher besaß, ohne in der Eheverfchreibung zum Behufs der Sicherheitsverheißung des Mannes abgeschatzt worden zu sein); sie haben ihn für die Tragung der Begräbnißkosten seiner Frau verdindlich gemacht, weil er als Universalerbe der Mitgift drrselben auftritt. Deshalb nun bestrrdet sich der Mannün Genüsse der Früchte. Was will aber das Wörtchen „deshalb" hier bedeuten? — Weil man der Ansicht sei« konnte, zum besagten Zwecke wäre es rathsamer und zweckmäßiger, wenn die Früchte vor Ui Hand (s. Toseph»t ibid.) nicht verzehrt würden, sondein liegen blieben, so sollte mit diesem Ausdrucke dieser Ansicht entgegengetrtten und vielmehr behauptet werden, daß man auf die angegebene Weise weit leichter zum Ziele gelange, denn oftmals reicht der Ertrag der Früchte zur Auslösung nicht hin, hat er nun aber die Früchte bereits verzehrt, ohne irber das Maß und den Werth eine besondere Berechnung angestellt zu haben, so bewirkt er die Auslösung mit seinem eigenen Vermögen, denn also wurde das Verfthren in dieser Sache bestimmt geregelt, daß ihm der Genuß der Früchte, mögen diese viel »Ler wenig sein, vollkommen zustehe, wofür er aber wieder die Erlösung aus der Sklaverei auszuführen habe, möge diese noch so viel b-etragen. Hierauf wird die Frage aufgeworfen: Lasse die Sache aber auf eine andere Weise nehmen: die Speisung für die Früchte, und die Auslösung für ihre Arbeit?— Antwort: Man habe das Gewöhnliche dem Gewöhnlichen, das Ungewöhnliche dem Ungewöhnlichen gegenüber gestellt; ihre Speisung und HändearLeit gehören zu den gewöhnlichen, Gefangenschaft und Nießbrauchsgüter einer Frau zu den ungewöhnlichen Dingen. So weit die Sprache unserer Quelle. Der Mann kann nun, wie oben bemerkt, auf die Früchte keinen Verzicht leisten, um dadurch auch der Pflicht der Auslösung enthoben zu sein; ob er aber wahrend der Zeit zwischen der Trauung und der ehelichen 14*

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