Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 8 (17.2.1851)
- Date
- 1851-02-17
- Page
- Seite 93 (sequence 9)
- Language
- German
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m Verlust auf irgend eine Weise zu seinem Schaden gereichen würde. Er hat einmal die Sicherheitsverheißung übernommen, weshalb auch diese Güter der eisernen Herde genannt werden, weil sie für die Frau wie Eisen sind, er ist verpflichtet, den abgeschätzten und übernommenen Werth genau zurückzuerstatten, nicht mehr, aber auch nicht weniger. Letztere, nämlich Nießbrauchsgüter, sind solche Güter der Frau, über welche der Ehemann keine Sßcherheitsverherßung übernommen, und deren Verbesserung zu ihrem Vortheil, deren Verschlechterung zu ihrem Schaden gereicht, so daß, wenn diese verdorben, gestohlen oder verloren worden sind, Alles aus ihre alleinige Rechnung geht. Davon stammt auch die obenangesührte Bemiinung: ihn heißt ursprünglich: abbrühen, s. T. Beza 1'. 34 a; wie man beim Abbrühen eines Thieres nur düs Haar hinwegnimmt, den Körper aber liegen laßt, so auch bei diesen Gütern empfangt der Ehemann nur die Fcrüchte, während ec über das Grundeigenthum selbst kein Recht ausübt und in Beziehung aus dasselbe einem einfachen Hüter (s. übrigens weiter unten) gleich geachtet wird. Nach einer andern Etymologie stammt dieser technische Ausdruck aus dem Griechischen und soll hauptsächlich bezeichnen, daß der Mann diese von seiner Fraumitgedcachten Güter nur mit dem einfachen Worte, nicht aber mit einer Sicherheitsverheißung angenommen habe, welches sich natürlicherweise auch aus die Güter erstreckt, welche ihr nach der Verheiralhung entweder durch Erbschaft oder Schenkung zugefallen sind — also von loyog — f. Äruch f. 91 c. Diese zwei verschiedenen Acten von Gütern werden nun an verschiedenen Stellen der Talmuden besprochen, unter Änderen in der Mischna Jebamot 5. 09 a; daselbst hei ßt es: Eine Wittwe, die mit dem Hohenpriester, oder eine Geschiedene oder durch Schuhausziehen Entlassene, die mit einem gemeinen Priester verheirathet ist und ihrem Aanne Sklaven zum Nießbrauchs und Sklaven der eisernen Herde zusührt, so dürfen die Sklaven zum Nießbnnuche keine Hebe essen; die Sklaven der eisernen Herde hingegen dürfen essen. Sklaven zum Nießbrauche sind* Solche, deren Tod zum Schaden der Frau, und deren Verbesserung zu ihrem Vorrheile gereicht, obschon ihre Verpflegung zu den Pflichten des Mannes gehört, dürfeti sie doch keine Hebe essen; Sklaven der eisernen Herde siir.d» Solche, deren Tod zum Schaden des Mannes und denn Verbesserung zu seinem Vortheile gereicht, weil er die Sicherheitsverheißung ausgesprochen, dürfen sie Hebe essen. In dieser Mischna ist also der Unterschied schon deutlich und genügend erörtert; s. ferner Ketubot f, 79 a. b. Maimonides bemerkt mit besonderm Nachdrucke, daß die bezeichneten, von der Ehefrau eingebrachten Güter nicht unter dem Namen Ketuba, sondern unter dem Na- Nedunia begriffen seien; er sagt Hilchot Jschot Ab. 16 4*. 1, 2 also: p2 2pnp “pn nbsab niaan nD:D?:;D trödln ‘-itraj:: paröi inw by r>a pD pbabü» üai .Mtö aba nmns panp: pa nmnsn üa irrnina mirsm mb? am-nrn nrnna b^an bnp ir ^n "ib nnvnn 2ai ib nnns nnnL .bnn *]a£ -»22: na^ip) a^n •mn aba mb* ara-nsn nrnna bsp ab ö«i srvmn Dai nb nrns nnnc Da nwan mtüna D*»02: bD -pi — mb7: ^02: nanps rr nn nb nn^nin pna mnD am nb^b *jm« nrrn:2n abw nwab i na nor-ra nb ibs: ia n?a:sE3?b v-jäiös aba n2in22 mb?: ■'öd: pa-vp: bDn nrrroD nb i:n: ia nonannz) tpr aba nnn: paip: pai p mnram ib?2Ä nnbö msömn 2^ DTa?: na na?: ainw nmriD Die Güter, welche die Frau ihrem Manne zusührt, seien diesJmmobilien, oder Mobilien, oder Sklaven, obschon sie in den Traubries (die Eheverschreibung) ausgenommen worden, werden dennoch nicht Ketuba genannt, sondern Nedunia, Mitgift. Und wenn der Ehemann die Sicherheitsverherßung übernommen, so daß der etwaige Verlust zu seinem Verluste und der etwaige Gewinn zu seinem Gewinne gereicht, dann werden sie Güter der eisernen Herde genannt. Hat der Ehemann aber die Sicherheitsverheißung der Mitgift nicht übernommen, diese befindet sich vielmehr insofern unter der Gewalt der Frau, Laß der etwaige Schaden zu ihrem Schaden, der etwaige Bortheil zu ihrem Bortheile gereicht, dann werden sie Nießbrauchsgüter genannt. Ebenso alle diejenigen Güter, welche der Ehefrau gehören, und die sie ihrem Manne nicht zugeführt und nicht in den Traubries ausgenommen wurden, die sie vielmehr sür sich behielt, oder Solche, die ihr nach ihrer Verlobung durch Erbschaft zugesallen sind oder als Geschenk ihr gegeben wurden — alle diese werden Nießdrauchsgüter genannt, denn alle stehen unter ihrer Gewalt. Ketuba wird eigentlich nur die Morgengäbe genannt, welche in hundert Sus (sechs und zwanzig und zwei Drittel Loch sein Silber) für eine Wittwe und zwei hundert Sus (orei und sünzig und ein Drittel Loth sein Silber) sür eine Jungfrau besteht nebst der Ver- 8*