Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 11 (10.3.1851)
- Date
- 1851-03-10
- Page
- Seite 126 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3224737-3225714-3225726--11609-3241725- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
126 No. 44 d. Z. gegebene, aus sonst sehr glaubhaftem Freundesmund mit der Bitte und Ermächtigung zur Veröffentlichung uns zugekommene Nachricht über das Verfahren des Pappenheimer Magistrats gegen den dortigen jüdischen Arzt auf Mittheilung des Betheiligten zu widerrufen. Wer die Stellung eines Korrespondenten, namentlich eines speziell jüdischen Blattes, der sich nicht an Ort und Stelle begeben kann, erwägt, der mäßigt sein Urtheil und wirft nicht mit, in einem gewissen Kreise üblichen, Stichwörtern von Unkenntniß, Böswilligkeit und anderen Gemeinheiten um sich. Wir wünschen Nichts sehnlicher, als immer nur Zeugnisse der Humanität und Akte der Toleranz melden zu können. K. OesterreLchischer Kaiserstaat. Preßburg, 18. Februar. Der preßburger Jsraelitengemeinde wurde durch die k. k. Schulbehörde des preßburger Distrikts der Auftrag ertheilt, derselben einen Ausweis aller schulfähigen Kinder vom 6. bis zum 13. Lebensjahre, nebst einer Uebersicht aller in der Gemeinde befindlichen Lehranstalten vorzulegen. Die zu diesem Behufe angcordnete Konskription wurde in kurzer Zeit beendigt und hat nachstehendes Resultat zur Folge gehabt: Gesammtzahl aller schulfähigen Kinder vom 6. bis zum 13. Jahre 912. Knaben 487, Mädchen 425. Gesammtzahl der schulbesuchenden und häuslichen Unterricht genießenden Kinder 788. Knaben 465, Mädchen 325. Differenz 124. Knaben 22, Mädchen 162. Prag, 14. Februar. (Privatmitth.) Die israelitische Synode in Prag. Sitzung vom20. Januar (Fortsetzung), §. 13 wird verlesen: „Wahlberechtigt ist: a) wer zur Kultusgemeinde einen direkten Beitrag entrichtet, b) wer akademisch graduirt ist, c) wer in der jüdischen Wissenschaft sich einen Namen erworben hat." Rapaport spricht gegen einen Zensus;'namentlich bei der Wahl eines Rabbiners sollte auch der Arme sich betheiligen dürfen. Die Rabbiner Pick und Hamburger sprechen sich in gleichem Sinne aus. Landau machtauf dieUebelstände aufmerksam, die das allgemeine Stimmrecht mit sich führe. Ihm schließt sich Pollak an. Hillerfragt, warum nicht unmoralische Personen vom Wahlrecht ausgeschlossen seien? Darauf erwidert Kämpf, daß das aktive Wahlrecht kein Ehrensondern ein juridisches Recht sei, das auch dem Verbrecher nicht verweigert werden dürfe. Anders verhalle es sich mit dem passiven Wahlrecht, dies sei ein Ehrenrecht, das nur Unbescholtenen eingcräumtwerden könne. Wessely beantragt folgende Textirung: Wahlberechtigt ist a) wer Mitglied der Kultusgemeinde ist und als Solches einen direkten Beitrag zur Kultusgemeinde leistet und mit demselben nicht über ein Jahr im Rückstände ist; t>) auch Minderjährige, Wittwen und geschiedene Frauen unter der sub s gegebenen Bedingung, jedoch nur durch ihre gesetzlichen Vertreter; c) jene Gemeindemitglieder, die durch 5 Jahre ununterbrochen den auf sie entfallenden Beitrag geleistet, wenn sie auch gegenwärtig beitragsunfähig sind; d) graduirte Personen. Die Majorität entscheidet sich dafür. — §. 14 entfällt. — §. 15 wird verlesen: „Fremde, die ihren bleibenden Sitz am Orte einer Kultusgemeinde nehmen, haben, um stimmberechtigtes Mitglied derselben zu werden, außer dem auf sie fallenden laufenden Beitrag, noch eine von der betreffenden Gemeinde zu bestimmende Aufnahmstaxe zu erlegen." Wird nach kurzer Debatte unverändert angenommen. — §.16 wird verlesen: „Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden." Wird angenommen mit der Einschaltung: „in der Regel". — §. 17 wird verlesen: „Wählbar ist jedes unbescholtene großjährige Kultusgemeindemitglied männlichen Geschlechts." E. Wehli schlägt folgende Textirung vor: „Wählbar ist jedes Mitglied, das wahlberechtigt ist, mit Ausnahme der Synagogengemeindebeamten und Diener, und derjenigen Personen, die im Gesindeverbande stehen oder vom Wochenlohne leben." Dieser Antrag wird unterstützt. Kämpf wendet dagegen ein, daß durch die Beschränkung des passiven Wahlrechts eigentlich die Gemeinde selbst beschränkt werde; warum aber soll sie den Mann ihres Vertrauens nicht wählen dürfen? Nur bezüglich bescholtcner Personen sei die Ausschließung zu rechtfertigen. Der Redner rügt ferner an W's. Amendement den Passus: „mit Ausnahme der Synagogengemeindebeamten", der die ausscheidenden Vorsteher von der Wiederwahl ausschließe, da auch sie Synagogen gemeindebeamte seien. Bei der Abstimmung fällt W's. Antrag und der Text des Entwurfes wird u nverändert angenommen. —. (Lloyd.) Dem hiesigen Postwcsen steht mit