Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 13 (24.3.1851)
- Date
- 1851-03-24
- Page
- Seite 147 (sequence 3)
- Language
- German
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LI7 Annahme von Rabbinen, SlAnagogendr'enem, Gehilfen, Lehrlingen rc. durch den §. fl J. c. beschränkt werden. Mustern wir zu diesem Zwecke das Judengesetz vom 23. Juli 1847 noch einmal durch, so zeigt es sich, daß §. 2 Zulassung zu öffentliche« Aemtern, §. 3 ständische Rechte rc., §. 4 Gewerbebetrieb, der ganze Abschnitt II. das Großherzogthum Posen betreffend, durch die Art. 4 und 12 der Verfassung bestimmt aufgehoben sind. §. 5 und 6 Familiennamen und Führung der Handelsbücher rc. entsprechen den allgemeinen Laudesgesetzen, §.7 stellt schon die Gleichheit her. Es bleiben also vom ersten Titel nur noch die §§.8—22, die Geblüts-, Heiraths- und Sterbe falle betreffend, in Kraft, da Sas vom Art. 19 der Verfaffung verheißene Gesetz ül>tr die Zivilehe und Zivilstandsregister noch nicht erfolgt ist. Der §.23, Schuld- Verhältnisse und besondere Abgaben, ist zivilrechtlicher Natur. Vom zweiten Titel sind!ue §§. 35—59 durch Art. 15 der Verfassung aufgehoben: „Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, so wie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig." Nicht minder sind die tz§. 60 — 67 durch die Artikel 20—25 der Verfassung, das Unterrichtswesen betreffend, aufgehoben, und besondere Bestimmungen auf diesem Gebiete haben mt erst durch das Art. 26 der Verfassung verheißene Uliterrichtsgesetz zu erwarten. Nicht minder fiel der Abschnitt II. dieses Titels, dctt Großherzogthum Posen betreffend. Im dritten Titel habe« wir nun den besprochenen §. 71. Demnächst hätten wir vom Judengesetze vom 23. Juli 1847 nur die Zivilstandsregister und den §. 71 übrig. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Hamburg, im März. (Privatmitth.) Gleich nach vollzogener Rabbinermahl wird über die hiesigen Angelegenheiten ausführlich berichtet werden. — Jüngst starb hier der greise Bürgermeister Benecke. Unter vielen Vermächtnissen hat er auch der jüdischen Gemeinde ein Legat von 15,000 Mark testirt. Frankfurt am Main, 12. März. (Privatmitth.) Daß die kurze Notiz in den Blättern, die von dem dazu erwählten Achtzchnemnsschuffe entworfene Gemeindeordnung sei mit großer Majorität bei der Abstimmung von der Gemeinde verworfen, die Neubegierde erregt hat, zu erfahren, was es hiermit auf sich habe, ist sehr erklärlich. Allerdings hatte ma« gehofft, der Entwurf würde so ausfallen, daß er dm Frieden in der Gemeinde herzustellm vermöge; nicht als ob er die Minorität der Orthodoxen mit der Mnjorität der die verbesserten Institutionen in Synagoge und Schule festholtenden Mitglieder der Gemeinde völlig ausgleichen könnte; wol aber!, daß er der Gemeinde eine solche Verfassung schaffe, die den Bestand mehrerer „ Kultur abtheilungen " nebeneinander sichere, ohne daß die Gemeinde dadurch zerrissen und in völlig getrennte» kleineren Gemeinden auseinandccgehalten würde. Es ist doch einmal Zeit einzusehe», daß der Kultus für alle Stufen unserer Glaubensgenossen nicht mehr derselbe sein könne, daß aber darum die Gemeinde nicht aufzuhören brauche, Gemeinde, d. h. das Gemeinsame Aller zu sei«. Eine vernünftige GemcindeordnAng einer groß«n Gemeinde muß, wenn einmal Spaltungen in kultrneller Hinsicht vorhanden sind, so beschaffen sein, daß, wie früher mehrere Synogen und Betstuben neben einander besta»- den, so auch jetzt im Schooße der Gemeinde beide Richtungen, Reform und Orthodoxie befriedigt werden können. Es mag dies eine schwere Aufgabe sein, aber nicht unmöglich ist sie gelöst zu werden, da doch iinmer noch Institute übrig bleiben, welche die Einheit interessiren, ohne di« Kultusform zu berühren. — Dies hatte man von dem neuen Entwürfe erwartet, aber sonderbarer Weise war er — gewiß wider die Meinung mehrerer mtrr den Achtzehn selbst so gefaßt, daß er der Minorität der Orthodoxen nicht allein Konzessionen, sondern solche Konzessiv««» machte, welche die Majorität der Freunde des uni gestalteten Kult»s völlig zuschnürlen. Wir wolle« nur Einiges anführen. Art. 46 bestimmt, die Kosten für den Kultus dürfen die bisherigen um mehr als 500 Gulden nie übersteigen, selbst weim 2/3 der Gemeinde dafür wären. Nun ist aber dieser Kultus ziemlich schlecht bestellt, der Choral und die Instrumentalbegleitung, trotz dem trefflichen Chorfühl er, erbärmlich und der hiesigen Gemeinde total unwürdig. Hier, wo noch so wenig geschehen ist, etwas Würdiges herzustellen, müßte die karg abgegrenzke Summe allerdings übersteigen.