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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-03-31 · Heft 14 (31.3.1851) · p. Seite 162

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 14 (31.3.1851)
Date
1851-03-31
Page
Seite 162 (sequence 6)
Language
German
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162 bekannt, daß, da im Königreich Polen das Geleitsgeld, welches jetzt für die Juden, welche von Galizien nach Polen einpassirten, aufgehoben worden ist, auch für die aus Polen nach Galizien kommenden von nun an aufgehoben sei. Prüft, 7. März. (Privatmitth.) Die israelitische Synode in Prag. Sitzung vom 23. Januar. §. 41: „Der Ausschuß so wie der Vorstand werden nur auf drei Jahre gewählt; doch sind die Ausscheidenden sogleich wieder wählbar." Wessely schlägt vor, daß jedes Jahr */* ausscheiden soll, damit stets eine Anzahl mit dem Amte bereits vertrauter Männer zurückbleiben. Kämpf will den §. unverändert beibehalten wissen, weil unter Umstanden einer Gemeinde sehr viel daran gelegen sein könne, mit ihrer Verwaltung eine Radikalkur vorzunehmen. §. 41 wird unverändert angenommen. — §. 42: „Bei allen Sitzungen des Ausschusses wie des Vorstandes führt das älteste Vorstandsmitglied oder dessen Stellvertreter den Vorsitz; wo dies nicht der Fall ist, da ist die Sitzung ungesetzlich und jeder darin gefaßte Beschluß ungiltig." Rabbiner Pick meint, das älteste Vorstandsmitglied sei nicht immer das fähigste. Wessely schlägt vor: „Bei — Vorstandes führt dasjenige Mitglied des Vorstandes, welches vom Ausschuß zum Vorsitzenden gewählt wurde, oder dessen Stellvertreter den Vorsitz rc." Rabbiner Pick will noch eingeschaltet wissen: „für die Wahlperiode". Angenommen. — §. 43: „Für den Gang der Berathung ist ein für alle Mal eine Geschäftsordnung zu entwerfen, an welche sich streng zu halten ist." Angenommen bis auf den Passus: „ein für alle Mal". — §.44: „Im Januar und September jeden Jahres versammelt sich der Ausschuß zu ordentlichen Sitzungen, im Januar zur Prüfung der Rechnung des abgelaufenen Verwaltungsjahres, und im September zur Prüfung des Voranschlages des kommenden Verwaltungsjahres." Angenommen mit dem vom Rabbiner Pick vorgeschlagenen Zusatz: „Mit dem 1. November eines jeden Jahres beginnt das Verwaltungsjahr der Kultusgemeinde. — §.45: „Das Budget muß der politischen Bezirksbehörde spätestens bis zum 1. Oktober alljährlich zur Genehmigung vorgelcgt werden." Wird verworfen als unvereinbar mit §. 2 der Märzverfaffung. — §. 46: „Ebenso ist der genannten Behörde alljährlich im Januar ein Berzeichniß der rückständigen Gemeindebeiträge zur Veranlassung der Einzahlungen zu übergeben." Nach Wegfall des §. 45 wird es nothwcndig, den Eingang vom §. 46 dahin zu modifiziren: „Jährlich im Januar ist der politischen Behörde ein Verzeichniß rc." Nach kurzer Debatte angenommen. — §.47: „In den im §. 43 erwähnten Sitzungen sind auch alle sonstigen Angelegenheiten zu verhandeln, über welche der Ausschuß zu beschließen hat." Angenommen. — §. 48: „In dringenden Fällen kann der Ausschuß zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden." Angenommen. — §.49: „Eine solche Einberufung kann nur vom Kultusgemeindevorstand ausgehen." Angenommen. — §. 50: „Der Vorstand ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen von wenigstens einem dritten Lheile der Ausschußmitglieder — der Vorstand nicht mitgerechnet — oder im Aufträge einer politischen Behörde, wie auch auf Verlangen des gesetzlich angestellten Rabbiners den Ausschuß oder auch die gesammte Gemeinde zu einer Versammlung einzuberufen." Wessely findet es mit der anerkannten Autonomie der Gemeinde nicht vereinbar, daß dem Rabbiner als Einzelperson das Recht zustehen sollte, dieselbe beliebig zu versammeln. Wehli will dieses Recht dem Rabbiner durchaus gewahrt wissen; nur soll der Akt der Einberufung, als ein administrativer, vermittelst des Vorstandes geschehen. Rabbiner Lengsfeld meint, wenn dem Rabbiner das Recht genommen wird, seine Gemeinde um sich zu versammeln, so könnte er sich gedrungen fühlen, sein Anliegen von der Kanzel herab zur Sprache zu bringen, was zu großenAergerniffen führen könnte. Landau erklärt sich entschieden für den §. Der Rabbiner, meint der Redner, würde nur in dringenden Fällen von seinem Rechte Gebrauch machen, und in dieser Beziehung stände ihm schon §. 48 (siehe oben) zur Seite. Die Debatte fängt wieder an, einen leidenschaftlichen Charakter anzunehmen. Von der einen Seite heißt es, die Rabbiner wollen Autokraten sein, und von der andern Seite wird geklagt, daß man den Rabbiner zum Schatten eines Schattens machen wolle. Am Heftigsten sprechen Kreisrabbiner Pick und I)r. Wessely gegeneinander. Letzterer stellt den Antrag, die fragliche Einberufung von der Zustimmung der Mehrheit des Vorstandes oder des Ausschusses abhängig zu machen, und beruft sich auf eine Broschüre von Zunz, die über jüdische Kultusfragen

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