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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-03-31 · Heft 14 (31.3.1851) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 14 (31.3.1851)
Date
1851-03-31
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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XV. Jahrgang. No. 14. Allgemeine Zeitung des Zu-ent-ums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Redakteur Dr. Ludwig Philipps»!», Rabbiner: zu Magdeburg. Verlag von Baumgärtners Buchhandlung zu Leipzig. Leipzig, den 31. März 1851. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Montags, und wird jährlich 78 Bogen in Quart inkl. des Titels, Registers u. s. w. umfassen. In Gemäßheit Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit 3 Thlr. für den Jahrgang; — 1 Thlr. 15 Ngr. (1 Thtlc. 12 gGr.) für sechs Monate — 22>/r Ngr. (18 gGr.) für das Vierteljahr angesetzt worden. Alle BucK)handlungen, Postämter und Zeitu-irgs-Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die königl. sachs. Zeitungs-Expedition allhiec unterzogen. Inhalt. ZeituiigsnachrLchteri: Deutschland: Hamburg, Hannover, Magdeburg. Oeüerreichischer Kaiserstaat: Wien, Lemberg, Pr-ag, Prag. Frankreich: Pgris. Großbritanien: Manchester, London. Amerika: Kingston. Asien: China. Abhandlungen verschiedenen Inhalts: Die Rechte des Ehemannes auf die Güter seiner Frau. Von L. Bodenheimer. (Schluß.) Zeitungsnachrichten. Deutschland. Hamburg, im, Marz. (Privatmitth.) Drei Gegenstände, die relativ zu den wichtigeren gehören, sind es, die seit etwa sechs Monaten die Aufmerksamkeit desjenigen Publikums, das an jüdischen Angelegenheiten Interesse nimmt, erregt; es sind die Kommunalverhältnisse, di« Rabbinerwahl und die Mischehen. Als man durch Rach- und Bürgerschluß vom 21. Februar 1849 die Anwendung des Art. 16 der deutschen Grundrechte auf die Israeliten in der Art aussprach, daß sie bürgerlich gleichgestellt sein sollten mit den nichtlutherischen «Christen (welche gemäß der noch bestehenden, auf Pare chialeinthcilung begründeten Verfassung, keine Oberalttn u. s. w. werden können), da wurde die provisorische Beibehaltung der jüdischen Kommunallasten und Einrichtungen ausgesprochen; also die Fortdauer des abgesonderten, vom Staate nicht subventionieren Armenverbandes nebst der davon unzertrennlichen jüdischen Fremdenbeaufsichtigung, die autonomische Aufnahme neuer Mitglieder in die jüdische Gemeinde (und somit in den Staatsverband) und die Gemeindesteuerpflicht der Gemeindeglieder sowol als der „angesessenen Fremden". Er versteht sich von selbst, daß es seitdem der beständige Wunsch der Gemeindeglieder sowol als des Borstandes war, aus diesem in seiner Form mittelalterlichen, in feinem Wesen aber, wegen der Sonderbclastung der jüdischen Bürger, ungerechten Zustande herauszukommen, der darin noch abnormer erscheint, daß wir jetzt, weil noch das Bürgerwerden dem Belieben jedes einzelnen Juden anheimgegcben ist, zweierlei Juden haben, nämlich Bürger (nur 4 bis 560) und Solche, die um die Kosten zu ersparen, in dem alten Berhältniß geblieben sind. So lange nun Aussicht auf baldige Einführung einer neuen hamburgischen Verfassung vorhanden war, schwiegen die Juden, weil die Aenderung damit von selbst herbeigeführt war; seitdem jedoch diese Aussicht sich entfernte, oder wenigstens die Gestalt annahm, daß die etwa einzuführende neue Verfassung nicht nothwendig auch in dies Gebiet eingriffe, wurde sowol legislatorischer als jüdischer Seits die Sache angeregt und Vorschläge und Pläne ausgearbeitet. Das jüdische Vorsteherkollegium, einstimmig in den meisten Punkten, divergirte in zwei wichtigen Momenten, nämlich in den Fragen nach

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