Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 13 (24.3.1851)
- Date
- 1851-03-24
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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No. 13. xv. Jahrgang. Allgemeine Zeitung des Zudeuthums. Ein unparteiisches Organ für altes jüdische Interesse. Redakteur Verlag von I)r. Ludwig Philippso», Baumgärtners Buchhandlung Rabbiner zu Magdeburg. ZU Leipzig. Leipzig, den 24. März 1851. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Mo-ntags, und wird jährlich 78 Bogen in Quart inkl. des Titels, Registers u. f. w. unifil-ssen. In Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig; mit 3 Thlr. für den Jahrgang; — 1 Thlr. 15 sftgr. (1 Thlr. 12 gGr.) für sechs Monate — 22l/a Ngc. (18 gGr.) für das Vierteljahr anzefetzt worden. Alle Buchhandlungen, Postämter nick Zeitungs-Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die kölckgl. sachs. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Inhalt. Leistende Artikel r Beiträge für die verunglüOM Israeliten in Friedrichsstadt. — Das preußische Judeng cfttz vom 23. Juli 1847 und die Verfassung. Zeitungsnachrichten: Deutschland: Haimdurg, Frankfurt am Main, Berlin, aus der Provinz Pose«. Oeüerreichischer Kaiserstaat: Prag, Wien. Oroßbritanien: London. Italien: Rom. Literarische Nachrichtenr Magdeburg. Belletristisches: Das Verbrechen in Werki. Erinnerungen aus Litthauen. Nach dem Französischen des Je au Czynski. (Schluß.) Leitende Artikel. Magdeburg, 16. März. Für die verunglückten Israeliten in Friedrichsfindt si„d noch eingegangen: 6 Thlr. 16 Sgr. d>urch Herrn Naumann von der Gemeinde in Landsh irt in Schlesie». Zusammen: 242 Thlr. 7 Sgr. Die Re daktion. Das preußische Judengesetz vom SS. Juli 184S und die Verfassung. Wir haben in Nv. 10 eine Verordnung des Justiz- Ministers, die im Justizministerialblatte alHedruckt war, mitgetheilt, die sich wiederum auf eine Entschließung des Ministers des Innern gründet, welche für uns von höchster Wichtigkeit ist. Im preußischen Judengesetz vom 23. Juli 1847 findet sich folgender §. 71. „Zur Niederlassung ausländischer Juden bedarf es vor Ertheilung der Natur«alisationsurkunde der Genehmigung des Ministers des Innern." (Während bei Christen Letztere nicht nöchig ist, sondern die Naturalisation von der Provinzialregierung erfolgt.) „Ausländische Juden dürfen ohne eine gleiche Genehmigung weder als Mbbiner und Synagogendiener, noch als Gewerksgehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten angenommen werbt«. Die Ueberschreitung dieses Verbots zieht gegen die J«länder und die fremden Juden, gegen Letztere, sofern» sie sich bereits länger als 6 Wochen in den diesseitige« Staaten aufgehalten haben, eine fiskalische Geldstrafe sxm 20 bis 300 Thlcn. oder verhältnißrnaßige Gefängnisstrafe nach sich. Fremden Juden ist der Eintritt in das Land zur Durchreise oder zum Betrieb erlaubter Handelsgeschäfte nach näherem Inhalt der darüber bestehenden oder künftig zu erlassenden polizeilichen Vorschriften gestarttet. In Betreff der Handwerksgesellen bewendet es jedoch bei den Bestimmungen der Ordre vom 14. Oktober 1838 und der mit auswärtigen Staaten besonders geschlossenen Verträge." Dieser §. nun, welchem nicht etwa blos ausländische Juden betrifft, ist jetzt wieder in Erinnerung gebracht, der Minister des Innern hat das ihm von obigem §. übertragene Recht der Genehmigung des Aufent-