Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 12 (17.3.1851)
- Date
- 1851-03-17
- Page
- Seite 140 (sequence 8)
- Language
- German
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140 unterlegt, die es durchaus nicht hegen konnte. Auch das Konsistorium wußte, daß die Israeliten noch nicht im Besitze dieser Rechte sich befinden, es verlangt sie vielmehr jetzt auf Grund der Emanzipation, sonst würde es wahrlich nicht in diesem Sinne eine, wie man hört, sehr kräftige Petition an das hohe Staats- Ministerium unter dem 26. Februar eingereicht haben; auch ihm war, wie gesagt, ohne Zweifel bekannt, daß Statuten vorhanden sein müssen, aber kein von der ganzen Monarchie gutgehcißenes Generalstatut, und auf Privatstatuten bezieht sich ganz wahrscheinlich das vom Borstande zu Köln in seinem zweiten Aufgebote bezogene Ministerialreskript, mit welchem er im Behördentone dem Zirkulare offiziell entgegentrat. Aus diesen Beweggründen also handelte das Konsistorium, aber nicht, weil es beim Beschlüsse nicht zugegen war; denn, wie behauptet wird, soll der Oberrabbiner als Präses von den drei Borstehern höflichst eingeladen gewesen sein. Das krefelder Konsistorium namentlich hat sich anerkennenswerthe Verdienste um das Schulwesen, die Emanzipationsfrage, die gottesdienstliche Ordnung im konservativen Sinne erworben. Sie fragen, nun warum hat auch cs Gegner? — Mancher glaubt, durch die Auflösung dieses schönen Institutes Etwas zu ersparen, mancher arme Tropf noch Etwas zu bekommen. Es hat Gegner, weil es manchen Unwissenden und höchst beschränkten Geist nicht beachtet, und Kapazität genug besitzt, dem Charakterlosen und Anfänger kein Vertrauen zu schenken. OesterreLchischer Kaiserstaat. Prag, 21. Februar. (Privatmitth.) Die israelitische Synode in Prag. Sitzung vom 21. Januar. §. 18 wird verlesen: „Hinsichtlich der Leitung des Wahlaktes gelten, insoweit hier nicht ein Anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des betreffenden Ortsgemeindcgesetzes." Wird angenommen. — §.19 wird verlesen: „Eine Kultusgcmcinde wählt aus ihrer Mitte (§. 12) einen Ausschuß von 5—7 Personen (§. 15). In größeren Gemeinden kann der Ausschuß bis auf 15 Mitglieder vermehrt werden." Wird angenommen mit der Modifikation: „von 3—7". — §. 20 wird verlesen: „Jeder verfassungsmäßig Gewählte (mit Ausnahme des ausscheidenden Vorstandes) ist bei Verlust des Stimmrechtes für die nächste Wahlperiode zur Annahme der auf ihn gefallenen Wahl verpflichtet." Kreisrabbiner Mahler meint, es könnte Mancher sich bewogen finden, die auf ihn gefallene Wahl abzulehnen, um dadurch des Stimmrechts verlustig zu gehen. Landau erklärt sich für Beibehaltung der Strafe, nur solle zu der Ehrcnstrafe noch eine Geldstrafe kommen. Lengsfeld ist gegen jede Strafe, weil man das, wozu man gezwungen wird, nicht mit Liebe thnt; es stehe sodann zu befürchten, daß der betreffende Vorsteher das ihm aufgedrungene Amt vernachlässigen werde. Kämpf findet eine Strafe für nothwendig, nur soll sie eine Ehren- und keine Geldstrafe sein, weil sonst zu befürchten stände, daß man, besonders in kleineren Gemeinden, Personen, von denen man wüßte, daß sie die Wahlannahme entschieden verweigern werden, absichtlich wählen würde, um von ihnen das Strafgeld zu erpressen. §. 20 wird unverändert angenommen. — §. 21 wird verlesen: „Jedoch kann der versammelte Wahlkörper den die Wahlannahme Verweigernden nach Anhörung und Prüfung seiner Gründe, von der betreffenden Pflicht entbinden." Wessely erinnert daran, daß es gesetzliche Entschuldigungen gebe, die hier eintreten könnten, wie anderweitiges Amt, Alter u. Er beantragt, diese gesetzlichen Entschuldigungen in den Text aufzunehmen. Kämpf erklärt sich hiermit einverstanden, nur, meint er, sei cs nicht nöthig, einen besondern §. abzufaffen, sondern es könne diese Bestimmung in §. 20 ausgenommen werden. Er textirt nun diesen §. folgender Art: „Jeder verfassungsmäßig Gewählte (mit Ausnahme des ausscheidenden Vorstandes, des Rabbiners, Lehrers, wie auch derjenigen, die bereits das 60ste Jahr überschritten haben), ist :c." Wird angenommen; desgleichen §. 21 in unveränderter Form. — §. 22 wird verlesen: „Nachdem der Ausschuß sich konstituirt hat, wählt er aus seiner Mitte mit absoluter Stimmenmehrheit einen Vorstand, der aus 3, höchstens 5 Personen zu bestehen hat." Wird nach kurzer Debatte angenommen mit der Modisikation: „aus 1, höchstens k.". — §. 23 wird verlesen: „Der Ausschuß in seiner Gesammtheit, der Vorstand mit eingerechnet, ist der beschließende Körper in allen nicht religiösen Angelegenheiten der Kultusgemeinde." Der Präsident bemerkt, daß der Ausdruck: „in nicht religiösen Angelegenheiten" bereits zu Mißverständnissen Veranlassung gegeben habe, indessen