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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-03-17 · Heft 12 (17.3.1851) · p. Seite 142

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 12 (17.3.1851)
Date
1851-03-17
Page
Seite 142 (sequence 10)
Language
German
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142 müsse es aber der Gemeinde frei stehen, veto zu sagen. Wessely kommt auf seine schon oft gemachte Bemerkung zurück, es gebe im Judenthume weder Geistliche noch Laien; daselbst sei die Gemeinde die Kirche und stehe als Solche dem Staate gegenüber. Auch sei der Rabbiner eine Einzelperson, der Vorstand aber eine Mehrheit, die weniger irren könne als Erstere. Die Debatte bewegte sich noch einige Zeit fort, ohne daß neue Momente zum Vorschein kamen. Endlich vermittelte der Präside nt dahin, daß die Worte: „in nichtreligiösen Angelegenheiten" gänzlich wegfallen, so daß der betreffende §. die Rabbinerfrage ganz unberührt lasse. Hiermit war ein Waffenstillstand bis zu §. 75 ff. proklamirt. — §.24 wird verlesen: „Der Ausschuß hat ein Inventar vom Gesammtvermögen der Kultusgemeinde anzufertigen/' Angenommen.— §. 25 wird verlesen: „Er hat ferner alljährlich auf Grund der Jnventarien und der letzten Jahresrechnung mit Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kultusgemeinde für das kommende Verwaltungsjahr, die Voranschläge der Ausgaben (auf E. Wehli's Antrag wird hier noch hinzugefügt: „und Einnnhmen") der Kultusgemeinde festzusetzen." Angenommen. — §. 26 wird verlesen: „Der Ausschuß hat auch darüber zu wachen, daß die Kultusgemeindeanstalten stets im besten Zustande erhalten, daß die eingehenden Beträge für den bestimmten Zweck verwendet, und überhaupt das gesammte ertragsfähige Vermögen der Kultusgemeinde nutzbringend gemacht und auf's Vortheilhafteste verwaltet werde." Wessely meint, dies sei eine exekutive Maßregel, die nur dem Vorstande zustehe. Kämpf erwidert darauf, daß es hier blos „überwachen" heiße, was keine exekutive Maßregel sei. Uebrigens sei ja der Vorstand auch ein Theil des Ausschusses, tz. 26 wird unverändert angenommen. (Schluß folgt.) Preßburg, 5. März. Herr Markus S chay, dem neuerlichst das hiesige Bürgerrecht verliehen wurde, hat aus diesem Anlasse dem Bürgermeister Herrn Franz Kampfmüller 456 fl. K. M. zur Vertheilung an mehrere von dem Geber bestimmte Anstalten übergeben. —. Im Verordnungsblatt für die Verwaltungszweige des österreichischen Handelsministeriums wird eine provisorische Instruktion überdieRegelung derHandels- und Gewerbsverhältnisse im Kronlande Ungarn veröffentlicht, die mit Folgendem begleitet wird: §. 1. Aus Rücksicht auf die Verschiedenheit der Religion oder Nationalität, auf Geburt und Stand der Eltern kann Niemand von der Erlernung oder der Betreibung eines Handels¬ oder Gewerbsgeschäftes ausgeschlossen werden. Rußland. Petersburg, 14. Februar. Aus den vom Fürsten Feldmarschall Paskewitsch erlassenen, in fünf Abschnitte und 24 Paragraphen vertheilten Bestimmungen über die Befähigung der Juden, sich innerhalb 21 Werst (3 Meilen) von der österreichischen und preußischen Grenzeniederznlassen, entnehmen wir Folgendes als das Wesentlichste: Die Bürgermeister und Gemeindevorsteher haben sofort Listen einzurcichen, über diejenigen Juden, welche in dem Rayon von 21 Werst von der Grenze ansässig sind. Geschlecht, Alter und Beschäftigung ist mit anzuführen. Keinem Juden wird gestattet, in dem bezeichneten Landstriche zu wohnen, welcher nicht beweist s) daß er selbst oder durch jüdische Knechte Ackerbau treibt, b) daß er in festen Diensten steht, c) daß er Handwerker oder Fabrikbesitzer ist, <1) daß er Milchpächter, e) daß er konzessionirtcr Brauer oder Branntweinbrenner ist, k) daß er im Rayon früher gewohnt hat. Juden, die nur einen Garten besitzen, sind nicht als Ackerbautreibende zu betrachten. AlS in festen Diensten stehend, sollen nicht angesehen werden: Lehrer, Fabrikschreiber, Faktoren (Kommissionäre) und Tagelöhner. Schneider, Mützenmacher, Kürschner, Schuster, Seifensieder dürfen nur in Städten wohnen. Diejenigen Juden, welche durch gerichtliches Erkenntniß die Befugniß verloren haben, in einer gcringern Entfernung als 21 Werst von der Grenze zu wohnen, sind sofort zu deportiren. Juden, die früher außerhalb dieses Rayons ansässig waren, ist unter keinen Umständen erlaubt, in dieselbe zu ziehen, und nur ausgenommen Jüdinnen, die sich an einen im Rayon wohnhaften Juden verheirathen. Derjenige Gemeindevorsteher, welcher einen unberechtigten Juden nicht aus der Gemeinde ausweist, zahlt für das erste Vergehen dieser Art 3 S.-R. 75 Kop., für das zweite 7 S.-R. 50 Kop., für das dritte und die folgenden jedes Mal 15 S.-R. Die Hälfte dieser Strafgelder kommt in die Staatskasse, die andere wird den Denunzianten ausgezahlt.

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