Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 9 (24.2.1851)
- Date
- 1851-02-24
- Page
- Seite 102 (sequence 6)
- Language
- German
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102 Funken zu sprühen; wollt Ihr diese schon wiederauslöschen? M. Dresden, 16. Februar. (Privatrnitth.) Ich eisehe aus No. 7 der A. Ztg. d. Jud. S. 80, daß Ihre Leser in den Jrrthum gebracht werden, als hätte die 2te Kammer „die Zurücknahme der Gleichstellung der Juden in Sachsen sanktionirt"; ich ersuche Sie, diese Angabe als irrig zu berichtigen. Diesenigen Theile der BerfassungSrevision, wobei die Judenfrage in Berührung kommt, sind in der 2ten Kammer noch gar nicht zur Berathung gelangt; blos eine Protestatio» gegen die Berathung wurde als formwidrig zurüügewiesen. Hinsichtlich der Aufhebung der Grundrechte hat die 2te Kammer beschlossen, „daß an deren Stelle von der Negierung ein Gesetzentwurf herüberkommcn solle, der dasjenige, was von den Grundrechten inKraft bleiben soll, enthalten möge." Ueber das Spezielle hierbei hat sich die Kammer gar nicht ausgesprochen. — Wir wollen also unsre Sache nicht schlimmer darstellen als ssie wirklich ist. Sicherm Bernehmen nach wird der von der Regierung ausgearbeitete Entwurf die volle Gleichstellung der säch fischen Jud en beibchalten, hinsichtlich der Zulassung ausländischer Juden aber Beschränkungen enthalten. — Es wird Vieles davon abhangcn, ob nicht von der Ministerkvnfcrmz für ganz Deutschland Beschränkungen in den höheren politischen Rechten der Juden angeordnet werden; sonst fürchte ich für die Schmälerung der Rechte der sächsischen Juden weniger, da die Regierung in dieser Beziehung günstig gestimmt ist und aus die Kammeranträge, selbst wenn die 2te ebenso, wie die 1 te sich ausspräche, keine Rücksicht nehmen würde. Oesterreichischer Kcuserstaat. PreHburg, 10. Februar. Folgender Artikel des „Lloyd" läßt uns einen Einblick in die hiesigen eigenthümlichen Verhältnisse thun: Ungarn hat freilich noch kein definitives Verfaffungsstgtut erhalten, und die Gemeindeordnung der übrigen Kronländer der Monarchie hat hier keine Geltung; aber unleugbar ist es, daß das Prinzip der Gleichberechtigung, das für die ganze Monarchie gilt, in Ungarn von der Regierung nicht bintangestellt wird. Deshalb ist bereits früher auf höhere kommissionellle Veranlassung, die das Prinzip der Einverleibung des Schloßgrundes mit der Stadt ausgesprochen hatte, die Eintreibung der Steuern von den Juden dem Komitat abgcnommen und der Stadtbehörde übertragen worden. Auf diese Weise siel eine Scheidewand, welche die Judengemcinde von der städtischen trennte. Später verbot eS die Stadtbehörde der Judengemeinde ausdrücklich, fremde Juden nach eignem Belieben in ihren Gemeindcverband auszunchmcn. Mit Aufhebung dieser Autonomie der Judengemeinde siel vor dem Willen der Stadtbehörde eine zweite Scheidewand. Es ließ sich somit voraussetzen, daß jeder hiesige Jude, da er cke facto Mitglied der Stadkgemeinde geworden, wenn er nur sonst allen an einen „Bürger" zu stellenden Anforderungen entspricht, auch das hiesige Bürgerrecht erhalten muß. Und wenn die hiesigen Juden ihre bezüglichen Ansprüche bisher nicht gemacht haben, so war es gewiß nicht deshalb, weil sie ihr Recht dazu verkannten, sondern weil sie ihr Terrän kannten und auf mißliebige Antipathien zu stoßen fürchteten. Einer unter ihnen, und zwar der Vorsteher der israelitischen Gemeinde, Herr M. Schey, unternahm es, dem Prinzip der Gleichberechtigung hier eine Gasse zu machen, und allen an ein Genreindcmitglied, an einen „Bürger" rechtlich zu stellenden Anforderungen vollkommen entsprechend, stellte er an die Stadtbchörde das Gesuch, in ihren Gemeindeverband als Bürger ausgenommen zu werden. Das Gesuch wurde abschlägig beantwortet. Die Steuerrollc des Herrn Schey ist denen der ersten und reichsten Bürger der Stadtkommune gleich; andere wohlhabende Mitglieder der hiesigen Jsraclitcngemeindc tragen in die Stadtkasse mit nicht minder bedeutenden Steuern bei. Werden diese es sich wol lange gefallen lassen, mit den Mitgliedern der Stadtgemeinde zugleich alle Lasten zu tragen, ohne auch die Rechte dafür zu genießen? Es steht ihnen frei, wie es bereits in vielen Orten der Monarchie der Fall ist, eine eigne politische Gemeinde zu bilden; dann werden sie ihre Steuern der eignen Gcmeindekasse zufließen lassen, und die städtische wird um eben so viele Beiträge, die ihr heute noch zuflicßen, ärmer werden. Der Stadtbchörde steht demnach, wenn sie Herrn Schey, oder was immer für einem Mitglieds der hiesigen israelitischen Gemeinde das Bürgerrecht verweigert, kein anderer Gewinn bevor, als ein bedeutender Abfall von Steuern, und der Ruhm: die Kommune der Stadt Preßburg nicht höher gestellt zu haben,