Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 11 (10.3.1851)
- Date
- 1851-03-10
- Page
- Seite 124 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3225714-3225726--11607-3241723- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
124 pels gelegten Grundelementen weit entfernt ist, eine Verpflichtung für das Gebet als das neue Sühnmittel aufzustellen *), so leugnet der moderne Geist diese Verpflichtung auch vom geschichtlichen Standpunkt aus, indem er dieselbe nur als eine Aufstellung des spätem Rabbinismus halt. Diese Anschauung, geehrte Zuhörer, hatte sich schon, aber nur theilweise, im christlichen Protestantismus geltend gemacht. Ich sage „nur theilweise", denn sie hatte im Protestantismus zwar den katholischen Gebetritus aufgehoben, aber den symbolischen Akt des Abendmahls als die Sühne bewirkend beibehalten. Einen Akt wie den letztern hatte nun die moderne Anschauung im Judenthume nicht zu entfernen, wol aber richtete sie sich gegen den von der Synagoge bis zum 14ten Jahrhundert ausgebildeten und von da ab stabil bewahrten Gebetkultus, dessen verpflichtende Kraft sie also leugnete. (Schluß der vierten Vorlesung folgt.) Zeitungsnachrichten. Deutschland. Aus Westpreußen, 25. Februar, schreibt man der Voss. Ztg.: Die seit längerer Zeit bestehenden Zerwürfnisse innerhalb der einzelnen jüdischen Gemeinden in der hiesigen Provinz und in dem benachbarten Großherzogthum Posen haben an verschiedenen Orten eine Ablösung und faktische Trennung einer beträchtlichen Anzahl von Mitgliedern von den Hauptgemeinden und eine Lossagung vom gemeinsamen Kultusverbande zur Folge gehabt. Dieser Fall ist in der jüngsten Zeit namentlich in den größeren Städten und Gemeinden, wie Danzig» Marienwerder, Graudenz, Krotoschin, Liffa u. a. cingetreten und stehen die abgelöstcn Mitglieder dieser Städte, nachdem sie Ablösungskapitalien von beträchtlichen Summen erlegt, im Begriff, sich zu neuen selbstständigen Gemeinden zu konstituiren, sollen auch bereits um Verleihung von Korporationsrechten beim Staatsministerium eingekommen sein. Der Mangel an präzisen gesetzlichen Bestimmungen macht den hiesigen Verwaltungsorganen, die unaufhörlich um Interpretation und um Entscheidung von Streitfragen angegangen werden, nicht wenig zu schaffen. *) Ich erinnere nur an das w?ri brr. Aus dem Rheinland, 3. Marz. (Privatmitth.) Das Benehmen des israelitischen Konsistoriums zu Krefeld erregt allgemeinen Unwillen. Die kölner Gemeinde hatte wiederholt um Beschickung einer Versammlung von Abgeordneten die Gemeinden der Rheinprovinz und Wcstphalens aufgcfordert. Da hat sich Krefeld fern gehalten; es erschien nicht; es hat seine Weisheit für sich behalten. Kaum haben die dort versammelten Abgeordneten einen Beschluß gefaßt, so schickt Krefeld nach allen Orten Abmahnungsschreiben herum. Und nun tritt es mit einer eigenen Petition auf, und schickt die herum. Solch ein Verfahren ist ganz geeignet, das Mißtrauen der Masse gegen alle hierarchischen Bestrebungen, gegen Alles, wo ein Geistlicher an der Spitze steht, und die Laienmitglieder beherrscht, zu erregen. Warum hat das krefelder Konsistorium nicht Theil genommen an der Berathung in Köln? warum hat es sein Licht da nicht glänzen lassen? warum ist es da nicht mit seiner Kritik aufgetreten? warum hat cs so Spaltung in die ganze Sache gebracht, und Bitterkeit gesäet? Doch genug. Was nun die Sache an sich betrifft, so ist der Unterschied der: während Köln verlangt: die Regierung möge Abgeordnete der Gemeinden berufen, um ein Gcmeindenormalstatut zu entwerfen, auf Grund dessen die einzelnen Gemeinden ein für sich modisizirtes Statut zur Bestätigung einreichen und die Korporationsrcchte erlangen, und um über das jüdische Schul- und Synagogenwescn zu berathen — will Krefe ld, daß auf Grund der Verfassung die Korporationsrechte ausgesprochen werden. Wir glauben nun fest, daß Köln den richtigern Weg eingeschlagen. Das Recht, das uns aus der Verfassung fließt, kann niemals präjudizirt werden, das bleibt, so weit es darin enthalten ist. Aber was sollen uns Korporationsrechte ohne ein bestätigtes Gemeindestatut. Sollen die Gemeinden bei jeder Streitigkeit den Weg Rechtens erst beschreiten, und dem Richter darthun, wodurch das Statut Kraft habe, aus welcher Quelle es geflossen u. s. w.? Wir wollen endlich Ordnung. Dann aber wollen wir sie aus den Berathungcn von Abgeordneten hervorgcgangen haben. Scheut diese das israelitische Konsistorium? Wir wollen Leben und Bewegung im Judenthume; sollen diese aber erst wieder aus Gezänk und Zwietracht kommen, so steht es schlimm.