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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-02-24 · Heft 9 (24.2.1851) · p. Seite 99

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 9 (24.2.1851)
Date
1851-02-24
Page
Seite 99 (sequence 3)
Language
German
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SK gottesdienstlicher Weise völlig frei. Selbst da, wo er für das Zndrvidull.m Opfer vorschreibt, z. B. für Wöchnerinnen, Aussätzige u. dgt., geschieht es nur aus dem Verhattniß des Einzelnen zum Nationalheiligthume heraus, das er, als (levitisch) unrein nicht betreten darf, ohne dieses Opfer gebracht zu haben. Denselben Charakter behielt die Institution Davids bei, da sie eben auch nur im Tempel stattfand und die Leviten allein zu Trägern hatte. Das Individuum war weder durch Opfer, noch durch Gebet, also überhaupt gottesdienstlich weder beschäftigt, nach verpflichtet. Die einzige Verpflichtung des Individuums war das dreimalige Erscheinen aller Männer im RcUionalheiligthum und das Darbringen der Erstlinge und der Zehenten zum Unterhalte der Priester und Leviten. Das gerade Gegentheil die Synagoge. Wie sie entstand aus dem Bedürfniß des Einzelnen, so befaßte sie sicl) auch mit diesem; sie vertrat niemals die Nation als Solche, sie versammelte nur lokal die Individuen, sie richtete an diese ihre Belehrung, sie schuf für diese ihre Gebete. Die Synagoge wurde dadurch der gewissermaßen offizielle Ausdruck für jenen großen Umschwung im Geiste der Religion, der im Judenthume, namentlich seit dem Erscheinen der Psalmen, vor sich gegangen, bitü nämlich die Religion aus dem objektivnationalen iw den Charakter der Religion des Individuums überging, wie dies das Christenthum *) bis zum Extrem ausgebildet hat. Es ist dies von äußerster Wichtigkeit, denn hierdurch allein konnte die Synagoge dahin gelangen, die von ihr festgestellten Gebetzeiten und Gebete für verbindlich, für Pflicht sämmtlicher Jnvividuen zu erklären. Indem die Synagoge die Gebete an die Stelle der Opfer setzte, die Opfer aber für die ganze Nation geschahen, so daß jedes Individuum von selbst daran partizipirte, dcrs Gebet aber nur vom und für das Individuum geschehen konnte, so mußte sie, wie der mosaische Kultus Opfer für die Nation, aber nur für diese, verpflichtend vorschrieb, die Gebete für alle Individuen verpflichtend vorschreiden. Wir sehen hier, daß jede Reform, die an das Bestehendeanknüpft, wesentlich Letzteres fortzusetzen, also aufzunehmen sucht. Weil der mosaische Opferkultus gewisse Opfer als verbindlich für die Nation vorschrieb, schrieb die Synagoge gewisse Gebete — als Ersatz der Opfer — als verbindlich vor, was aber verbindlich für di« Nation gewesen, das machte sie zur Vec- *) S. ni eine Vorlesungen über die Religion der Gesellschaft. Leipzig, Baumgartner, 1848. Handlichkeit für die sammtkichen Individuen, weit ebm die Nation als Solche ihre Verbindlichkeit nicht mehr $u erfüllen vermochte. Die Synagoge befriedigte so beide Richtungen, indem sie, lAus dem Bedürfniß der individuellen Religiosität hervorgegangen, dieser reichte, w»s sie heischte, aber den nationalen Charakter, das national- Gerneinsame aufrecht zu erhalten suchte. Wir nmifsen dies festhalten, um den ganzen später» Bau zu verstehen. Der Gebetkomplex, wie ec später sich hinstellte, ist dadurch erklärlich; er besteht theils aus Psalmen, welche die Gefühle der Individuen beregen, und Gebeten, welch« die Synagoge schuf, und die wesentlich national sind, indem sie mit geringer Ausnahme, die Ertheilung der Offenbarung, den Auszug aus Egypten, den Fall des Tempels, die Zerstreuung, die zukünftige Erlösung und die religiöse Verpflichtung Israels behandeln. Wir werden übrigens zu diesem Gegenstände noch einmal zurückkehren, indem ich Ihnen jetzt nur die Geschichte der Synagogeninstitution und ihres Inhalts 4urz zu skizziren habe. *) Ich habe Ihnen schon angedeutet, daß der Inhalt der Synagoge ein doppelter war: die Belehrung und das Gebet, ja, wie Letzteres nur aus der Erstecn hersvrgegangen, indem es sich in natürlicher EntwickelungSweise an Erstere reihete. Die Belehrung bestand wiederum aus zween Bestandtheilen: aus dem Vorlesen der Schrift und aus der Erklärung der Letztern in mehr oder minder freien Vorträgen. Indem ich Letztere heute gänzlich übergehe, sehen wir zunächst auf die Vorlesungen aus der Schrift. (Schluß der dritten Vorlesung folgt.) Zeitungsnachrichten. Deutschland. Frankfurt am Main, 12. Februar. In der heutigen Sitzung der hiesigen gesetzgebender Versammlung wurde der Antrag von vr. Häberlin: Den Art. 3 des Gesetzes über Zivilehe aufzuheben, welcher lautet: Religionsverschiedenhcit ist kein Ehchindcnnß", und dagegen die Ehe zwischen Christen und Nicht- *) S. Zunz, gottisdienstliche Vorträge. Oppenheim, über das Alker der jüdischen Gebete (Ztz. des Judenth. IX. Jahrg. [1815] No. 2—4.)

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