Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 14 (31.3.1851)
- Date
- 1851-03-31
- Page
- Seite 158 (sequence 2)
- Language
- German
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158 korporativer Einheit der Gemeinde und nach separirter Armenverwaltung. Es handelt sich hier nämlich nicht wie in Preußen um die Erlangung von Korporationsrechten, denn diese sind in kräftigster Weise längst vorhanden, sondern um die Frage: sollen alle Bekenner des Judenthums zum Anschluß an die bestehenden zwei Gemeinden (portugiesische und deutsche) genöthigt sein, oder soll dies, so wie die Errichtung neuer Gemeinden dem Ermessen eines Jeden anheimgegcben werden? Ferner: soll die jüdische kommunale Armenanstalt einfach aufgehoben und die Armen den städtischen zugewiesen werden, oder soll die jüdische Armenversorgung mit einer festen jährlichen Subvention von Staats- (Stadt-) -Mitteln, als separate Verwaltung fortdauern? Es sind hierüber zweierlei Gutachten abgegeben, für jede dieser Meinungen eines, die Entscheidung läßt jedoch noch immer auf sich warten. Ich komme auf die Rabbinalswahl. Der Gemeindevorstand, obwol im faktischen Besitz voller Kompetenz, hat es dennoch vorgezogen, die Wahl einem besondern Komitö von 21 Mitgliedern zu übergeben. Diese wurden auf die Weise aus der Gemeinde gewählt, daß jedes kontribuirende Mitglied der Gemeinde 29 Namen aufschrieb, aus denen nach der Stimmenmehrheit 21 Wahlhcrren und 8 Ersatzmänner skrutinirt wurden. Ausgesandt sind ungefähr 1600 Wahlformulare und eingeliefert wurden davon 850. Es hatten sich drei verschiedene Komile's gebildet, um auf diese Wahlen zu influiren und sie in ihrem Sinne zu leiten. Vor Eröffnung des Komitv's hatte der Gemcindevorstand die Geschäftsordnung für dasselbe, wie auch die Anstellungsbedingungen für die zu Erwählenden und das Qualisikationsschema für die Bewerber festgestellt. Das Wahlkomitö, obwol nicht eigentlich dazu berufen, richtete an den Gemeindevorstand angemessene Vorstellungen, in deren Folge der Titel More Zedek in den eines Oberrabbiners verwandelt, das Fixum von 2000 auf 3000 Mark erhöht und der Meldungstermin vom 31. Dezember bis zum 12. Marz verlängert wurde. Ueber die Grundbestimmungen, daß der Oberrabbiner dem Gemeindevorstande amtlich subordinirt sei, und daß ihm auch Sitz und Stimme in der vom Gemeindevorstande ressortirenden Abtheilung für die Kultusangelegenheiten gebühre, so wie darüber, daß derselbe ohne Genehmigung der Gemeinde nicht mit Regierungsbehörden und Gerichtsstellen in amtliche Beziehung treten dürfe, war man von beiden Seiten einverstanden. Das Wahlkomite ist nun noch in voller Thätigkeit und hat einen Ausschuß von 5 Mitgliedern zur Prüfung der Kandidaturen, und den nöthigen Recherchen ernannt. Hoffentlich kommt eine Wahl, und eine gute zu Stande, was die Pläne derjenigen vereiteln würde, die sich anstrengen, um für jetzt gar Nichts zu Stande kommen zu lassen, damit sie künftig Spielraum für andere Zwecke gewinnen. Ueber die Mischehen, deren wir hier noch etwa 12 zum Theil in guten Familien, meist in England geschlossen, besitzen, hat der Senat, nachdem das Prinzip derselben durch die hier 1849 publizirten deutschen Grundrechte anerkannt ist, im vorigen Jahr, gedrängt durch einige Brautpaare aus sehr gebildeten Ständen «inen Gesetzentwurf ausgearbeitet, der aber von jüdischer Seite, nach meiner Meinung mit Recht angefochten ward, weil er mehrere Unbilligkeiten enthielt, z. B. daß die christliche Wittwe eines jüdischen Gemeindegliedes das jüdische Gemeinderecht behält, daß Kinder einer christlichen Mutter ohne die jüdischen Ritualien, durch die bloße Erklärung der Eltern als Juden anerkannt werden u. dergl. m. Es ist indeß nun ein neuer, von diesen Einmischungen gesäuberter Gesetzentwurf ausgearbeitet und dürfte nächstens der Bürgerschaft vorgelegt werden. Inzwischen ereignete sich vor wenigen Tagen der Fall, daß das l'/ajährige Töchterchen eines angesehenen jüdischen, in gemischter Ehe lebenden Mannes starb. Der Vater hatte bei der Geburt jedes seiner Kinder (er hat drei Töchter und keinen Sohn) die Vorsicht gebraucht, durch notarielle, von ihm, seiner Frau und den beiderseitigen Großeltern des Kindes vor Zeugen vollzogene Akte die Bestimmung derselben für die jüdische Religion bestimmt: die kultuelle Zeremonie des Proselytenbades aber, weil ihm deren Erforderniß unbekannt war, jedoch nicht vorgenommcn. Nun weigerte die Kultusbehörde die Beerdigung dieses Kindes auf dem jüdischen Gottesacker, und als der interimistischen Rabbinatsbehörde vom Gemeindevorstande, der bemüht war für solche Fälle einen Nothausweg zu finden, die Frage vorgelegt wurde: ob es gestattet sei, von einem zu jüdischen Grabstätten bestimmten Platz einen noch unbenutzten Theil dergestalt zu veräußern und abzusondern, daß auch nichtjüdische Leichen darauf begraben werden könnten, erwiderte sie verneinend: eine