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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-03-24 · Heft 13 (24.3.1851) · p. Seite 146

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 13 (24.3.1851)
Date
1851-03-24
Page
Seite 146 (sequence 2)
Language
German
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146 Halts ausländischer Juden als Rabbiner, Synagogendiener, Gesellen, Lehrlinge und Dienstboten in Preußen den Provinzialregierungen überwiesen. Im Weitern hat der Justizminister die Staatsanwälte angewiesen, keine Verfolgung einzuleiten, wenn eine solche Genehmigung von einer Provinzialregierung ertheilt ist. Es ist aber nicht Llos bei diesen Reskripten geblieben; es ist bereits ein Full uns zur Kenntniß gekommen, in welchem dieser §.71 zur Anwendung gebracht, der ausländische Kommis entfernt und wahrscheinlich auch ein Strafprozeß eingeleitet werden soll. Die Sache ist wichtig genug, um die allgemeine Aufmerksamkeit auf sich zu lenken. Da, Falls der Kommis ein Christ wäre, dieses Verfahren nicht statt hatte, so ist es klar, daß es sich hier nur um ein Religionsverhaltniß handelt, daß es sich hier um Entfernung eines Menschen und Bestrafung zweier Menschen handelt, weil sie — Juden sind. Die preußische Verfassung sagt Art. 4: Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Die preußische Verfassung sagt Art. 12: Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Ist nun der §.71 des Judengesetzes vom 23. Juli 1847 hierdurch aufgehoben oder nicht? Man wird sagen: Es existirt kein Gesetz, welches einem Christen verbietet, einen ausländischen Gewerksgehilfen, Gesellen, Lehrling oder Dienstboten zu halten — der Genuß der bürgerlichen Rechte ist nach der Verfassung Art. 12 von dem religiösen Bekenntniß unabhängig — folglich hat der Jude dasselbe bürgerliche Recht, einen Ausländer in seinem Dienst zu halten, wie der Christ. So weit gekommen, sehen wir den §.71 noch einmal an, und da bemerken wir leider! daß es heißt: „Ausländische Juden dürfen k." und: „die Ueberschreitung dieses Verbots zieht gegen die Inländer K." Es steht also nicht: „ausländische Juden dürfen von inländischen Juden nicht ic.", „zieht gegen die inländischen Juden rc." Man wird also einwenden: Der §.71 gilt ebenso von inländischen Christen wie Juden, ein inländischer Christ ist ebenso wenig befugt einen ausländischen Juden in seinem Dienste zu haben, wie ein inländischer Jude; das Gesetz macht keinen Unterschied zwischen inländischen Juden und Christen, sondern nur zwischen ausländischen Christen und Juden, weder der Art. 4, noch der Art. 12 der Verfassung ist demnach verletzt, da diese nur von preußischen Staatsangehörigen handln, nicht aber auf Ausländer sich erstrecken. Von diesen Ansichten ist wahrscheinlich das Ministerium ausgegangen, und wir fürchten, daß hiernach in den angeführten Artikeln der Verfassung kein Gegenmittel bereitet ist. Wir sehen uns nach anderen Hilfsmitteln um. Die Gewerbeordnung vom 17. Januar 184b bestimmt in §. 125: „Wer befugt ist, ein stehendes Gewerbe selbstständig zu betreiben, hat auch das Recht, Gehilfen und Gesellen zu halten." Es ist hier also dieses Recht weder hinsichtlich der Ausländer, noch der Konfession beschränkt. Noch mehr. §.60 desselben Gesetzes bestimmt: „In Ansehung der Befugniß der Gewerbetreibenden mit kaufmännischen Rechten, auch im Umherreisen, entweder selbst oder durch Gehilfen, Wagenbestellungen zu suchen oder zum Behuse des Wiederverkaufs Maaren aufzukaufen, behält es bei den bestehenden Vorschriften sein Bewenden; es soll jedoch diese Befugniß fortan nirgends mehr davon abhängig sein, daß der Gewerbetreibende oder der Gehilfe einer der christlichen Kirchen angehört." Es ist also hier eine konfessionelle Ausnahme geradezu aufgehoben. Aber, wird wieder eingewendet werden, das Judengesetz vom 23. Juli 1847 ist jünger als die Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845, folglich sind die Bestimmungen der Letztem durch die des Erster» aufgehoben, man ist 1847 von der freisinnigern Auffassung der Verhältnisse von 1845 abgegangen; und es ist nur die Frage, da in dem Judengesetze auf den §. 125 der Gewerbeordnung nicht geradezu hingewiesen ist, ob derselbe nun dennoch alterirt ist. Hier benimmt uns aber wieder §. 72 des Judengesetzes die letzte Hoffnung, wonach alle von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichenden allgemeinen und besonderen gesetzlichen Vorschriften außer Kraft gesetzt sind. So sehr es uns daher wehe thut, so sehen wir keinen andern Weg übrig, den §. 71 des Judengesetzes außer Kraft zu bringen, als ein unmittelbares Gesuch an das Ministerium, welches diese Aufhebung theils provisorisch aussprechen, theils durch die Kammern zum Gesetze machen kann. Wir fordern daher die Vorstande der Gemeinden alsVertreter dieser auf, die desfallsigen nöthigen und gesetzlichen Schritte zu thun, um so mehr da hier die Interessen der inländischen Juden wesentlich mit im Spiele sind, welche in der

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