Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 12 (17.3.1851)
- Date
- 1851-03-17
- Page
- Seite 138 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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188 « solches Verfahren gehörig zu würdigen. Dieser Behauptung wird jeder Unbefangene beipflichten, wenn er vernimmt, daß der Vorstand zu Köln nicht nur den krefelder Vorstand, sondern auch speziell das Konsistorium — in der Person seines Präsidenten des Herrn Oberrabbiners Bodenheimers*) — zur Lheilnahme an der Versammlung vom 29. und 30. Januar d. I. höslichst eingeladen hatte, eine Artigkeit, die um so höher anzuschlagen war, als der kölnische Vorstand mit dem krefelder Konsistorium gar Nichts zu schaffen hat. Wenn HerrBodenheimer, ungeachtet dieser Zuvorkommenheit es angemessen fand, sich einen Tag vor der Versammlung mit einer leichten Unpäßlichkeit zu entschuldigen, so dürfte man billig doch die Fragen aufwerfen: Warum hat Herr B. nicht wenigstens den ihm direkt untergebenen krefelder Grmeindevorstand zur Theilnahme an der Konferenz veranlaßt? War es recht gehandelt, sich erst derBerathung der Bittschrift zu entziehen und hinterher dieselbe einer Kritik zu unterwerfen? Hatte das Konsistorium überhaupt den Beruf, in der quäst. Sache den Vorständen des Sprengels seinen nicht erbetenen Rath aufdrängen? Wahrlich, das Konsistorium war sonst niemals so beflissen, den Gemeinden unaufgefordert mit Rath und Thal beizustehen! Aber es hat sich nicht einmal damit begnügt, die Vorstände zu warnen, nein, es hat auch gleichzeitig die anderen rheinischen Konsistorien von dem löblichen Schritte in Kcnntniß gesetzt, wahrscheinlich um auch diese zu ähnlichen Maßregeln in ihren resp. Bezirken auszumuntern. Ob das Konsistorium zu Bonn der Einladung gefolgt ist, wir wissen es nicht, aber das wissen wir mit Bestimmtheit, daß das triersche Konsistorium, an dessen Spitze Herr Oberrabbiner Kahn steht, in seinem ganzen Bezirke das Unternehmen des kölnischen Vorstandes mit besonders lobenswerthem Eifer gefördert hat. Glücklicher Weise ist die Abmahnung ohne erheblichen Erfolg geblieben, denn es haben sich, wie wir vernehmen, außer Krefeld, nur wenige kleine Gemeinden des Sprengels (und zwar aus ganz anderen Gründen) an der Petition nicht bctheiligt, so daß man *) Das Konsistorium besteht außer Herrn Bodenhcimer blos aus noch zwei weltlichen Mitgliedern, die von ihren kaufmännischen Geschäften sehr stark in Anspruch genommen sind. Anmerk, des Korresp. fast zu glauben versucht wird, das Zirkular des Konsistoriums sei der Sache eher förderlich als hinderlich gewesen. — Hoffen wir, daß auch nach Oben kein Nachtheil daraus entstehe, wenn das Ministerium erfährt, daß eine, wenigstens dem Namen nach noch bestehende jüdische Behörde, von vornherein gegen die Vorstellung Einspruch erhebt! Vom Niederrhein, Anfang März. (Privatmitth.) Das krefelder Konsistorium opponirt gegen den Beschluß der kölner Versammlung vom 29. und 30. Januar d. I., beim Ministeriuni die Berufung einer allgemeinen Landesversammlung zu beantragen, in welcher ein Statut zur Ertheilung von Korporationsrechten für die jüdischen Gemeinden u. s. w. zu berathen sei. Wir lassen jetzt einmal den Umstand außer Acht, daß das Konsistorium Unrecht daran gethan, seinen weisen Rath rechtzeitig der Versammlnng vorzuenthalten; wir fragen auch jetzt nicht danach, wie es komme, daß das betreffende Rundschreiben keine Namensunterschrift trage, und wer die Verantwortlichkeit für dessen Inhalt übernehme. Wir betrachten das geäußerte Bedenken des Konsistoriums vom sachlichen Standpunkte. „Es erscheint bedenklich, die Eingabe des kölner Vorstandes zu unterzeichnen, weil wir die Korporationsrechte nicht erst in Folge eines zu entwerfenden Statuts, sondern in Folge der in der Verfassung ausgesprochenen Gleichstellung zu fordern haben." So das Konsistorium. Wir fragen: Welcher Gleichstellung gedenkt das Konsistorium, der politischen oder der kirchlichen? Der politischen? Das K. muß wissen, daß es sich hier nicht um politische Rechte handelt. Es muß ferner wissen, daß nach der Verfassung prinzipiell Staat und Kirche, das politische und religiöse Gebiet, getrennt gehalten werden sollen und für die Juden wenigstens faktisch getrennt gehalten werden, daß also hiernach auch von einer politischen Gleichstellung, wenn sie wirklich prinzipiell besteht, kein Schluß auf eine kirchliche und religiöse zu machen wäre. Der kirchlichen? Das K. muß wiederum wissen, daß die Verfassung durchgehends unterscheidet zwischen der evangelischen und katholischen Kirche und den übrigen Religionsgesellschaften, und daß für Letztere in einem besonder» Artikel ausgesprochen ist: Diejenigen Religionsgesellschaftcn, welche Korporationsrechte noch nicht besitzen, können Solche nur auf dem Wege eines besondern Gesetzes erhalten.