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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-03-17 · Heft 12 (17.3.1851) · p. Seite 141

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 12 (17.3.1851)
Date
1851-03-17
Page
Seite 141 (sequence 9)
Language
German
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141 wird durch die §§. 76 und 88 der Macht des Rabbiners enge Grenzen gezogen. Wessely beantragt, anstatt: iri nicht religiösen 2t. soll es heißen: „in allen Angelegenheiten". Ermotivirtdiesen Antrag mit der Hinweisung auf den Umstand, daß es im Judenthume weder Geistlich« noch Laien gebe, daß mithin de» Rabbiner blos Lehrer sei und demgemäß nur mit ber Gemeinde zu wirken habe. E. Wehli beklagt sich nochmals darüber, daß er Tags zuvor nicht meh» habe das Wort erlangen können; ererblicke hierin das Uebergewicht der kleukalen Partei, die hier förmlich befehle. Ihm bange sür die Zukunft, und darum wi ll er lieber sogleich sein Mandat niederlegen, um an dein Aufbau der Hierarchie keinen Antheil zu nehmen. Der Präsident bemerkt, daß er es nicht in der Ordnung finde, eine bereits entschiedene Frage! wiederum zurDebatte zu bringe». Kämpf wünscht, man möge, der Wichtigkeit des Gegenstandes wegen, hier eine Ausnahme machen und eine nochmalige Debatte gest»tten, damit auch jeder Schein einer Uebereilung schroinde. Der Präsident erklärt sich hiermit einverstanden, wenn die Mehrheit sich dafür entscheidet. Dies geschieht, und die Debatte nimmt einen lebhaften Eharakter an. Die meisten der Nichtrabbiner, d ie Tags zuvor für die ursprüngliche Tertirung gestimmt hatten, traten jetzt zur antiklerikalen Partei über. Kämpf ergreift das Wort: er begreife die Furcht nicht, die sich hier vor dem Einfluffe des Rabbiners zeige. Man möge sich nur das Vcrhältniß des Rabbiners zur Gemeinde klar machen. Der Rabtiner nehme in religiösen Angelegenheiten dieselbe Stellung ein, wie der Borstand in Verwaltungssache». So wenig es n»n Jemand einsallen würde, de» Vorstand in seiner Sphäre beschranken zu wollen, ebenso wenig sollte man dies in Bezug auf den Rabbiner unternehmen. Die Gemeinde habe ein Recht, von ihren Beamten Garantien zu fordern. Der Vorstand biete Solche durch sein Vermögen und seine soziale Stellung, der Rabbiner durch seine religiöswissenschaftliche Bildung, wie durch den Umstand, daß von seinem Amte seine Existenz bedingt sei. Darum wähle mr» zum Vorstand gewöhnlich einen Bemittelten, und zum Rabbiner einen Mann, der seinen Beruf zum theologischen Amte durch Prüfungszeugniffe bekundet. Wolle man aber dem Verwaltungsvorstande auch in religiösen Angelegenheiten einen Einfluß gestatten, so hätte die Genieinde in letzterer Beziehung keine Garantie. Denn was sollte einen Geschäftsmann bewegen, in religiosis behutsam zu verfahren? Der Geschäftsmann ruinirt sich nicht durch einen Mißgriff in religiösen Dingen; steht es nur um seine Finanzen gut, so wird sein Ansehen an der Börse dadurch nicht leiden, daß er als schlechter Theologe sich gezeigt. Anders jedoch verhalte es sich mit dem Rabbiner; für den Rabbiner wäre jede religiöse Frage eine Lebensfrage, der kleinste Mißgriff könne ihn »crnichten, er biete daher eine bei Weitem größere Bürgschaft als der Vorstand. Der Rabbiner setze seine Existenz, sein Leben, ja, was noch mehr sei, seine Ehr« ein. „Darum — ruft der Redner der Versammlung zu — würde ich schweigen, wenn Sie den Rabbiner für absetzbar erklarlen, wenn Sie von einem Kandidaten verlangten, daß er den Doktorhut aller vier Fakultäten sich erwerben müsse, ehe er auf ein Rabbinat Anspruch machen könne. Doch in seinem Amte darf der Rabbiner um keinen Preis bevormundet werden!" Der Redner will die Autonomie der Gemeinde um kein Haar verkürzt wissen; allein hier sei nicht davon die Rede, hier handele es sich um die Ehre und den Fortbestand der Religion; dies möge die Versammlung beherzigen und demgemäß beschließen. — Nach Kämpf erhält Rabbiner Kohn das Wort. Er versucht zu vermitteln: in reinreligiösen habe der Rabbiner zu entscheiden, in Adminisirationssachen der Vorstand, in gemischten Fragen jedoch sollen Beide gemeinschaftlich handeln. Mahler, der hierauf das Wort ergreift, fürchtet, es würden sich unter solchen Auspizien, wie sie die antiklerikale Partei hier eröffnet, fortan kein Jüngling dem Rabbincrfache widmen wollen. Rapoport erkennt die Autonomie der Gemeinde an, nicht aber die des Ausschusses. Werde dieskm das Recht eingcräumt, auch in religiösen Angelegenheiten mitzuspre- ' chen, so werden die Konflickte i» den Gemeinden nie j enden. <§tr der Redner, verspreche sich zwar wenig Erfolg von feinen Worten, allein sein Gewissen dränge ihn zu sprechen. Man solle nicht sagen, daß Männer hier gesessen, die die Religion vernichten wollten. Kreisrabbiner Elbogen räth den Rabbinern, Nichts mehr sein zu wollen, als sie sein sollen. Sie seien eigentlich Lehrer, wird ihnen aber eine Macht eingeraumt, so werden sie befehle» anstatt zu lehren. Hiller meint, in positiven Gesetzen wird man dem Rabbiner wol nicht widersprechen, in Zeremonialsachen 12*

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