Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 9 (24.2.1851)
- Date
- 1851-02-24
- Page
- Seite 100 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3225714-3225724--11581-3241695- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
100 christen zu verbieten, in namentlicher Abstimmung mit 50 Stimmen gegen 15 verworfen. Karlsruhe, im Februar. Daß das Emanzipationswerk der Juden in Deutschland noch lange nicht zuin Abschluß gekommen ist, hat sich auch im Großherzogthum Baden in diesen Tagen bewährt. In der Sitzung der zweiten Kammer vom 31. Januar wurde Rettigs Kommissionsbericht über den zur Motion erhobenen Bericht der Petitionskommission, die Aufhebung des §. 54 des Gesetzes über die Rechte der Gemeindebürger betreffend, verhandelt. Die Kommission stellte den Antrag: die Kammer wolle beschließen, in Erwägung, daß die Einweisung der Israeliten in Baden in die gcmcindebürgerlichen Rechte durch Aufhebung des soeben erwähnten §. 54 zur Zeit nicht räthlich und nicht thunlich ist, über den Antrag der Petitionskommission zur Tagesordnung übcrzugehen. v. Soiron begründet und stellt den Antrag: „Se. k. Hoheit den Großhcrzog in einer Adresse um einen Gesetzentwurf zu bitten, durch welchen die Israeliten, die angeborenes Bürgerrecht haben, den übrigen Staatsbürgern, wenn auch mit Beschränkung hinsichtlich des Allmendgcnusses, gleichgestellt, die Bürgerannahmen der übrigen Israeliten dagegen den Gemeinden übertragen und ihrem freien Willen überlassen werden." Lamey verlangt ebenfalls eine Adresse, durch welche die Kammer um einen Gesetzentwurf bittet, welcher den tz. 54 des Gesetzes über die Rechte der Gcmeindebürgcr aufhebt und die Gleichstellung der Israeliten mit den christlichen Staatsangehörigen in den gcmeindebürgerlichen Rechten anbahnt. — Nach längeren Erörterungen wird endlich v. Soirons Antrag mit geringer Stimmenmehrheit angenommen. Berlin, im Februar. Die Gesammtzahl der Juden in der preußischen Monarchie betrug mit Einschluß von 062 im stehenden Heere dienenden am Ende des Jahres 1849: 218,773. Am Ende des Jahres 1846 betrug dieselbe 214,432. Also Vermehrung in diesen 3 Jahren 4341. Von den obigen 218,773 lebten: 173,199 oder 79,er pCt. in den Städten und 45,574 (29,8z pCt.) aus dem Lande, während bei den Christen das umgekehrte Berhältniß stattfand, nämlich 4,443,713 (27,5» pCt.) in den Städten und 11,668,701 (72,2« pCt.) aus dem Lande lebten. —. Auf den Antrag des Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangclegenheiten hat der Justizminister mittelst allgemeiner Verfügung vom 5. d. M. sämmtliche Gerichtsbehörden angewiesen, aus den bei ihnen geführten Registern über die Trauungen und Geburten der Juden und Dissidenten vierteljährlich einen Ertrakt anfertigen zu lassen, und diesen den betreffenden Polizeibehörden zum Behuf der Einziehung der Beiträge zum Hebammenfonds mitzutheilen. —. In einigen Blättern ist die Mittheilung gemacht, daß auch für die Soldaten jüdischen Glaubens betreffende Feldprcdiger anzustellen beantragt sei. Der Sachverhalt ist der, daß der Obcrrabbiner in Schwerin, vr. Schwabacher, bei dem Generalkommando des 5ten Armeekorps den Antrag gemacht hat, im Bereiche dieses Korps für die bei demselben stehenden Soldaten mosaischen Glaubens einen Rabbiner anzustellcn und sich zu diesem Zweck für dieses Amt zur Disposition gestellt hat. Ob man aber darauf eingehen wird, ist, abgesehen von anderen Gründen, schon deshalb fraglich, weil bei der Linie und Landwehr des 5ten Armeekorps zusammen sich noch nicht 200 Soldaten jüdischen Glaubens befinden möchten. Berlin, im Februar. (Privatmitth.) Die Versammlung in Köln hat bei allen Gutgesinnten den besten Eindruck gemacht. Man wendet zwar von mancherlei Seiten ein, die jüdischen Gemeinden wären längst als Korporationen angesehen, und es wäre daher nicht einmal rathsam, diese Frage jetzt in Anregung zu bringen. Allein wir wissen das Gegenthcil; wir wissen, daß Gemeinden, die ein Grundstück kaufen wollten, von den Gerichten zurückgewiesen wurden; auch die Berufung auf das Gesetz vom 23. Juli 1847 §. 37 hilft nicht weiter, da im Sinne dieses Gesetzes die Gemeinden nicht gebildet worden sind. Schon daß die meisten Gemeinden gar kein rechtskräftiges Statut haben, macht sie unfähig, als juristische Personen zu gelten. Denn es sind Korporationsrechte ohne Statut gar nicht denkbar. Wir machen daher die Gemeinden dringend hierauf aufmerksam, wir fordern sie auf's Dringlichste auf, sich dem Ganzen nicht zu entziehen. Sie werden es in einzelnen Fällen schwer zu bereuen haben, sobald sie irgend in einem wichtigen Falle in Verlegenheit gerathen; denn daß da einzeln nicht erkämpft werden kann, was nur der Gesammtheit gelingen würde, ist einsichtlich.