Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 12 (17.3.1851)
- Date
- 1851-03-17
- Page
- Seite 139 (sequence 7)
- Language
- German
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139 Es ist deutlich : wären wir vorher mit den christlichen Konfessionen, der evangelischen und katholischen Kirche, gleichgestellt gewesen, wir würden hierdurch wieder in einen Ausnahmezustand versetzt sein. Wir können demnach auch nicht Korporalionsrechte in Folge unserer Gleichstellung fordern, in welchem Falle die Ertheilung der Korporationsretzte einfach Sache der Administration wäre, sondern in Folge eines zu erlassenden Gesetzes nur erbitten, wobei die Kammern konkurriren müssen. Nun ist »der ferner deutlich, daß das Ministerium die Korporotionsrechte keiner Gesellschaft, auch keiner Religionsgesellschaft und kirchlichen Gemeinde ertheilen kann, ohne deren Grundsätze zu kennen, ohne deren Vertretung und Administration sestgestellt zu wissen. Dasselbe hat Solches auch dem kölner Borstande gegenüber ausgesprochen und von demselben zum Behuf der erbetenen Ertheilung von Korporationsrechten die Einbildung von Statuten gefordert, gleichzeitig indeß auch darauf aufmerksam gemacht, daß die Ertheilung dn Korporationsrechte nicht ausschließlich in den Hände« des Ministeriums liege, sondern nicht minder in denen der Kammern, welche bei dem Erlaß des Gesetzes zu konkurriren hätten. Endlich ist auch noch deutlich, daß das Ministerium nicht von jeder einzelnen Gemeinde, sogar Dorfgemeinde, die der Kvrporationsrechte bedürftig ist, Statuten einfordern und für jede Gemeinde ein besonderes Gesetz erlassen kann, sonder« es wird die Feststellung eines Generalstatuts nöthig sein, für alle Gemeinden, große und kleine, passend, für Lokaltendenzen und -bedürfnisse hinreichenden Raum offenlassend. Ein Solches wollen wir aber ungern aus den Händen des Ministeriums empfangen, d« in einem solchen Falle Uebelstände, wie sie das Gesetz vom 23. Juli 1.847 an sich tragt, nicht zu vermeiden sind, sondern wir ziehen es vor, ein Solches dem Ministerium zu unterbreiten. Die Berathung eines solchen Generalstatuts kann aber wiederum nicht von einer einzelnen Gemeinde oder Provinz ausgehen, sondern zur Berücksichtigung aller möglicher! Zwischenfälle und Eventualitäten nur von Deputaten der ganzen Monarchie. Die Berufung solcher Deputirten, die Veranlassung einer solchen Berathung ist eben Zweck jener Petition. Aus der Rheinprvvinz, im März. (Privatmitth.) Das Zirkularscdceiben des krefelder Konsistoriums vom 10. Februar in Angelegenheit der vom kölner Borstande projektirten Eingabe an das Staatsministerium wegen Erlangung von Korporationsrechten hat zu so vielen frischen Auffassungen Veranlassung gegeben, daß wir es uns zur Aufgabe gestellt habe», dieses Aktenstück geuauer zu beleuchten. Der Vorstand zu Köln verlangt in feinem Gesuche die Ertheilung der Kvrporationsrechte auf Grund eines von Abgeordnetender ganzen Monarchie erst zu entwerfenden Gcneralrstatutes und behauptet, daß die Erteilung auf Grurnd bereits exifiirender oder noch zu entwerfender Prirststatuten einer jeden einzelnen Gemeinde auf große Schwierigkeiten stoßen dürfte *). Eine derartige Darstellung und Forderung schien dem krrfelder Konsistorium mit vollkommenem Rechte bedenklich, sogar gefährlich, weil rn »n diesem nach im Falle des Nichtzustendekommens eines solchen Generalstatutes, was sehr leicht möglich ist, wenn der Herr Minister sich zur Ausschreibung einer Versammlung aus Männern der Monarchie nicht bewogen fühlte, auf die gegründetsten Ansprüche auf Korporationsrechte verzichten müßtet; ein so vorgetragenes Bittgesuch schien aber auch auf der andern Seite Gefahr drohend, weil auf diese Weise leicht beliebt werden könnte, uns wieder mit dem Judengesetze von 1847 als einenr Generalstal« >« zu beschenken, da man erst kürzlich in höheren Regionen auf einzelne Paragraphen desselben hinwics. Das Konsistorium sprach sich daHer in seinem kurzen 4bet inhaltreichen Zirkulare dahin aus: die Körper» tionsrechte eiissach auf Basis der in der Verfassung verheißenen Gleichstellung zu fordern; es konnte ihm wol nicht verborgen bleiben, daß di« Erzielung solcher Rechte Slututen voraussetze, aber dazu mußten ihm um so mehr die in jeder Gemeinde schon bestehenden oder erst auszuarbeitenden und von den betreffenden Behörden zu bestätigenden Privatstatuten genügen, wie. Solche in vielen Gemeinde« des krefelder Sprengels »ach Muster der Statuien der Gemeinde Krefeld bereits existiren, als hierdurch die Selbstständigkeit «rst recht gewahrt würde. Aus diesem folgt bis zur Evidenz, daß der Verfasser des Aufsätze s in No. 9 d. Bl. dem Konsistorium Ansichten ’J Wo behauptet dies die kölnische Eingabe? Diese sag! nur: die Ertheilung der Korporationseechte an jede einzelne Gemeinde durch ein besonderes Gesetz (für jede einzelne Gemeinde^ würde schwierig sein. Rcdakt. Nach unsenr Ansicht wäre hiermit keinem bestehenden Rechte prajudizirl. Redakt,