Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 9 (24.2.1851)
- Date
- 1851-02-24
- Page
- Seite 101 (sequence 5)
- Language
- German
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101 Von allgemeinem Standpunkte ist das kölner Gesuch aber um so wies tiger, da cs einen Schrill: gethan wissen will, du«h welchen die allgemeinen Bedürfnisse der Zudenheit im preußischen Staate cinimal sich hcrausstcllten. Ais jetzt ist man hierüber gänzlich im Unklaren. ES kommt hier, es erscheint dort eine Klage, es sprechen sich überall Wünsche rus. Sind das Ansichten der Einzelnen? oder geben, sie vom innersten Bedürs«iß Kunde? Man unterschätzt die Erfolge von Abzeordnctenversammlungen ix der Regel; man verlangt sichtbare Resultate, während die Bedeutung ihrer Kundgebungen ans dem unmeßduren geistigen Gebiete lieg!; man schätzt sie nach dem, was die Negierung von ihren Beschlüssen etwa rcalssirt, während sie noch mchr nach innen wirken, und da die Ansichten klären. Alle diejenigen daher, welche Interesse am Lkben des Judenlhums, da§ eben wieder anfängt in kleinen Funken zu sprühen, Hachen, mögen überall dahin wirrten, daß die Gemeinden sih dem kölner Gesuch anschließen. Wir wissen, daß in der Rheinprooinz selbst eine hierarchische Körperschaft, der Schatten einer verlebten Zeit, das Konsistorium zu Krefeld, gegen das Gesuch arbeitet. Warn«? Weil es seine Scheineristenz noch aufrecht erhalten will, und dafür fürchtet. Mag es. Da dieses Konsijl«rium keine gesetzliche Basis mehr hat, so wird es früher oder spater mehr noch als bis jetzt empfinden, daß es eben noch — i» der Illusion existirt. Aus der Rheinprvvinz, im Februar. fPrivatmilth.) Das Koasistorium in Krefeld hat an die Gemeinden seines Sprengels folgendes Schreibe» gerichtet: „Wir fühlen uns verpflichtet, die löbl. Borjkände unsers Bezirks darauf aufmerksam zu machen, w-i« es bedenklich scheint, du vom Vorstande zu Köln «bersandke Eingabe zu u»terzeichnen, weil wir, nach unserm Dafürhalten, die Korporationsrechte nicht in Folge eines erst zu entwerfenden Statutes, sondern in Folge der in der Verfassung ausgesprochenen Gleichstellung zu fordern h»ben. Krefeld, 1«. Febrrior 1851. D>as israelitische Konsistoriuni Es ist dies ganz "dasselbe Verfahren, was sich in unsrer Glaubensgenoffenschaft so oft kund thut — ich war nicht der Urheber, ich war nicht dabei, ich stehe nicht an der Spitze, folglich darf es nicht geschehen, ich muß cs Hintertreiben. Verlangt die kölner Eingabe die Korporationsrcchte, die wir noch nicht haben? Nein, sie setzt voraus, daß wir das Anrecht darauf haben; aber wir haben sie in der Thal noch nicht, weil wir noch keine Statuten haben, keine höher» Orts anerkannten Stowten. Fragt doch einfach den ersten, nächsten Juristen, ob Korporalionsrechke ohne bestätigtes Statut denkbar sind? Sicher wird er mit Nein! antworten. Wir müssen also heraus aus diesem schwankende» Wesen. Wir müssen sagen, wir wollen den Inhalt unserer Korporationsrechte geregelt haben; ivir wollen daher ein General- oder Normalstatut durch Abgeordnete entwerfen, das dann jede Gemsinde nach ihren lokalen Bedürfnissen selbst ummodelt, und bei der Regierung zur Bestätigung einreicht. ES ist ganz derselbe Weg, wie bei den jetzt in Preuße» sich überall bildenden Innungen. Da hat das Ministerium ein Normalstatnt gegeben — das wollen wir aber nicht, sondern durch Abgeordnete es cntweffen lassen — und jede Innung verändert es nach ihren Bedürfnissen, und auf Grund dessen erhält sie die Korporationsrechte. Wollen wir Korporationsrech te haben, dann ist ein Andres gar nicht möglich. Die Verfassung verbürgt die Selbstverwaltung der RellAionsgesellschaften. Gut. Dann sind wir aber Gesellschaften, aber keine Korporationen; und was dann aii-S den Gemeinden wird, das weiß man. Der Staat kann aber niemals als Korporation eine anonyme «Gesellschaft sich geriren lassen, die ohne irgend ein Statut, also ohne Regel und Gesetz, nach Willkür erißirt. Also heraus müssen wir aus diesem Halbdunkel. Der erste Schritt dazu ist das kölner Gesuch. Und das will das krefelder Konsistorium hintertreibcn, blos mit der mystischen Phrase, ivir hätten die Korporationsrechte schon aus der Verfassung? Das ist sehr fraglich; höchstens können wirr einen Anspruch daraus herleitcn, aber sie selbst habe» wir ohne Statut nicht. Versucht es doch,» beschreitet doch einmal den Weg der Klage oder dgl. — ob di! Gerichtshöfe Eure Korporationsrechte anerkennen. Zch kenne Fälle, wo man sogar das Einschreiben von Wesitztiteln auf die Gemeinde verweigert, trotzdem daß dieselbe Gemeinde schon Grundbesitz hat. Das Leben fängt im Judonthum eben wieder an,